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Kreditrisikominderungstechniken – nicht ohne Rechtsgutachten

17.02.2016, News

Mit Einführung der Capital Requirements Regulation (CRR) sind die Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute erhöht worden. Gleichzeit sieht die CRR hinsichtlich der Pflicht zur Unterlegung von Kreditrisiken mit Eigenmitteln die Möglichkeit der Anwendung verschiedener Kreditrisikominderungstechniken vor. In den Art. 192 ff. CRR ist umfassend geregelt, welche Sicherheiten dabei eigenkapitalmindernd berücksichtig werden können.

Nach den Grundsätzen für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken (Art. 194 Abs. 1 Unterabsatz 2 CRR) – das heißt unabhängig von der konkreten Form der Kreditrisikominderung – hat das kreditgebende Institut auf Anforderung der zuständigen Behörde die jüngste Fassung des unabhängigen, schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Rechtsgutachtens zur Verfügung zu stellen, welches es verwendet hat, um zu ermitteln, ob seine Sicherungsvereinbarung(en) in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar sind (Art. 194 Abs. 1 Unterabsatz 1 CRR).

Die European Banking Authority (EBA) hat hierzu ausgeführt, dass ein Rechtsgutachten die einzige Möglichkeit darstellt, sicherzustellen, dass eine Kreditbesicherung im Rahmen der anerkennungsfähigen Kreditrisikominderungstechniken berücksichtigt werden kann („EBA Q&A Nr. 2013_23: Kreditrisiko - Kreditrisikominderungstechniken - unabhängige, schriftliche und mit einer Begründung versehene Rechtsgutachten“ vom 4. Juli 2013). Die Erstellung eines solchen Rechtsgutachten stellt somit eine formale Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit der Sicherheit als Kreditrisikominderungstechnik dar.

Im Falle gleichartiger Geschäfte mit Gegenparteien aus den gleichen Rechtsräumen und Verwendung von gleichen Kreditrisikominderungstechniken genügt nach Ansicht der EBA ein allgemeines Rechtsgutachten für diese Geschäfte. Im Falle von Standarddokumentationen dürfte dies im Umkehrschluss bedeuten, dass zwar grundsätzlich nur ein Rechtsgutachten für jede dieser Vertragstypen anzufertigen ist. Ergänzend bedarf es jedoch der gesonderten gutachterlichen Bestätigung, sofern in wesentlichen Punkten von diesen Mustern Abgewichen wird.

Die ausdrückliche Pflicht zur Vorlage des „jüngsten“ Rechtsgutachtens verpflichtet die Institute, die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten im Rahmen von Kreditrisikominderungstechniken fortlaufend zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu bewerten. Im Falle von Rechtsänderungen sind die Ergebnisse der Prüfung also wiederum gutachterlich festzuhalten. Auch wenn nach Prüfung keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit festzustellen ist, empfiehlt es sich wiederum eine entsprechende schriftliche Dokumentation um die Bewertung nachweisen zu können. Insbesondere mit Blick auf die noch in der Umsetzung befindliche Konkretisierung diverser Anknüpfungspunkte in der CRR durch die EBA kommt dieser Pflicht eine besondere Bedeutung zu.

Das Rechtsgutachten ist nach Art. 194 Abs. 1 Unterabsatz 1 CRR von einer „unabhängigen Stelle“ zu erstellen. Zwar muss dies nach Auskunft der EBA nicht zwangsläufig eine externe Kanzlei sein. Sofern organisatorisch sichergestellt ist, dass die interne Rechtsabteilung gegenüber der Marktseite unabhängig ist und die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, müssen derartige Gutachten nicht zwangsläufig extern erstellt werden. Da mit der Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften letztlich aber ein wesentlicher Bereich eines Instituts betroffen ist, empfehlen wir - nicht zuletzt auch wegen der nicht immer klaren Abgrenzung innerhalb der Institute - ein externes Gutachten erstellen zu lassen.

Sehr gerne beraten wir Sie zu allen Fragen in diesem Zusammenhang und unterstützen Sie bei der Erstellung von Rechtsgutachten.