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BGH: Haftungsklausel in AGB der deutschen Kranunternehmen unwirksam

02.03.2016, News

Im Zusammenhang mit einem auf einer Baustelle in Frankfurt am Main umgestürzten mobilen Schwerlastkran entschied der Bundesgerichtshof in seiner heute veröffentlichen Entscheidung (Urt. v. 28. Januar 2016, Az. I ZR 60/14), dass die vom Bundesverband Schwertransporte und Kranarbeiten empfohlene Klausel, durch die Kranunternehmen die Haftung für (sämtliche) Folgen eines in den Boden einbrechenden Krans auf den Auftraggeber verlagern, unwirksam ist.

Im konkreten Fall war ein mobiler Schwerlastkran auf einer Baustelle in Frankfurt am Main umgestürzt, weil die Bodentragfähigkeit für den verwendeten Kran nicht ausreichte. Der Kranunternehmer verlangte nun aufgrund Ziffer 20 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 der vor der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-BSK Kran u. Transport 2008) Schadenersatz, insbesondere auch im Hinblick auf die (erhebliche) Beschädigung des Krans. In erster Instanz wurde die Klage des Kranunternehmers vollständig abgewiesen (Landgericht Hanau, Az. 4 O 5/12). In zweiter Instand wurde das international tätige Bauunternehmen vom Oberlandesgericht zum teilweisen Schadenersatz verurteilt (OLG Frankfurt am Main, Az. 2 U 288/12).

Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichtete Revision zum Bundesgerichtshof war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Urteils. Dies insbesondere deswegen, weil die vom Kranunternehmer – aufgrund der Empfehlung der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten – verwendete Klausel in Folge der Inhaltskontrolle von § 307 BGB von Anfang an unwirksam war.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten den deutschen Kranunternehmern kurzfristig eine Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an diese Rechtslage empfehlen wird. Im Hinblick auf bereits (mit der alten Regelung) geschlossene Verträge, wird eine nachträgliche Anpassung allerdings keine Veränderung dieser – nun für Kranunternehmen ungünstigen – Haftungslage bewirken können.

Zur Abwehr der Klage hat das internationale Bauunternehmen DDM Demontage BV das Frankfurter Büro der Wirtschaftskanzlei Schalast & Partner Rechtanwälte mbB unter der Federführung von Dr. Andreas Walter, LL.M. hinzugezogen. Weitere beteiligte Anwälte waren Anne Baranowski, LL.M. und Roman Brandhoff. Vor dem Bundesgerichtshof wurde die Beklagte zusätzlich durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Siegmann vertreten.