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Kartellrecht im Mittelstand – eine versteckte Gefahr

06.07.2016, News

Bereits am 14. April 2016 hat das EU-Parlament die Richtlinie „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ zum besseren Schutz des Know-how von Unternehmen angenommen. Nunmehr ist die Richtlinie am 5. Juli 2016 in Kraft getreten und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 5. Juli 2018 ins nationale Recht umgesetzt werden. Angesichts der enormen wirtschaftlichen Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen verfolgte die EU das Anliegen, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu stärken sowie diesen aufgrund des uneinheitlichen Schutzniveaus in den einzelnen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Durch die Rechtsvereinheitlichung soll auch das Vertrauen der Unternehmen in den Rechtsschutz ihrer Geschäftsgeheimnisse gestärkt werden und zugleich als Anreiz für grenzüberschreitende Projekte insbesondere im Bereich der Innovation dienen. 

Kern der Richtlinie ist Definition von Geschäftsgeheimnissen („Trade Secret“): Informationen werden zu einem Geschäftsgeheimnis, wenn sie geheim sind, deshalb einen kommerziellen Wert aufweisen und Gegenstand angemessenere Geheimhaltungsmaßnahmen des Geheimnisträgers sind (Art. 2 der Richtlinie). Geheim bedeutet, dass sie weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie).  

Des Weiteren bestimmt die Richtlinie die Rechtmäßigkeit des Erwerbs, der Nutzung sowie der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen; auch das „reverse engineering soll künftig zulässig sein. Zudem sieht die Richtlinie eine Regelung zum so genannten „Whistleblowing“ vor, wonach die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen gestattet sein soll, wenn dies zur Aufdeckung eines Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit geschieht, sofern es die Absicht war, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen (in kartellrechtlichen Verfahren bereits gängige Praxis, wir berichteten).

Auch im gerichtlichen Prozess soll der Schutz der Geschäftsgeheimnisse z.B. durch Beschränkung des Zugangs zu den Geschäftsgeheimnissen gestärkt werden, sodass geheime Informationen nicht in Gerichtsverfahren größtenteils preisgegeben werden.  Zudem werden dem Antragsteller zusätzlich zu Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen auch Rückrufs- und Vernichtungsansprüche von solchen Produkten, die durch die rechtswidrig erlangte Information hergestellt werden konnten, zur Verfügung gestellt. 

Insgesamt führt die Richtlinie somit zu einer Stärkung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland; gleichzeitig werden jedoch auch die Anforderungen an die Erlangung eines solchen Schutzes erhöht. Zur Erlangung des Schutzes muss das Unternehmen nunmehr angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen und diese auch in einem Gerichtsverfahren nachweisen können. Daher sollten deutsche Unternehmen bereits vor Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht tätig werden und z.B. ihre Geschäftsgeheimnisse identifizieren sowie ein passendes Schutzkonzept entwickeln (z.B. Schutzstufen, Zugangsbeschränkungen durch technische Schutzmaßnahmen, Aufbewahrungskonzept etc.). Auch ihre Verträge insbesondere zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit sollten Unternehmen genauer prüfen und unter Umständen anpassen. 

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer jetzigen Aufstellung behilflich und stehen bei der Umsetzung entsprechenden Know-How-Schutzes beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.