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Kartellrecht im Mittelstand – eine versteckte Gefahr

14.04.2016, News

Mit dem Begriff „Kartellrecht“ werden zumeist große Namen und halblegales Handeln, verrauchte Hinterzimmer und spannungsgeladene Verhandlungen assoziiert.  Selten jedoch denkt man hierbei an den vielbeschworenen deutschen Mittelstand.  Kartellrechtliche Vorschriften beziehen sich jedoch nicht nur auf umsatzstarke Monopolisten, sondern auch und gerade auf umsatzschwächere Unternehmen im Mittelstand.  Das deutsche Kartellrecht bietet ein überaus großes Minenfeld – auch und gerade für den Mittelstand.

Zugegeben, eine Fusionskontrolle bei Zusammenschlüssen im Mittelstand dürfte angesichts der hohen Umsatzschwellen von mehr als EUR 500 Mio weltweit und mehr als 25 Mio innerhalb von Deutschland eher unwahrscheinlich sein.  Umso mehr Vorsicht ist jedoch bei den anderen Tatbeständen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kurz GWB, geboten.  Nach § 1 GWB sind beispielsweise Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.  Dies führt dazu, dass ein Arbeitskreis kleiner und mittlerer Unternehmen aus der Metallbranche ebenso schnell gegen das Kartellverbot verstoßen kann wie ein Verband kleiner und mittlerer Unternehmen aus Schwaben.

Verbotene Vereinbarungen von Unternehmen

Eine nach § 1 GWB verbotene Vereinbarung stellten beispielsweise die konkrete Absprache von Preisen aber unter Umständen auch schon der reine Informationsaustausch dar.  Während die Rechtswidrigkeit der Preisabsprache mehr oder weniger offensichtlich ist, ist die Einschätzung bei einem Informationsaustausch weitaus schwieriger – dennoch kann ein solcher zu einer kartellrechtswidrigen Vereinbarung führen, wie das Bundeskartellamt beim sog. Sanitär-Kartell erst im März 2016 erneut unter Beweis stellte.  So hat das Bundeskartellamt neun Großhändler und einen persönlich Betroffenen aus der Sanitär-, Heizungs- und Klimabranche mit Bußgeldern von insgesamt EUR 21,3 Mio belegt, weil diese sich im Rahmen des Mittelstandskreises Nordrhein-Westfalen über mehrere Jahre bei der Kalkulation ihrer Bruttopreislisten und ihrer Verkaufspreise abgestimmt haben sollen.  Es sollen Bruttopreise, Einkaufskonditionen, Rabatte und andere aktuelle Entwicklungen ausgetauscht worden sein, auf deren Basis die Mitglieder des Mittelstandskreises NRW sodann eigene Bruttopreislisten erstellten. Allerdings kam es durch die gemeinsame Kalkulationsbasis jedoch zu einer Annäherung der Preise.  Mitglieder waren allesamt mittelständische Unternehmen, die im Wettbewerb zu deutlich größeren standen.

Auch Beschränkungen des Vertriebs (beispielsweise im Internet) oder Preisempfehlungen, die mit etwas mehr Nachdruck empfohlen werden, können kartellrechtlich ebenso verboten sein wie Absprachen zwischen Wettbewerbern und ein Informationsaustausch bei Ausschreibungen. 

Bußgelder und Schadensersatz

Folge eines Kartellverstoßes sind nicht nur horrende Bußgelder, wie das vorgenannte Beispiel veranschaulicht, sondern auch Schadensersatzforderungen, die die verhängten Bußgelder durchaus noch übertreffen können – auch bei Unternehmens aus dem Mittelstand.  Die mit einem Kartellverstoß einhergehende Rufschädigung ist hierbei noch nicht einmal berücksichtigt.

Wenngleich die Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen war, die seine Haftung für Schäden einschränkten (beispielsweise des Bundesgerichtshofs, wir berichteten, oder des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wir berichteten) und für Kartellbußen ablehnten (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, wir berichteten), besteht doch nach wie vor ein gewisses Risiko einer solchen persönlichen Haftung des Geschäftsführers.

Kartellrechtliche Compliance – ungeliebt und doch erforderlich

Kooperationen sind für den Mittelstand ein probates Mittel, um im Wettbewerb zu bestehen und bieten erhebliche wirtschaftliche Vorteile für alle Beteiligten.  Häufig gehören sie sogar zum guten Ton und einem vermeintlichen Handelsbrauch; gleichwohl können sie rechtswidrig sein.  Nicht selten sind sich die Unternehmen der kartellrechtlichen Bedeutung ihres Handelns nicht bewusst – bis das Kartellamt einschreitet und ein Bußgeld verhängt.  Umso bedeutsamer ist es, unternehmerische Handlungen mit der erforderlichen Sensibilität vorzunehmen und bereits beim kleinsten Problembewusstsein die Rechtsabteilung oder externe Rechtsanwälte zu Rate zu ziehen.  Schließlich hängt über jeder möglicherweise kartellrechtswidrigen Vereinbarung das Damoklesschwert einer Anzeige.