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Mindestentgelt in der Pflegebranche

16.11.2015, News

Zum 1. Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Allgemeine Informationen dazu hatten wir Ihnen bereits mit dem Newsletter im Dezember 2014 (http://www.schalast.com/news/105) gegeben.

Probleme ergaben sich in der letzten Zeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Mindestentgelt in der Pflegebranche. Problematisch ist hier die Vergütung von Bereitschaftsdiensten. 

Diesbezüglich hat das BAG in seiner Entscheidung vom 19.11.2014 (Az.: 5 AZR 1101/12) entschieden, dass Mindestentgelt nach § 2 (PflegeArbbV) für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.

Nach dieser Entscheidung kam es jedoch zu einer entscheidenden Änderung in der Pflegearbeitsbedingungenverordnung. § 2 Abs. 3 der 2. PflegeArbbV vom 27.11.2014 sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass Bereitschaftsdienste niedriger vergütet werden können als Zeiten der Vollarbeit. Der Umfang der Mindestvergütung ist hiernach gestaffelt nach der Zahl der Bereitschaftsdienste pro Monat und beträgt mindestens 25% des Mindestentgeltes. Das Urteil des BAG ist insoweit überholt.

Die 2. PflegeArbbV ermöglicht also, abweichende Regelungen hinsichtlich der Vergütung von Bereitschaftsdiensten zu treffen. Ob allerdings mit dieser Regelung die Attraktivität des Pflegeberufes bei der wachsenden Anzahl pflegebedürftiger Menschen und der immer stärker werdenden Konkurrenz zu anderen Branchen und Berufen gesteigert wird, ist fraglich.