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Schalast & Partner Presseinfo: Mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Sampling

29.10.2015, News

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Mittwoch, den 25. November 2015, über die Verfassungsbeschwerde gegen die „Metall auf Metall“-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Sampling, der Verwendung kleinster Tonpartikel. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird vermutlich weitreichende Auswirkungen für die gesamte Musikbranche beim Sampling haben und neue Maßstäbe setzen. Sämtliche Künstler und Musikschaffende im Bereich Popmusik werden von der Entscheidung in ihrem Schaffen betroffen sein. 

In dem über siebzehn Jahre vor den Zivilgerichten geführten Verfahren „Metall auf Metall“ ging es um die Entnahme einer rhythmischen Sequenz (sogenanntes Sampling) mit einer Länge von zwei Sekunden und zwei Takten aus einer Tonaufnahme der Künstlergruppe Kraftwerk und die anschließende Verwendung dieser Sequenz bei der Herstellung einer neuen Tonaufnahme der Künstlerin Sabrina Setlur (Aufnahme „Nur Mir“) die die Tonpartikel als fortlaufend wiederholte Rhythmusfigur (Loop) ihrem Stück zugrunde gelegt hat. Das Landgericht Hamburg, das Hans. Oberlandesgericht Hamburg und der Bundesgerichtshof hatten die beklagten Musikproduzenten unter anderem dazu verurteilt, eine Verwertung der Tonaufnahmen, in denen die gesampelten Tonpartikel enthalten sind, zu unterlassen. 

Schalast & Partner hat für die beklagten Musikproduzenten sowie verschiedene weitere namhafte Künstler Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit der Beklagten grundlegend verkennen. Gegenstand der Kunstfreiheit ist nämlich gerade auch, es einem Künstler zu ermöglichen, sich mit vorbestehenden Werken und Aufnahmen künstlerisch auseinanderzusetzen und an ihnen abzuarbeiten. Dieser Prozess der Fortentwicklung von Kunst und Kultur ist dem jeweiligen Künstler nur in seiner Kunst-Art möglich. Die angegriffenen Entscheidungen würden es aber dem Musikkünstler unmöglich machen, sich künstlerisch mit dem Werk eines anderen Musikkünstlers auseinanderzusetzen. 

Zu der Verfassungsbeschwerde haben auf Bitten des Bundesverfassungsgerichts u.a. die folgenden Stellen Stellung genommen: Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR), Bundesverband Musikindustrie e.V., Verband unabhängiger Musikunternehmen e.V. (VUT), Deutscher Musikrat e.V., Deutscher Rock & Pop Musikverband e.V., Digitale Gesellschaft e.V.. 

Gerichtliche Daten:
Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 1585/13; Bundesgerichtshof, Urt.v.13. Dezember 2012, Az. I ZR 182/11 („Metall auf Metall II“); Bundesgerichtshof, Urt. v. 20. November 2008, Az. I ZR 112/06 („Metall auf Metall I“); Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 17. August 2011, Az. 5 U 48/05; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 7. Juni 2006, Az. 5 U 48/05; Landgericht Hamburg, Urt. v. 8. Oktober 2004, Az. 308 O 90/99)

Link zur Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-077.html