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Schalast & Partner erringt Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht – „Sampling“ ist erlaubt

29.10.2015, News

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute zu Gunsten der von der Kanzlei Schalast & Partner vertretenen Pelham GmbH sowie der Künstler Moses Pelham, Martin Haas, Sarah Connor, Bushido, Sabrina Setlur, Julius Kalmbacher, Melbeatz, Ralf Hildenbeutel, Gentleman, Richard Geppert und Robert Sattler entschieden, dass die eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die sog. „Metall auf Metall“-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in der es um die Zulässigkeit der Verwendung kleinster Tonpartikel (sogenanntesSampling) ging, begründet ist. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen die beiden Komponisten Moses Pelham und Martin Haas sowie die Musikproduktionsgesellschaft Pelham GmbH in ihrer durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiheit der künstlerischen Betätigung. DerBundesgerichtshof muss den Fall nun unter Berücksichtigung der Ergebnissedes Bundesverfassungsgerichts erneut bewerten.

In dem langjährigen Verfahren „Metall auf Metall“, das den Bundesgerichtshof gleich zwei Mal beschäftigte, ging es um die Entnahme einer rhythmischen Sequenz (sogenanntes Sampling) mit einer Länge von zwei Sekunden und zwei Takten aus einer Tonaufnahme der Künstlergruppe „Kraftwerk“ sowie der anschließenden Verwendung dieser Sequenz bei der Herstellung des neuen Musikstückes „Nur Mir“ der Künstlerin Sabrina Setlur. Produzenten des Titels „Nur Mir“ waren Moses Pelham und Martin Haas, für die sowie für weitere Künstler die Frankfurter Kanzlei Schalast & Partner im Jahr 2013 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgerichteinlegte. Nach Ansicht der Künstler verkannten die vorherigen Entscheidungen desBundesgerichtshofs die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit der Beschwerdeführer grundlegend.

Die Kanzlei vertrat nun vor dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die beklagten Musikproduzenten Moses Pelham und Martin Haas, sondern auch weitere namhafte Künstler, wie Sarah Connor, Bushido, Sabrina Setlur, Julius Kalmbacher, Melbeatz, Ralf Hildenbeutel, Gentleman und viele mehr, die sich durch die Entscheidungen desBundesgerichtshofs und weiterer Vorinstanzen in ihren Grundrechten verletzt fühlten.

Dem Urteil liegt die mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 zugrunde, in der die fachliche und rechtliche Expertise unter anderem des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz, der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR), des Bundesverbandes Musikindustrie e.V., des Verbandes unabhängiger Musikunternehmen e.V. (VUT), des Deutschen Musikrats e.V., des Deutschen Rock & Pop Musikverband e.V. sowie der Digitalen Gesellschaft e.V. eingeholt wurde.

Der Vorsitzende des ersten Senats, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, sagte zu Beginn der mündlichen Verhandlung, dass sich das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal in seiner Geschichte in einer mündlichen Verhandlung mit verfassungsrechtlichen Fragen des Urheberrechts befasst.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr entschieden, dass r die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Ein Verbot des Samplings würde die Schaffung von Musikstücken dieser Stilrichtung praktisch ausschließen.

Des Weiteren sei durch die von Kraftwerk ursprünglich beanstandete kurze Rhythmiksequenz ein neues, eigenständiges Kunstwerk entstanden, ohne dass Kraftwerk dadurch einen wirtschaftlichen Schaden entstanden seit. Daher  haben die Verwertungsinteressen von Kraftwerk in der Abwägung mit den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Betätigung vorliegend zurückzutreten.

Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird neue Maßstäbe setzen. Es betrifft professionelle und nichtprofessionelle Musikproduzenten sowie die gesamte Sample-, Remix- und Mashup-Kultur, vor allem jedoch die Hip-Hop Branche. Hip-Hop ist“ so Moses Pelham „ohne Sampling nicht möglich.“ Daher streitet er seit nunmehr fast zwanzig Jahren vor Gericht für die Nutzung von zwei Sekunden Ton. Das Urteil desBundesgerichtshofs im Jahr 2012 hat die Musikkultur des freien Samplings so eingeschränkt, dass dieses fast nicht mehr möglich war.

„Ich freue mich über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – wie sicherlich viele andere Musikschaffende auch. Ein Großteil der Popmusik der vergangenen 27 Jahre ist ohne Sampling als Form der künstlerischen Auseinandersetzung mit anderen Werken überhaupt nicht denkbar. Daher hoffe ich, dass der Europäische Gerichtshof sowie dann der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis kommen werden, dass Sampling zulässig ist“, so Moses Pelham nach der Urteilsverkündung. Der Rechtsanwalt der Tatsacheninstanzen

Dr. Andreas Walter von der Rechtsanwaltskanzlei Schalast & Partner kommentierte die Entscheidung wie folgt: „Dieses erste Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einer urheberrechtlichen Frage bringt das natürliche Spannungsverhältnis zwischen der Kunstfreiheit auf der einen und den Eigentumsinteressen auf der anderen Seite wieder in Einklang. Es weist daher den Weg in ein modernes und von verschiedenen Interessen getragenes Urheberrecht. Außerdem beseitigt es ein erhebliches Maß an Unsicherheit, die Künstler in den letzten Jahren bei ihrem Schaffensprozess gebremst hat.“

 

Gerichtliche Daten

Bundesverfassungsgericht, Urt. v. 31. Mai 2016, Az. 1 BvR 1585/13, („Sampling“)

Bundesgerichtshof, Urt.v.13. Dezember 2012, Az. I ZR 182/11 („Metall auf Metall II“);

Bundesgerichtshof, Urt. v. 20. November 2008, Az. I ZR 112/06 („Metall auf Metall I“);

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 17. August 2011, Az. 5 U 48/05;

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 7. Juni 2006, Az. 5 U 48/05;

Landgericht Hamburg, Urt. v. 8. Oktober 2004, Az. 308 O 90/99.

Für die Beschwerdeführer

Dr. Andreas Walter, LL.M., Anne Baranowski, LL.M. und Ramón Glaßl, LL.M. (alle Schalast & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt am Main).

In den Vorinstanzen: Dr. Büttner (Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof Baukelmann & Tretter); Dr. Udo Kornmeier (Rechtsanwälte Kornmeier & Partner)

Für die Kläger der Ausgangsverfahren (Künstlergruppe Kraftwerk)

Prof. Dr. Christian Winterhoff (GvW, Graf von Westphalen, Hamburg) und Ulrike Hundt-Neumann (Schlarmann von Geyso Rechtsanwälte, Hamburg)

Pressekontakt in dieser Sache

Dr. Andreas Walter, LL.M., Telefon: 0 69 / 97 58 31-0; E-Mail: frankfurt@schalast.com

Fax: 0 69 / 97 58 31-20; Mendelssohnstraße 75-77; 60325 Frankfurt am Main