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Vergütungsmodelle in der Bereitschaftszeit

19.11.2015, News

Das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 21.04.2015 , Az.: 1 Ca 448/15 H) hatte sich mit der Wirksamkeit des Vergütungsmodelles der Bereitschaftszeiten gemäß dem TVöD nach der Einführung des Mindestlohnes zu beschäftigen.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter im Rettungsdienst auf dessen Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bereich Verwaltung Anwendung findet. Seine Wochenarbeitszeit beträgt gemäß TVöD grundsätzlich 39 Wochenstunden. Daneben kann der Mitarbeiter nach dem Tarifvertrag auch zu Bereitschaftszeiten herangezogen werden, so dass sich eine Gesamtarbeitsleistung von bis zu 48 Wochenstunden ergeben kann. Der Mitarbeiter begehrte nun unter Berufung auf das Mindestlohngesetz eine zusätzliche Vergütung für die Bereitschaftszeiten, welche über die 39 Wochenstunden hinausgehen. Er war der Auffassung, dass mit dem tariflichen Grundgehalt lediglich die Regelarbeitszeiten von 39 Wochenstunden abgegolten seien und die darüber hinausgehende Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 pro Stunde zu vergüten sei.

Das Arbeitsgericht Aachen folgte der Ansicht des Klägers jedoch nicht und kam zu dem Schluss, die Bereitschaftszeiten seien vom Grundlohn bereits mitumfasst. Selbst, wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass die Bereitschaftszeiten vergütungsrechtlich wie Vollarbeit zu bewerten wären, was die Kammer ausdrücklich offen gelassen hat, ergäbe sich bei einer 48 Stunde-Woche des Klägers eine Stundenvergütung von mindestens EUR 12,48 die Stunde, was deutlich über dem Mindestlohn von EUR 8,50 die Stunde läge.

Das tarifvertragliche Regelungssystem des TVöD hinsichtlich der Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst bleibt somit auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetztes weiterhin zulässig; jedenfalls, soweit ein Mindestentgelt in Höhe von 1.773,95 Euro pro Monat (bei einer maximal 48-Stunden-Woche) tarifvertraglich gewährt wird. Entscheidend ist mithin, ob sich bei einer rechnerischen Gegenüberstellung von Monatslohn und Monatsarbeitszeit (Brutto/Stunden) „unterm Strich“ ein Mindeststundenlohn von 8,50 Euro pro Stunde ergibt.

Zu betonen ist, dass sich die Entscheidung nicht mit dem Bereitschaftsdienst als solchem beschäftigt, sondern mit Bereitschaftszeiten. Dies sind Zeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit, in denen sich der Arbeitnehmer bereithält, um seine Arbeit aufzunehmen. Allerdings müssen auch diese mit dem Mindestlohn vergütet werden. Dies bedeutet nicht, dass Bereitschaftszeiten stets zusätzlich zum Grundgehalt mit dem Mindestlohn vergütet werden müssen. Es muss vielmehr danach differenziert werden, ob die Bereitschaftszeiten auch vom Grundlohn mitumfasst sind.