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Aktuelles zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

26.09.2016, News

Seit der 12. Zivilsenat des BGH mit einer Grundsatzentscheidung vom 17.03.2003 festgestellt hat, dass eine Person in einer Patientenverfügung ihren Willen fortwirkend bei Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit ( z.B. durch Koma, Hirnschädigung nach Unfall oder Krankheit) festhalten kann, ist viel über den Inhalt und die Form von Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügungen auch in den Medien diskutiert worden.

Zum Nachweis und zur Durchsetzung Ihres Willens benötigen Sie eine Vollmacht, in welcher eine oder mehrere Ihrer Vertrauenspersonen (z.B. Ehepartner, Kinder, andere Verwandte) zur Vertretung in persönlichen (auch vermögensrechtlichen und geschäftlichen) Angelegenheiten ermächtigt werden.

Durch diese Vollmacht bewirken Sie, dass, falls Sie Ihren Willen nicht mehr kundgeben können, eine Vertrauensperson als Betreuer für Sie zuständig ist und Ihre Anweisungen durchsetzt. Dies betrifft insbesondere ärztliche Maßnahmen, welche Sie in der Patientenverfügung niedergelegt haben.

Wie die neueste Entscheidung des BGH vom 06.07.2016 zeigt, ist die Ausformulierung des konkreten Willens, der bestimmten Situationen und der gewollten Reichweite der Vollmacht von großer Bedeutung, damit nicht nach dem Verlust Ihrer Entscheidungsfähigkeit Ihre Bevollmächtigten vor Problemen stehen.

Hier lehnte der BGH einen Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen ab, da der Inhalt der Vollmacht/Patientenverfügung nicht ausreichend und klar genug war, um die begehrte Handlung bzw. Unterlassen durchzusetzen.

Das Gericht musste deshalb vermuten, dass ein Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen nicht dem Willen des Patienten entsprach.

Die Durchsetzbarkeit der Verfügung kann weiterhin auch von der Form der Verfügung abhängen - um den Beweiswert für die niedergelegten schriftlichen Anweisungen zu stärken, kann eine notarielle Beurkundung sinnvoll sein. Die notarielle Beurkundung wird als ausdrucksstärkste Form des Willens anerkannt.

Dies insbesondere deshalb, weil eine notarielle Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung eine Beratung durch den Notar voraussetzt, d.h. der Vollmachtgeber weiß genau, welche Tragweite und Konsequenzen sein erklärter Wille haben kann – dies wird erfahrungsgemäß von Ärzten, Gerichten und Behörden eher anerkannt.

Durch viele Beratungsgespräche vor der Beurkundung von Vollmacht und Patientenverfügung wissen wir außerdem, dass es individuelle Bedürfnisse des einzelnen Vollmachtgebers gibt, welche in Ruhe besprochen/beraten werden sollten und ihren Niederschlag klar in der Verfügung finden müssen, um später im Ernstfall durchgesetzt werden zu können.

Es erscheint deshalb ratsam, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Bereits bestehende Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügung sollten aufgrund der Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen von Zeit zu Zeit überprüft werden.