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BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken

06.12.2016, Germany, Frankfurt

In Umsetzung der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority; „EBA“) am 3. Juni 2016 veröffentlichten Leitlinie über Obergrenzen gegenüber Schattenbanken hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihr Rundschreiben 8/2016 zu Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken veröffentlicht („Rundschreiben“; LINK). Das Rundschreiben tritt ab dem 1. Januar 2017 in Kraft und ist im Rahmen der von den Kreditinstituten und übrigen Verpflichteten durchzuführenden Risikokonzentrationsprüfung zu beachten (§§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 2, 25c Abs. 4a Nrn. 2 Lit. b u. 3 Lit. c KWG).

Das Rundschreiben orientiert sich hierbei weitestgehend an den von der EBA aufgestellten Leitlinien und sieht ein mehrstufiges Konzept vor.

Schattenbanken im Sinne des Rundschreibens sind Unternehmen, die eine oder mehrere Kreditvermittlungstätigkeiten ausüben und bei denen es sich nicht um ausgenommene Unternehmen handelt. Solche Kreditvermittlungstätigkeiten sind nach Rnr. 11 S. 2 des Rundschreibens i.V.m. Anlage 1 der Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU; LINK), insbesondere (aber nicht abschließend) alle Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung) aber auch das Finanzierungsleasing, Bürgschaften, Kreditzusagen und die Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen. Kurzum: alles was nach Kredit „riecht“ ist eine Kreditvermittlungstätigkeiten und wird damit – soweit von einem nicht beaufsichtigten Unternehmen vergeben – von einer Schattenbank gewährt.

Ist der Anwendungsbereich eröffnet, so hat das Kreditinstitut (i) wirksame Verfahren und Kontrollmechanismen zur Feststellung, ob Risikopositionen gegenüber Schattenbanken bestehen und zu deren Quantifizierung und (ii) Obergrenzen, sowohl für einzelne betroffene Schattenbanken als für Schattenbankengagements insgesamt, festzulegen. Für die Umsetzung dieser Erfordernisse ist – erwartungsgemäß – die Geschäftsleitung insgesamt verantwortlich und hat insoweit sämtliche Einzelschritte zu prüfen und zu genehmigen, wobei die Überprüfungs- nicht aber die Genehmigungstätigkeit an „spezialisierte Führungskräfte“ übertragen werden kann.

Sollte das Institut diese individuellen Regelungen – warum auch immer – nicht beziehungsweise noch nicht aufstellen können, so ist es nach Ziffern 24, 25 des Rundschreibens gehalten, als sog. „Fallback-Ansatz“ die für Großkredite geltenden Obergrenzen gemäß Art. 395 der Kapitaladäquanzverordnung  (Capital Requirements Regulation; CRR; LINK) analog auf Schattenbanken anzuwenden.

Für Kreditinstitute bedeutet das letztlich insbesondere folgendes:

  1. es sind einzelne Risikopositionen gegenüber Schattenbanken zu ermitteln und zu quantifizieren;
  2. ein internes Bewertungsverfahren hinsichtlich Schattenbanken zu implementieren, dass u.a. des aufsichtsrechtlichen Status des Schattenbankunternehmens, dessen Finanzlage, Informationen über dessen Portfolio, Informationen über dessen Kreditanalyse, dessen Anfälligkeit gegenüber der Volatilität der Vermögenspreise oder der Kreditqualität und weitere Faktoren hinreichend berücksichtigt;
  3. es müssen interne Rahmen für Ermittlung, Steuerung und Kontrolle und Minderung der Risikopositionen gegenüber Schattenbanken eingerichtet werden, wobei insbesondere auch detaillierte Analysen von Risiken unter Berücksichtigung von Ansteckungseffekten zu beleuchten sind;
  4. Risikotoleranz und Risikobereitschaft gegenüber Schattenbankunternehmen sind festzulegen;
  5. ein „robustes System“ zu implemtieren, um Verflechtungen mit und/oder unter Schattenbanken festzustellen;
  6. Prozesse für die Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung sowie – soweit vorhanden – gegenüber Aufsichts- und Kontrollorganen zu schaffen;
  7. Aktionspläne für – zu vermeidende Fälle – der Überschreitung der Obergrenzen einzuführen
  8. soweit vorstehendes Gesamtkonzept nicht bzw. nicht bis zum 1. Januar 2017 umgesetzt wurde Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken analog zu den Großkreditgrenzen einrichten, wobei hierbei laut nach dem Rundschreiben auf die Summe aller Risikopositionen gegenüber Schattenbanken (und nicht etwas für jede einzelne Schattenbank) abzustellen ist (Fallback-Ansatz).

Auf die betroffenen Kreditinstitute kommt also ein erheblicher Umsetzungsbedarf zu, der durch – zumindest temporäre – Wahl des Fallback-Ansatzes ein Stück weit reduziert werden kann.

Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung des Rundschreibens und den sich daraus ergebenden Anforderungen.