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BGH entscheidet Preisdisput zwischen Vodafone Kabel Deutschland und Telekom Deutschland

07.02.2017, News

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einem kartellrechtlichen Verfahren zwischen Vodafone Kabel Deutschland und der Telekom Deutschland mit der Frage auseinandersetzen, ob ein missbräuchliches Verhalten seitens der Telekom vorliege. Dabei ging es um die Höhe der Mietentgelte, welche die Telekom von Vodafone für die Nutzung ihrer Kabelkanäle verlangte (Urteil vom 24. Januar 2017, Aktenzeichen KZR 2/15).

Kosten von 100 Millionen Euro pro Jahr

Der Hintergrund: Die von Vodafone betriebenen Breitbandkabelnetze gehörten ursprünglich der Deutsche Telekom AG, die das Breitbandkabelgeschäft im Hinblick auf Unionsrecht in eine Tochtergesellschaft einbrachte, welche im Nachgang wiederum in mehrere Regionalgesellschaften aufgespalten wurde. Im Jahr 2003 erwarb Vodafone von der Telekom mehrere dieser Regionalgesellschaften. Auch das Anlagevermögen, das im Wesentlichen aus den Breitbandkabelnetzen bestand, war Gegenstand des Erwerbs.

Die Kabelkanalanlagen hingegen verblieben im Eigentum der Telekom. Hierüber schlossen die Parteien Mietverträge ab, die bestimmte Entgelte für die Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen vorsahen. Diese Entgelte summierten sich jährlich auf rund 100 Millionen Euro und wurden von Vodafone in der Vergangenheit bezahlt.

Überhöhtes Entgelt wegen Regulierung durch BNetzA?

Weil die Telekom hinsichtlich des Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen der Regulierung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) unterliegt, gab ihr die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf, den Wettbewerbern auf dem Gebiet von Telekommunikationsdienstleistungen Zugang zu ihren Kabelkanalanlagen zu gewähren. Die BNetzA setzte das Entgelt für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs im Jahr 2010 auf 1,44 Euro pro Meter und Jahr fest. Im November 2011 wurde das Entgelt von der Agentur auf 1,08 Euro reduziert. Beide Verfügungen wurden jedoch angefochten und sind daher nicht bestandskräftig.

Nach Ansicht von Vodafone sei angesichts dieser festgesetzten Entgelte das vertraglich vereinbarte Entgelt in Höhe von 3,41 Euro deutlich überhöht. Mangels Alternativen zur Unterbringung ihrer Breitbandkabel komme der Telekom zudem eine marktbeherrschende Stellung zu, welche sie durch die Forderung von überhöhten Entgelten missbrauche. Daher forderte Vodafone von der Telekom die Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten Entgelte und wollte festgestellt wissen, dass sie künftig nicht mehr verpflichtet sei, an die Telekom mehr als einen bestimmten Betrag pro Monat zu zahlen.

Kaufpreis und Miethöhe

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 28. August 2013, Aktenzeichen 2-06 O 182/12) sowie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 9. Dezember 2014, Aktenzeichen 11 U 95/13 Kart) wiesen die Klage ab, so dass Vodafone vor den BGH zog. Der kam nunmehr in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass das Oberlandesgericht zu Unrecht angenommen hatte, das Verhalten der Telekom stelle kein missbräuchliches Verhalten im Sinne des § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB dar, weil sie lediglich die vertraglich vereinbarte Miete verlange.

Das Oberlandesgericht hatte sich in seinem Urteil unter anderem darauf gestützt, dass zwischen dem Mietpreis für die Kabelkanalanlagen und dem Kaufpreis für die Regionalgesellschaften ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. Weil die Herabsetzung der Miete einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises nahekäme, könne Vodafone keine solche Herabsetzung verlangen.

BGH widerspricht dem OLG

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist diese Begründung nicht zutreffend. Vielmehr seien die Entgelte auch dann der Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB unterworfen, wenn der Erwerb eines langfristig nutzbaren Investitionsguts von einem bestimmten Unternehmen einen spezifischen Bedarf des Erwerbers begründet, den er nur bei diesem Unternehmen befriedigen kann.

Der Bundesgerichtshof daher kommt zu dem Schluss, dass allein der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Kaufpreis und Mietentgelt nicht ausreiche, um die Entgelte zeitlich unbegrenzt als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Ob ein missbräuchliches Verhalten vorliege, sei vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, wobei insbesondere auf die konkreten vertraglichen Absprachen, die Umstände ihres Zustandekommens sowie die spätere Entwicklung der Verhältnisse und die Reaktionen der Parteien hierauf abzustellen sein wird. Der BGH hat die Angelegenheit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Beitrag ursprünglich erschienen bei MediaLABcom. Zur Pressemeldung des BGH.