Schalast | News

Preiskampf zwischen Telekom und Vodafone: BGH-Urteilsbegründung nimmt marktbeherrschende Unternehmen in die Pflicht

27.03.2017, News

Wie bereits in zuvor berichtet, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Ende Januar 2017 einen Streit zwischen Vodafone Kabel Deutschland und der Telekom Deutschland über die Höhe der Mietentgelte, welche die Telekom von Vodafone für die Nutzung von Kabelkanälen verlangte (Urteil vom 24. Januar 2017, Aktenzeichen: KZR 2/15). Nunmehr liegen auch die Entscheidungsgründe vor, aus denen sich insbesondere Schlussfolgerungen für Altverträge mit marktbeherrschenden Unternehmen ableiten lassen.

Der Hintergrund: Überlassung von Kabelkanälen

Die von Vodafone betriebenen Breitbandkabelnetze gehörten ursprünglich der Deutsche Telekom AG, die das Breitbandkabelgeschäft im Hinblick auf Unionsrecht in eine Tochtergesellschaft einbrachte, welche im Nachgang wiederum in mehrere Regionalgesellschaften aufgespalten wurde. Im Jahr 2003 erwarb Vodafone von der Telekom mehrere dieser Regionalgesellschaften. Auch das Anlagevermögen, das im Wesentlichen aus den Breitbandkabelnetzen bestand, war Gegenstand des Erwerbs.

Die Kabelkanalanlagen hingegen verblieben im Eigentum der Telekom. Hierüber schlossen die Parteien Mietverträge ab, die bestimmte Entgelte für die Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen vorsahen. Diese Entgelte summierten sich jährlich auf rund 100 Millionen Euro und wurden von Vodafone in der Vergangenheit bezahlt.

Nach Ansicht von Vodafone sei das vertraglich vereinbarte Entgelt in Höhe von 3,41 Euro deutlich überhöht. Mangels Alternativen zur Unterbringung ihrer Breitbandkabel komme der Telekom zudem eine marktbeherrschende Stellung zu, welche sie durch die Forderung von überhöhten Entgelten missbrauche. Daher forderte Vodafone von der Telekom die Rückzahlung der in der Vergangenheit gezahlten Entgelte und wollte festgestellt wissen, dass sie künftig nicht mehr verpflichtet sei, an die Telekom mehr als einen bestimmten Betrag pro Monat zu zahlen.

Entscheidungsgründe: Preismissbrauch liegt vor

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte im Jahr 2014 noch, dass zwischen dem Mietpreis für die Kabelkanalanlagen und dem Kaufpreis für die Regionalgesellschaften ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe und die Herabsetzung der Miete einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises nahekäme. Der Bundesgerichtshof widerspricht dieser Argumentation und sieht die Missbrauchskontrolle nach den §§ 19 ff. GWB durchaus eröffnet.

Den relevanten Markt, der bei kartellrechtlichen Fragen stets zu definieren ist, bestimmte der BGH nach dem sogenannten Bedarfsmarktkonzept, wonach alle Produkte und Dienstleistungen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind, dem relevanten Markt zuzurechnen sind. Hiernach sei der relevante Markt der Markt für die Zurverfügungstellung von Kabelanlagen, in denen die Breitbandkabel von Vodafone verlegt werden können. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war zuvor zu diesem Ergebnis gelangt. Auf diesem Markt habe die Telekom auch eine beherrschende Stellung.

Telekom missbraucht marktbeherrschende Stellung

Schließlich kommt der BGH zu dem Schluss, die Weigerung der Telekom, die Mietpreise für die Überlassung der Kabelkanäle anzupassen, sei ein missbräuchliches und damit rechtswidriges Verhalten. Hierbei hat der Bundesgerichtshof zwar berücksichtigt, dass die Parteien die Mietverträge zusammen mit dem Unternehmenskaufvertrag geschlossen haben und die Höhe der Miete ursprünglich unter Wettbewerbsbedingungen vereinbart wurde. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hingegen war Vodafone nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, die Anpassung des vertraglich vereinbarten Entgelts zu verlangen.

Da Vodafone nach einer gewissen Laufzeit die Verträge mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende kündigen durfte, so der BGH, war das ursprünglich vereinbarte Entgelt nur so lange geschützt, als Vodafone dieses beanstandungslos hinnahm. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs genügte der Hinweis der Telekom, das Entgelt sei vertraglich vereinbart, ab dem Zeitpunkt nicht mehr, ab dem Vodafone befugt war, eine Änderung des Vertrages zu verlangen und dies auch tatsächlich getan hat. Es soll gerade nicht erforderlich sein, dass Vodafone den Vertrag tatsächlich gekündigt hat.

Hierfür liefert der BGH auch gleich die passende Herleitung: Es könne keinen Unterschied machen, ob Vodafone den Vertrag tatsächlich gekündigt oder nur eine Anpassung verlangt hat, weil die Telekom als marktbeherrschendes Unternehmen nach §§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 GWB ohnehin verpflichtet gewesen wäre, der Vodafone zu angemessenen Bedingungen eine Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen zu gestatten. Insofern wäre eine ausgesprochene Kündigung bloße Förmelei, die der Bundesgerichtshof daher nicht für erforderlich hielt.

Was folgt daraus?

Dieses Urteil nimmt marktbeherrschende Unternehmen in die Pflicht: Nicht nur bei Neuverträgen sind sie zur Gewährung angemessener Bedingungen verpflichtet, sondern auch bei Altverträgen, sofern diese gekündigt werden können und – als wesentliche Voraussetzung – der Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages verlangt hat. Es dürfte insofern ratsam sein, bestehende Altverträge durchzusehen und auf die Kündigungsmöglichkeit zu überprüfen, um in die Lage versetzt zu werden, ein Anpassungsbegehren auch gerichtlich durchsetzen zu können.

Beitrag ursprünglich erschienen bei MediaLABcom.