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Gesetzgebungsverfahren zu neuem Konzerninsolvenzrecht

06.04.2017, News

In seiner Sitzung vom 9. März 2017 hat sich der Bundestag in 2. und 3. Lesung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen auseinander gesetzt (BT-Drs. 18/407) und diesem am Ende der 3. Lesung zugestimmt. Ziele des Gesetzentwurfs sind aufeinander abgestimmte Verfahrensabläufe sowie eine faire Verteilung und hohe Realisierung der jeweiligen Insolvenzmassen in solchen Konstellationen, in denen mehrere Gesellschaften eines Konzerns oder der Gesamtkonzern in Insolvenz fallen.

Zwar gilt der bisherige Grundsatz, dass über jeden Rechtsträger jeweils ein eigenständiges Insolvenzverfahren eröffnet wird, auch weiterhin. Jedoch soll der Gesetzesentwurf die Koordination von mehreren Insolvenzen innerhalb eines Konzerns wesentlich erleichtern.

Gruppen-Gerichtsstand für Insolvenzen innerhalb eines Konzerns

Der Gesetzesentwurf sieht daher die Abstimmung einzelner Gerichtsstände in einem neuen sogenannten Gruppen-Gerichtsstand vor, so dass im Idealfall sämtliche Verfahren vor einem Insolvenzgericht anhängig gemacht oder an das maßgebliche Insolvenzgericht verwiesen werden können. Maßgeblich hierfür wird die Einordnung als Unternehmensgruppe im Sinne des zukünftigen § 3e InsO werden. Hierunter fallen solche rechtlich selbständige Unternehmen, welche durch (i) die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder (ii) die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung verbunden sind. Auch Gesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter fallen hierunter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der wiederum eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist.

Somit sind von der Gesetzesformulierung neben beherrschenden Unternehmen im Sinne des § 290 HGB auch Gleichordnungskonzerne im Sinne des § 18 Abs. 2 AktG umfasst. Darüber hinaus soll nach Gesetzesbegründung insbesondere die GmbH & Co. KG nebst vergleichbaren Gestaltungen in den Unternehmensbegriff des zukünftigen § 3e InsO einbezogen werden. Im Falle einer Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Komplementär-GmbH wird so eine koordinierte und sachgerechte Abwicklung beider Gesellschaften möglich. Neben der Vereinheitlichung des Gerichtsstandes sieht der Entwurf auch die einheitliche Verwaltung der betroffenen Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzverwalter vor.

Einführung von Koordinationsverfahren und Koordinationsverwalter

Weiterer Kernpunkt des Gesetzesentwurfs ist die Einführung eines sogenannten Koordinationsverfahrens durch einen Koordinationsverwalter. Dieses Koordinationsverfahren wird auf Antrag durch jeden gruppenangehörigen Schuldner und durch jeden Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners durchgeführt. Es sieht die Bestellung eines von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängigen Koordinationsverwalters vor, der die Abwicklung der einzelnen Insolvenzverfahren koordiniert und hierzu insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen kann, welcher vom zuständigen Gruppen-Insolvenzgericht bestätigt werden muss. Weicht ein Insolvenzverwalter von einem bestätigten Koordinationsplan ab, so löst dies entsprechende Rechtfertigungspflichten aus.

Sowohl aus Schuldner- als auch aus Gläubigersicht ergeben sich durch die Neuerungen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten im laufenden Insolvenzverfahren. Sollten Sie Fragen im Zusammenhang zum aktuellen und neuen Konzerninsolvenzrecht haben, kontaktieren Sie uns gerne.