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Ab 2019: Mehr Rechtssicherheit für das Vermögen „europäischer“ Ehegatten

24.04.2017, News

Kommen europäisch grenzüberschreitend verheiratete Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften in eine belastende Krise, steht gar eine Trennung an, gibt es bisher keine Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen – und dies, obwohl laut EU–Kommission 16 Millionen internationale Paare in Europa leben.

Denn: Welches nationale Recht ist für eine Auseinandersetzung, ob gütlich oder streitig, maßgebend? Die Anwendung unterschiedlichen Rechts kann zu gravierenden Unterschieden und Vermögeneinbußen führen sowie Unternehmen gefährden. Das deutsche Recht etwa sieht bei einer Ehe „ohne Ehevertrag" im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses fällig werdenden Ausgleich in Geld für den Ehepartner vor, dessen Vermögen während der Ehe geringer anstieg. Das bedeutet, dass hinsichtlich werthaltiger Geschäftsanteile ein Ausgleich in Geld zu erfolgen hat. Ist der ausgleichspflichtige Partner an einem Unternehmen beteiligt oder gehört ihm eine Firma alleine, kann diese Verpflichtung das Unternehmen in eine Schieflage bringen oder seine Existenz bedrohen. Eventuell muss der Ehegatte auch Geschäftsanteile verkaufen oder belasten.

Jetzt sollen zwei neue Verordnungen europaweit Rechtssicherheit schaffen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände; Aspekte, die die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag und die güterrechtliche Auseinandersetzung (etwa infolge von Trennung oder Scheidung oder im Todesfall eines Ehegatten) betreffen. Diese neue Verordnung schafft eine größere Rechtssicherheit, eine verbesserte Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und eine größere Entscheidungsfreiheit der Parteien: Sie können selber entscheiden, welches Recht angewendet soll; auch können sie eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen. Darin können sie festlegen, welches Gericht für sie zuständig sein soll - etwa das des Mitgliedsstaates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Diese Verordnung wird den Ehegatten erlauben, unter den Rechtsordnungen, zu denen sie eine enge Verbindung haben, zu wählen. In Betracht kommen beispielsweise auch die Rechtsordnungen des Landes, in dem sie überwiegend leben, oder dessen Staatsangehörigkeit sie innehaben. Diese Wahlfreiheit wird es unabhängig von der Art des Vermögens oder des Landes, in dem es sich befindet („Belegenheit") geben.

Die Wahl kann jederzeit vor der Ehe, zum Zeitpunkt der Eheschließung oder während der Ehe erfolgen. Stichtag ist für Deutschland der 29. Januar 2019. Die neue Verordnung gilt also für Ehegatten, die nach dem 29. Januar 2019 die Ehe eingehen oder nach diesem Datum für ihre Ehe eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts treffen. Das bedeutet, dass auch Ehepartner, die ihre Ehe oder Partnerschaft vor dem 29.Januar 2019 geschlossen haben, ab diesem Zeitpunkt entsprechende Vereinbarungen zum Güterrecht schließen können!

Die Verordnung stellt eine immense zukünftige Rechtssicherheit und Freiheit für Ehegatten und Lebenspartner dar. Durch sie wird außerdem die Vollstreckbarkeit und Anerkennung von Urkunden und Titeln aus dem europäischen Ausland stark erleichtert. Sie ist insbesondere im Zusammenspiel mit anderen europäischen Verordnungen im Bereich des Familienrechts (etwa die Verordnung über die Wahl des auf das Scheidungsverfahren anzuwendenden Rechts) ein großer Fortschritt. Sie schafft neue gestalterische Möglichkeiten, die Ehegatten und Lebenspartner für sich nutzen sollten.

* Nina Horbach ist Rechtsanwältin, Notarin und Partnerin in der Sozietät Schalast in Frankfurt am Main.