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BaFin verbietet den Verkauf von CDFs an Privatkunden

09.05.2017, News

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin") hat mit Allgemeinverfügung vom 8. August 2017 Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (sog. Contracts for Difference, CDFs) an Privatkunden untersagt. Das Verbot gilt nach einer Umsetzungsfrist, die am 10. August 2017 um 0:00 Uhr abläuft.

Bei CDFs handelt es sich um Finanzprodukte, bei denen beide Vertragsparteien letztlich auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswertes, beispielsweise Aktien aber auch Rohstoffe, spekulieren. Diese außerbörslich gehandelten Finanzderivate zeichnen sich insbesondere durch eine besonders hohe – im Falle einer eingetretenen Wette attraktive – Hebelwirkung aus. Bei CFDs verpflichten sich die Vertragspartner zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Kurs eines Basiswerts zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten. Das Spekulationsergebnis errechnet sich aus der Differenz von Einstiegs- und Ausstiegskursen des Basiswerts. Hierbei setzt der Kunde zunächst einmal einen bestimmten Geldbetrag ein, um das Finanzprodukt zu erwerben. Ist die Kursdifferenz im Beurteilungszeitraum indes größer als der „Einsatz" des Kunden, ist dieser – in der Regel unbeschränkt – nachschusspflichtig.

Nach Evaluierungen der BaFin besteht die Zielgruppe von CDF-Anbietern „nahezu ausschließlich aus Privatkunden". Der typische CDF-Kunde sei, so die BaFin weiter, ein Kleinanleger. Gerade für solche Anlege bergen diese speziellen Hebelprodukte aber untragbar große Risiken.

Die Allgemeinverfügung der BaFin gilt unmittelbar. Die beschwerten Parteien, insbesondere CDF- Anbieter aber auch Kunden, haben einen Monat Frist, um Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung einzulegen. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Es ist davon auszugehen, dass Widersprüche eingelegt werden, so dass die Widerspruchsbehörde der BaFin erneut über den der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt zu entscheiden haben wird. Durchaus in Betracht kommt hiernach auch noch, dass sich das zuständige Verwaltungsgericht sich mit der Sache zu befassen haben wird.