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Schalast vertritt Moses Pelham und andere Musiker wegen der Frage, ob und in welchem Umfang Sampling erlaubt ist auch vor dem EuGH

01.06.2017, Germany, Frankfurt

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01. Juni 2017(I ZR 115/16 – Metall auf Metall III)

Der seit fast zwanzig Jahren währende Rechtsstreit zwischen Mitgliedern der Musikgruppe „Kraftwerk" und dem von Schalast vertretenen Produzenten Moses Pelham und dessen Label 3p geht in die 8. Runde. Denn der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Klärung verschiedener Fragen zu Tonträgerrechten dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Mit der Rechtssache musste sich der Bundesgerichtshof bereits das 3. Mal befassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2016 das vorangegangen Revisionsurteil wegen einer Verletzung der von Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstfreiheit des Produzenten zurückverwiesen hatte. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die europarechtlichen Aspekte des Falles gewürdigt. Es ist nun eine Klärung vor dem EUGH herbeizuführen, ob und inwieweit Sampling bei musikalischen Produktionen europarechtlich zulässig ist. Konkret geht es um die Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie der Richtlinie 2006/115/EG vom 12.12.2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten.

Von Bedeutung ist insbesondere, dass der Bundesgerichtshof auch die Frage europarechtlich klären lassen will, ob die Entnahme kleinster Tonfetzen aus einem Tonträger und deren Verwendung bei einer anderen, eigenständigen Musikproduktion überhaupt einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers darstellt. Sollte der Europäische Gerichtshof diese Frage (in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Urheberrecht) bejahen, wird der Europäische Gerichtshof zu entscheiden haben, inwieweit das dann verletzte Recht des Tonträgerherstellers eingeschränkt ist, wenn das entnommene Sample in freier Benutzung ohne seine Zustimmung zur Produktion eines selbstständigen Werkes im Sinne von § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz geschaffen wird.

Sodann wird sich der Europäische Gerichtshof gegebenenfalls mit der Zulässigkeit von Sampling als „Zitat" befassen sowie der Frage, ob die einschlägigen Richtlinien Umsetzungsspielräume im nationalen Recht zulassen und schließlich mit der Frage, inwieweit bei der Bestimmung des Schutzumfanges des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung Grundrechte der EU-Grundrechtscharta zu berücksichtigen sind. Im Streit stehen hier Artikel 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (Schutz des geistigen Eigentums) und Artikel 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta (Kunstfreiheit).

Die Rechtsanwälte Dr. Udo Kornmeier und Dr. Andreas Walter, die den Produzenten Moses Pelham und das Label 3p seit Beginn des Streites gemeinsam vertreten, stehen für ein Hintergrundgespräch zum bisherigen und dem künftigen Verfahrensverlauf zur Verfügung.

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