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Wirkungen einer Patronatserklärung in der Insolvenz der Tochtergesellschaft

07.06.2017, News

Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 12. Januar 2017 (IX ZR 95/16) zu den Ein-standspflichten einer Muttergesellschaft bezüglich der Schulden einer in die Insolvenz gefallenen Tochtergesellschaft, wenn zuvor die Muttergesellschaft eine harte Patronatser-klärung für diese abgegeben hatte, geäußert.

Harte Patronatserklärungen begründen eine rechtlich bindende Verpflichtung des Erklä-renden, des sog. Patrons, jederzeit für die Ausstattung der fraglichen Gesellschaft mit den zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen Mitteln zu sorgen.
In vorliegendem Fall verlangte der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft im Wege der Insolvenzanfechtung Zahlungen von deren Gläubiger zurück. Dieser nahm daraufhin die Muttergesellschaft aufgrund der von ihr gegenüber dem Gläubiger zuvor abgegebenen harten, externen Patronatserklärung in Anspruch. Der BGH entschied, dass eine harte Pat-ronatserklärung eine direkte rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung statuiert, da dieser sich verpflichtet hat, die Tochtergesell-schaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbind-lichkeiten zu genügen. Dies beinhaltet auch den Fall, dass sich eine Forderung des Gläubi-gers im Umfang einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung als uneinbringlich erweist. In diesem Fall lebt die Ausstattungspflicht sozusagen wieder auf. In der Insolvenz der Toch-tergesellschaft kann der Gläubiger daher diesen Betrag als Schadensersatz von der Mutter-gesellschaft ersetzt verlangen.

Der Einstandspflicht der Muttergesellschaft steht auch nicht entgegen, dass die Patronats-erklärung befristet war und die Anfechtung der getätigten Zahlungen nach Ablauf dieser Frist erfolgte. Denn die Forderungen waren noch während des Geltungszeitraums der Pat-ronatserklärung entstanden. In diesem Falle hat die Muttergesellschaft auch nachträglich für sämtliche während der Laufzeit der Erklärung entstandenen Verbindlichkeiten aufzu-kommen.

Trotz erfolgter Befriedigung durch die Tochtergesellschaft besteht somit eine Gefahr der direkten Inanspruchnahme des Patrons durch einen Gläubiger der Tochtergesellschaft, falls diese insolvent wird und Zahlungen erfolgreich angefochten. Bei der Ausgestaltung von Patronatserklärungen sollte die mögliche doppelte Belastung bei späterer Insolvenz der Tochtergesellschaft im Rahmen entsprechender Kündigungsmöglichkeiten berücksich-tigt und auch andere Sanierungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden.