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BGH erklärt formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen für unwirksam

05.07.2017, News

Der BGH hat in seinen beiden aktuellen Urteilen vom 4. Juli 2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) nunmehr auch für Unternehmer entschieden, dass Formularklauseln in Darlehensverträgen, welche den Darlehensnehmer zu einem laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelt" für die Darlehensvergabe verpflichten, unwirksam sind. Die klagenden Unternehmer haben demnach einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte.

Im Mai 2014 hatte der BGH in zwei Kernentscheidungen Bearbeitungsentgelte bereits bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Anschließend wurde heftig diskutiert, ob die darin aufgeführte Argumentation des BGH auch bei Unternehmerdarlehen greift. Die Rechtslage war lange Zeit ungeklärt und die Bearbeitungsgebühren in gewerblichen Krediten standen zunehmend im Fokus. Einige Oberlandesgerichte haben derartige Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen als unzulässig angesehen, da die Banken einen im eigenen Interesse oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Bearbeitungsaufwand bepreisen würden. Andere Gerichte haben die Rückzahlungsansprüche zurückgewiesen, da ein informierter und erfahrener Unternehmer weniger schutzbedürftig sei und bei Unternehmern nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der Abwägung von Klauseln die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen seien. Aufgrund der gängigen Praxis derartiger Bearbeitungsentgelte gegenüber Unternehmern habe ein solcher Handelsgebrauch bestanden, so die Gerichte.

Der BGH hat nun endgültig entschieden, dass die angegriffenen Klauseln als sog. kontrollfähige Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers anzunehmen sei. Der gesetzliche Schutzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, gelte auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB solle allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt werde. Laut BGH können Kreditinstitute auch gegenüber Unternehmern eine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen, weshalb Unternehmer schutzbedürftig seien. Ein der Unwirksamkeit entgegenstehender Handelsbrauch liege nicht vor.

Bezüglich der erhobenen Einrede der Verjährung gelten laut BGH die Grundsätze, die der der BGH bereits zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13). Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.

Banken sollten schnell reagieren und ihre Darlehensverträge anpassen lassen, sollte dies noch nicht geschehen sein. Weiterhin sollten Banken stets prüfen, ob ihnen der Einwand er Verjährung zur Seite steht. Sollten Sie Fragen zum Thema rund um Bearbeitungsentgelte haben, sprechen Sie uns sehr gerne jederzeit an.