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Einschränkende Auslegung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots

14.07.2017, News

Das OLG Stuttgart hatte in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 15.03.2017 – 14 U 3/14) über die Reichweite des im Gesellschaftsvertrag einer GmbH verankerten Wettbe-werbsverbots für Gesellschafter zu befinden. Es schließt sich darin weitgehend der jünge-ren Rechtsprechung des BGH (BGH NZG 2010, 270) an.

Das vertragliche Wettbewerbsverbot

Im konkreten, vereinfacht dargestellten Fall war der beklagte Gesellschafter-Geschäftsführer mit zunächst 50 Prozent und später 49 Prozent an der klagenden GmbH beteiligt gewesen. Die im Gesellschaftsvertrag der GmbH enthaltene Wettbewerbsklausel sah vor, dass ein Gesellschafter, „solange er Gesellschafter ist, der Gesellschaft in deren Geschäftszweig weder mittelbar noch unmittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig Kon-kurrenz machen, noch sich an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen" darf.
Über eine Treuhandkonstruktion erwarb der Beklagte während seiner Gesellschafterstel-lung eine Gesellschaftsbeteiligung an einem italienischen Konkurrenzunternehmen in Hö-he von 12 % am Aktienkapital. Die deutsche Gesellschaft beantragte als Klägerin darauf-hin u.a. die Feststellung, dass der Beklagte ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen habe, der aus dem vermeintlichen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot herrührte.

OLG Stuttgart: Kein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot

Das OLG Stuttgart entschied im Berufungsverfahren, dass vorliegend kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu erkennen sei. Zwar greife neben dem vertraglichen Wettbe-werbsverbot hier auch das gesetzliche, wenn ein Minderheitengesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer sei. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot läge aber nur dann vor, wenn ein Gesellschafter zumindest aufgrund seines Einflusses einzelne unternehmerische Entscheidungen des Konkurrenzunternehmens beeinflussen könnte. Demgegenüber sind rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Ein-fluss auf die Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, diese zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots nicht umfasst.

Allerdings hat das OLG Stuttgart gleichzeitig offen gelassen, dass bei Vorliegen sonstiger Umstände und Anknüpfungstatsachen nicht doch ausnahmsweise auch bei einer Minder-heitsbeteiligung eine ausreichende Einflussnahmemöglichkeit vorliegen könnte. In vorlie-gendem Fall habe es jedoch keine solchen konkreten Anknüpfungspunkte gegeben.

Fazit: Minderheitsbeteiligungen regelmäßig erlaubt

Das Urteil zeigt auf, dass die Minderheitenbeteiligung ohne Einflussnahmemöglichkeit bei Konkurrenzunternehmen auch bei mangelnder Verankerung im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich erlaubt ist und die Gesellschaft dies hinnehmen muss, soweit keine konkre-ten gegenteiligen Anhaltpunkte vorliegen. Diese Beteiligungsmöglichkeit auf Basis einer rein kapitalistischen Minderheitenbeteiligung muss nach der Rechtsprechung als Ausfluss der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG und des Verbots des sittenwidrigen Rechtsge-schäfts nach § 138 BGB grundsätzlich erlaubt bleiben. Gesellschaftsrechtliche Wettbe-werbsverbote sind nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Raum nicht über die schüt-zenswerten Interessen der begünstigten Gesellschaft hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken. Dies sollte bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.

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