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Neue Regeln für Schwarmfinanzierungen

26.07.2017, News

Crowdfinancing und Crowdinvesting erfreuen sich in Deutschland nach wie großer Beliebtheit. Die Zulässigkeit und die Anforderungen solcher Strukturen werden unter anderem im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) geregelt. Dieses hat am 21.Juli 2017 mit Wirkung zum 21.08.2017 durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie einige Änderungen und Klarstellungen erfahren.

Betroffen sind insbesondere die für die Internet-Dienstleistungsplattformen besonders bedeutsamen Regelungen für die Befreiungen von der Prospektpflicht für Schwarmfinanzierungen (§ 2a VermAnlG). Zur Verhinderung vom Umgehungsstrukturen wurden dort nunmehr Vorkehrungen getroffen, die enge Verbindungen zwischen Emittenten und den jeweiligen Internetdienstleistungs-Plattformen ausschließen. Dies betrifft nicht nur Beteiligungsverhältnisse, sondern auch die Möglichkeit maßgeblicher Einflussnahme durch personelle Verflechtungen. Damit wird sichergestellt, dass Emittenten nicht durch Gründung eigener Internet-Dienstleistungsplattformen prospektfrei 2,5 Mio. Euro im Rahmen der vom VermAnlG genannten Ausnahmen einsammeln dürfen. Verstöße können zu Bußgeldern und dem Untersagen des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen führen

Eher klarstellend ist nunmehr auch ausgeschlossen, dass Emittenten über verschiedene Anbieter Angebote stückeln, um so möglicherweise Schwellen für die Prospektpflicht zu umgehen.

Ebenfalls wurden in §§ 13, 13a VermAnlG neue, umfassende Vorgaben für die Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) gemacht. Diese werden inhaltlich erweitert und müssen zukünftig im Wege eines formellen Prüfverfahrens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden, bevor sie veröffentlicht werden dürfen. Hierdurch sollen insbesondere die Transparenz und die Vergleichbarkeit der angebotenen Produkte erreicht werden. Internet-Dienstleistungsplattformen und Emittenten sollten die Änderungen unbedingt beachten, da das VermAnlG nun auch ausdrücklich Fristen für die Erstellung, Hinterlegung und Veröffentlichung des VIB vorgibt, ohne deren Einhaltung ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen nicht mehr möglich ist bzw. die BaFin die Veröffentlichung untersagen kann.

Sehr gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Themen Vermögensanlagengesetz und Crowdfinancing, sprechen Sie uns sehr gerne an.