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Debatte um Kabelweitersendung und Einspeiseentgelt-Urteil: Folgen für Kabelnetzbetreiber und Antennengemeinschaften

28.07.2017, News

Gleich zwei Nachrichten haben in den vergangenen Wochen für Aufsehen gesorgt: Zum einen steht auf Initiative des Justizministeriums des Freistaats Sachsen zur Debatte, ob Antennengemeinschaften von einer Vergütungspflicht für Kabelweitersendung ausdrücklich ausgenommen werden sollten. Zum anderen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 12. Juli 2017 (Az.: VI-U (Kart) 16/13) entschieden, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für eine Übertragung im Kabelnetz zahlen müssen.

Freistellung von Antennengemeinschaften

Innerhalb des Bundesrats und des Bundestags ist eine Debatte darüber entbrannt, ob Antennengemeinschaften ausdrücklich von der Vergütungspflicht für Kabelweitersendung nach § 20b UrhG ausgenommen werden sollen. Am 12. Mai 2017 hatte der Bundesrat dem Antrag des Freistaats Sachsen zugestimmt, Antennengemeinschaften von der Vergütungspflicht zu befreien.

Neben der VG Media hat sich auch die Bundesregierung in Ihrer Gegenäußerung vom 17. Mai 2017 mit dem Thema befasst und die Initiative abgelehnt. Nach Ansicht der Regierung steht die vorgeschlagene Änderung nicht im Zusammenhang mit gesetzlich erlaubten Nutzungen im Bereich des Unterrichts, der Wissenschaft oder kultureller Einrichtungen. Auch inhaltlich komme eine pauschale Freistellung von Antennengemeinschaften nach den Maßgaben des europäischen Rechts nicht in Betracht, erklärt die Regierung.

Ein derartiger Schritt ist allerdings auch überhaupt nicht nötig, weil die klassische Antennengemeinschaft nicht unter § 20b UrhG fallen dürfte. Es mangelt insofern bereits an einer öffentlichen Wiedergabe, da – um es mit dem Bundesgerichtshof in seiner Ramses-Entscheidung (MediaLABcom berichtete) zu halten – die Mitglieder der Antennengemeinschaft lediglich an sich selbst weiterleiten. Anders sehen dies jedoch diverse Land- und Oberlandesgerichte in Sachsen und Brandenburg. Eine Besprechung dieser Urteile finden Sie hier.

Entgeltpflicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Am 12. Juli 2017 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für die Einspeisung in Kabelnetze ein Einspeiseentgelt zu zahlen haben. Hintergrund des Rechtsstreits war ein bis 2012 geltender Einspeisevertrag aus dem Jahre 2008 zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und einem Kabelnetzbetreiber, auf dessen Grundlage die Rundfunkanstalten jährlich knapp 20 Millionen Euro zahlten. Im Frühjahr 2011 hatten sich die beklagten Rundfunkanstalten gemeinsam dazu entschlossen, den Einspeisevertrag zu kündigen und fortan keine Zahlungen mehr zu leisten.

Rechtswidrige Kartellabsprache

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Kündigung des Vertrages nicht wirksam war, sodass die Rundfunkanstalten weiter zur Zahlung des Einspeiseentgelts verpflichtet sind. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Kündigung aufgrund des Informationsaustauschs zwischen den Rundfunkanstalten geschah und daher eine nach § 1 GWB rechtswidrige Kartellabsprache darstelle.

Zugleich stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass der Einspeisevertrag als solcher wirksam sei und keinen kartellrechtlichen Bedenken begegne. So verstoße die Entgeltsetzung nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 GWB oder die Entgeltvorgaben des § 52d Rundfunkstaatsvertrag. Eine wirtschaftliche Übermacht der Klägerin im Verhältnis zu den Rundfunkanstalten bestehe nicht, da die Vertragsparteien hinsichtlich der Signaleinspeisung einer wechselseitigen Abhängigkeit unterlägen.

Dieses Urteil bezieht sich zwar auf einen konkreten Einzelfall und dürfte keine allgemeine Entgeltpflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründen. Gleichwohl dürfte es die Verhandlungsposition von Kabelnetzbetreibern stärken, da das Gericht einen Einspeisevertrag für grundsätzlich zulässig erachtet.

Der Beitrag erschien ursprünglich bei MediaLABcom.