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Gebäudeanschluss und Wohnungsstich nach dem DigiNetz-Gesetz

13.10.2017, News

Bereits am 27. Januar 2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetz-Gesetz) beschlossen. Ziel dieses Gesetzes, das der Verwirklichung der Digitalen Agende für Deutschland dienen soll, ist eine Erleichterung des Glasfaserausbaus. Dies soll insbesondere durch Mitverlegung von Glasfaser bei Baustellen an Verkehrswegen sowie der Erschließung von Neubaugebieten realisiert werden. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das im Wesentlichen bestehende Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes geändert bzw. ergänzt hat, stellen sich nun die ersten Fragen der Anwendung dieser neuen Regelungen.

Neben der Mitverlegung von Glasfaser soll das DigiNetz-Gesetz auch den Gebäude- und Wohnungsanschluss an ein Breitbandnetz erleichtern. Zur Verwirklichung dieses Ziels wurde unter anderem der § 77k Abs. 1 TKG (Wohnungsstich) eingefügt, der den bestehenden § 76 TKG (Gebäudeanschluss) ergänzt.

Grundstücksnutzung und Gebäudeanschluss, § 76 TKG

Nach § 76 TKG hat der Eigentümer eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen zum einen die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien und zum anderen den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Breitbandnetze zu dulden. Diese Duldungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage genutzt wird oder das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Die Frage, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, ist dabei stets im Einzelfall zu entscheiden. Regelmäßig ist das Durchschießen von Leitungen, ohne Nutzung vorhandener Schutzrohre, von dem Duldungstatbestand noch umfasst. Nicht vom Duldungstatbestand erfasst sein soll jedoch das Durchziehen eines weiteren Kabels durch ein schon vorhandenes Kabelschutzrohr, jedenfalls dann, wenn dieses Kabelschutzrohr Dritten aufgrund eines Nutzungsrechts zusteht. Auch die Nutzung eines vorhandenen und dem Eigentümer gehörenden Schutzrohrs soll wohl nicht erfasst sein.

Diese Ausführungen dürften auch für den Hausstich, also den Anschluss von Gebäuden an ein Breitbandnetz, gelten, sodass beispielsweise die Nutzung einer bestehenden Inhouse-Verkabelung nicht vom Duldungstatbestand erfasst sein dürfte. Ebenfalls nicht erfasst sein dürfte der Gebäudeanschluss mittels eines neuen Kabels, wenn das Gebäude bereits angeschlossen oder der Gebäudeanschluss geplant ist.

Hat der Eigentümer die Nutzung seines Grundstücks bzw. Gebäudes zu dulden, kann er vom Netzbetreiber oder dem Netzeigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder mit dem Betrieb des Netzes zusammenhängende Maßnahmen wie Wartung und Reparatur die Benutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Da der § 76 TKG durch das DigiNetz-Gesetz nicht geändert wurde, kann insofern auch nach Inkrafttreten des DigiNetz-Gesetzes auf die bestehende Judikatur zurückgegriffen werden.

Neu: Wohnungsstich, § 77k TKG

Durch das DigiNetz-Gesetz neue eingefügt wurde der § 77k TKG. Nach § 77k Abs. 1 darf der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dieses Netz in den Räumen des Teilnehmers abschließen. Dieser Abschluss darf auch gegen den Willen des Gebäudeeigentümers erfolgen – allerdings nur in engen Grenzen.

So ist zunächst erforderlich, dass der Teilnehmer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage der Geringfügigkeit wird man sich wohl auch an der Rechtsprechung zur Frage der Unzumutbarkeit bei § 76 TKG orientieren können. Voraussetzung ist jedoch, dass der Netzbetreiber die Zustimmung des Teilnehmers einholt – also letztlich einen entsprechenden Vertrag mit dem Teilnehmer abschließt.

Der Betreiber der Telekommunikationsnetze darf jedoch keine neue Netzinfrastruktur verlegen, sofern bereits eine solche vorhanden ist und eine Mitnutzung dieser Infrastruktur möglich ist. Hierfür sieht Absatz 2 des § 77k TKG vor, dass der Netzbetreiber beim anderen Netzbetreiber die Mitbenutzung der vorhandenen Infrastruktur beantragen kann. Diesen Antrag kann der Netzbetreiber nach § 77k Abs. 3 TKG nur in eng begrenzten Fällen ablehnen und muss anderenfalls einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang gewähren. So soll vermieden werden, dass parallele Inhouse-Verkabelungen aufgebaut und die Substanz des Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird.

Von der Regelung des § 77k TKG umfasst ist jedoch nur der Abschluss in den Räumen des Teilnehmers – also der Wohnungsstich. Ein Anschluss des Gebäudes ist nach wie vor an den Anforderungen des § 76 TKG zu messen.

Sollten Sie als Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes oder aber als Betreiber eines Telekommunikationsnetzes Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei bevorstehenden Projekten benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.