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BaFin zur Regulierung von Billing-Diensten und Meldeverfahren

06.11.2017, News

Ab dem 13. Januar 2018 gelten Neuregelungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die auch die Anbieter von Billing-Lösungen betreffen können. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen könnten damit schärferen Regelungen des Aufsichtsrechts für Finanzdienstleistungen unterworfen sein. Bisher konnten die betroffenen Unternehmen als Betreiber von elektronischen Netzen noch von einer weiterreichenden Privilegierung profitieren. Diese wird nun von einer Schwellwert-Regelung ersetzt. Welche Folgen hat dies für betroffene Unternehmen und was müssen diese zukünftig beachten? Hier eine Übersicht:

Aufsicht über Finanzdienstleistungen für Telekommunikationsunternehmen

Das ZAG bezweckt grundsätzlich die einheitliche behördliche Aufsicht über Zahlungsdienste. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die als Mittler bei Zahlungsvorgängen auftreten und dadurch schnellere Geldtransfers ermöglichen – typischerweise also die Vermittlung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Der Betrieb dieser Geschäfte steht unter einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Unternehmen eine Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen. Verstöße gegen dieses Verbot sind nach § 31 Abs. 1 ZAG mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bedroht.

Auch Telekommunikationsunternehmen können diese Mittler-Funktion erfüllen und grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des ZAG fallen, wenn sie Zahlungen entgegen nehmen und an Kunden weiterleiten. Nach den bisherigen Regelungen sind sie als Infrastrukturanbieter allerdings ausnahmsweise privilegiert. Das bedeutet bislang, dass sie von der BaFin keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb benötigen.

Was ändert sich für Billing-Dienste?

An die Stelle dieser sachlichen Privilegierung sollen zukünftig aber Schwellwerte treten. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies allerdings einen erheblichen Mehraufwand an die Mitteilungspflicht. Zusätzlich zum sachlichen Anwendungsbereich müssen sie nunmehr ständig überprüfen, ob sie mit ihrer Tätigkeit die Schwellwerte überschreiten. Die von Billing-Diensten abgewickelten Zahlungen können ihrer Höhe nach jedoch stark variieren – bei einigen Unternehmen könnten nur einige wenige Zahlungen die Schwellwerte überschreiten und damit zu einer Erlaubnis-Pflicht führen.

Der Finanzausschuss des Bundestages hat vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf klargestellt, dass es für die Feststellung der Schwellwerte aber nicht auf eine konkrete Betrachtung ankomme, sondern auch eine allgemein-übergreifende Betrachtungsweise in Frage käme. So könne den neuen Vorgaben auch durch statistische Betrachtungsweisen auf der Grundlage valide ermittelter historischer Abrechnungsdaten entsprochen werden.

Bei der Ermittlung des kumulativen Abrechnungs-Schwellwerts von 300,00 € könne zudem auf die A-Rufnummer, also die Rufnummer des Anrufers, abgestellt werden. Hierauf basierend hat die BaFin vor kurzem ein Merkblatt zu ihrem Vorgehen in diesen Fällen angekündigt. Hiernach kann die Überschreitung des kumulativen Schwellwerts durch insgesamt 1 % aller A-Rufnummern unbedenklich sein, sofern zusätzlich das Unternehmen in Bezug auf seine monatlichen Offline-Billing-Umsätze im Festnetz einen durchschnittlichen Betrag von 300,00 € nicht überschreitet.

Was müssen diese Dienste beachten?

Diese Anteile müssen die Unternehmen monatlich ermitteln und auf Anfrage der BaFin nachweisen. Diese wird anschließend prüfen, ob das jeweilige Unternehmen eine Erlaubnis benötigt. Dafür hat die Behörde im Einvernehmen mit der Telekom und einigen Wettbewerber-Verbänden ein vereinfachtes Meldeverfahren entwickelt. Die Unternehmen können in Bezug auf die genannten statistisch ermittelten Schwellwerte ihre Ergebnisse konsolidiert an die Behörde weiterleiten. Zum einen dürfte es für die Unternehmen damit nachvollziehbarer werden, wann sie genau unter die Regulierung des ZAG fallen. Hinzu kommt, dass sie entgegen erster Befürchtungen weniger Informationen aus ihrem Geschäftsbetrieb preisgeben müssen. Zum anderen ermöglicht dieses Verfahren ihnen eine einfachere Umsetzung im Rahmen des laufenden Betriebes. Die konsolidierten Anzeigen dürfen jedoch vor dem Hintergrund der Strafandrohung bei Betrieb des Zahlungsdienstgeschäfts ohne Erlaubnis nicht leichtfertig gemacht werden. Stattdessen sollten mögliche betroffene Billing-Dienste einen verlässlichen Standard-Prozess entwickeln, um diesen vereinfachten Anzeigepflichten nachzukommen.