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Keine Berücksichtigung zusätzlicher Zahlungspflichten außerhalb von Kapitalerhöhungsbeschlüssen in der Notarkostenrechnung

08.11.2017, News

Das LG München I hatte kürzlich (Beschluss vom 18.10.2017 – 13 OH 2908/17) über die bisher richterlich nicht entschiedene Streitfrage zu entscheiden, ob zusätzliche Zahlungs-pflichten, die außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses schuldrechtlich vereinbart wurden, in der Notarkostenrechnung über die Beurkundung dieses Kapitalerhöhungsbe-schlusses zu berücksichtigen sind. Der durch SCHALAST vertretene Antragsteller obsiegte vor Gericht und muss gemäß der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung den erhöhten Betrag der Notarkostenrechnung des Antragsgegners nicht begleichen.

Sachverhalt: Die beiden Vereinbarungen

Im vorliegenden Fall wollte sich der Antragsteller als Investor an einem Unternehmen be-teiligen und neue Geschäftsanteile übernehmen. In der diesem Vorhaben zugrunde liegen-den notariell beurkundeten Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung verpflichtete er sich darüber hinaus ausschließlich gegenüber den Altgesellschaftern zu einer hohen Zah-lung an die Gesellschaft, die als sonstige Zuzahlung nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB bilanzi-ell zu berücksichtigen war. Vor demselben Notar wurde sodann auch der Kapitalerhö-hungsbeschluss beurkundet, welcher die zusätzliche Zahlungsverpflichtung jedoch nicht zum Gegenstand hatte. Bei der Berechnung der Notarkosten legte der Antragsgegner den Geldwert der hohen Zuzahlungsverpflichtung jedoch nicht nur bei der Beurkundung der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung zugrunde, sondern ebenfalls im Rahmen der Berechnung des Werts des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Hierdurch erhöhte sich die Kos-tenrechnung des Antragsgegners um einen Betrag im niedrigen fünfstelligen Bereich. Der Antragsgegner argumentierte, dass die schuldrechtliche Zuzahlung Teil der Gegenleistung im Rahmen des Kapitalerhöhungsvorgangs sei und aus diesem Grunde auch dem Wert des Kapitalerhöhungsbeschlusses zugrunde gelegt werden müsse.

Rechtliches: Keine Doppelgebühr

Das LG München I ist in seiner Entscheidung diesen Ausführungen nicht gefolgt und hat entschieden, dass eine auf rein schuldrechtlicher Ebene vereinbarte Zuzahlungspflicht eines Investors, die nicht im Kapitalerhöhungsbeschluss enthalten ist, sich nicht kostener-höhend auf diesen auswirken kann. Das Gericht führte hierzu aus, dass die schuldrecht-lich vereinbarte Zuzahlung keine Rechtsfolge des beurkundeten Gesellschafterbeschlus-ses, sondern der vorangegangenen Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung sei. So-weit sich die Einlagepflicht gemäß § 54 Abs. 1 AktG auf die Höhe des Ausgabebetrages der Aktien beziehe, so seien davon darüber hinaus gehende zusätzliche Leistungen (wie schuldrechtliche Verpflichtungen) nicht umfasst. Die von der Gesellschaft geforderte Ge-genleistung aufgrund des Kapitalerhöhungsbeschlusses sei lediglich der Ausgabebetrag, nicht jedoch die gegenüber den Gesellschaftern zuvor eingegangene Zuzahlungsverpflich-tung.

Die Entscheidung des LG München I ist zu begrüßen. Denn es handelt sich bei dem Kapi-talerhöhungsbeschluss und der Beteiligungsvereinbarung um zwei verschiedene Rechtsak-te. Im Ersteren wird eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, im zweiten lediglich gegenüber den Gesellschaftern begründet. Ein „Hineinlesen" der schuldrechtlich begrün-deten Zahlungsverpflichtung in den diese nicht enthaltenden Kapitalerhöhungsbeschluss würde zudem in der Praxis bedeuten, dass eine Zahlungspflicht zweifach kostenmäßig berücksichtigt werden und damit doppelt abgerechnet würde. Vor diesem Hintergrund wird Investoren, gerade bei Venture Capital, empfohlen, ihre bisherigen notariellen Kos-tennoten auf derartige „Doppelgebühren" hin zu überprüfen.

In dieser und allen weiteren notariellen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.