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EZB konsultiert Ergänzung zu ihrem NPL-Leitfaden

14.11.2017, News

Seit 20. März 2017 gilt der Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten der Europäische Zentralbank (EZB) (der „Leitfaden"). Hierzu hatten wir bereits umfassend berichtet. Gerade einmal acht Monate später beginnt die EZB die Konsultation einer ersten Ergänzung des Leitfadens. Der Entwurf beschäftigt sich mit einer von verschiedenen Seiten (zutreffend) kritisierten Divergenz zwischen den verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften auf der einen Seite und den Vorgaben des Leitfadens auf der anderen Seite. Obwohl der Entwurf weder diese Divergenz noch die Kritik daran anspricht, werden etwaige bislang bestehende Widersprüche aufgelöst. Hierbei löst die EZB den Konflikt vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts ausreichende Risikovorsorge dahingehend auf, dass den unverändert erlassenen Rechnungslegungsvorschriften ein aufsichtsrechtlicher Risikovorsorge-Backstop hinzugesetzt wird. Der aufsichtsrechtliche Backstop ist – vereinfacht gesagt – immer dann zu bilden, wenn die Rechnungslegungsvorschriften das Kreditrisiko nicht vollständig abbilden. Durch den Backstop soll also sichergestellt werden, dass die quantitativen aufsichtlichen Erwartungen an Risikovorsorge über die jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften hinausgehen dürfen, sich aber nicht in Widerspruch setzen sollen. Vor diesem Hintergrund wird den Banken im Entwurf auch empfohlen, „potenzielle Lücken gegenüber den aufsichtlichen Erwartungen" durch Ansetzung des „höchstmöglichen Betrags an Wertberichtigungen" (Entwurf, S. 6).

Entsprechend des von der EZB immer wieder angewendeten und dem Leitfaden bereits zugrundeliegenden comply-or-explain-Konzepts wird von den Kreditinstituten erwartet, dass sie neben dem Leitfaden an sich auch den Entwurf das dessen Inkraftsetzung umsetzen oder unter Angabe guter Gründe hiervon abweichen. Anders als noch im Leitfaden, gibt die EZB im Entwurf hinsichtlich des Backstops (vermutlich abschließend) zwei denkbare Begründungen an, deren Vorliegen jeweils nachzuweisen sein wird. Beide Begründungen dürften allerdings nur Abweichungen im Einzelfall, nicht aber eine generelle Nicht-Umsetzung des Backstop-Konzepts tragen.

Darüber hinaus gibt der Entwurf vor, wie mit verbliebenden Kreditsicherheiten umzugehen ist. Bei neuen non performing exposures, also Engagements, „die nach dem ersten Januar 2018 als notleidend eingestuft werden" (Entwurf, S. 7), ist in einem (höheren) Backstop für nicht-besicherte und einen (kleineren) Backstop für besicherte Risikopositionen zu unterscheiden. Als Kreditsicherheiten sind allerdings nur (i) Immobiliensicherheiten, die in Einklang mit Kapitel 7 des Leitfadens stehen und (ii) Sicherheiten, die die Kriterien zur Kreditrisikominderung im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR erfüllen, anerkannt. Für teilweise besicherte Kreditpositionen darf ein kombinierter Ansatz verwendet werden.

Für unbesicherte Kreditteile soll die aufsichtliche Risikovorsorge nach einer Zeitspanne von zwei Jahren 100% betragen, bei besicherten Kreditteilen soll – völlig gleich, ob noch werthaltige Sicherheiten vorhanden sind oder nicht – nach sieben Jahren. Den Kreditinstituten wird es zukünftig also verwehrt bleiben, Kredite mit mehr als ihrem Erinnerungswert in den Büchern zu belassen, die sieben Jahre oder länger non performing im Sinne des Leitfadens sind.

Für nicht von der europäischen Bankenaufsicht selbst beaufsichtigte Kreditinstitute, in Deutschland also beispielsweise die Institute, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden, gilt der Leitfaden und seine bevorstehende Ergänzung nicht unmittelbar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass insbesondere die BaFin den Leitfaden und seine Ergänzung entsprechend anwendet bzw. anwenden wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des in Art. 3 Abs. 1 GG festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz, wonach wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln ist.

Wir beraten neben Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten auch verschiedene nationale und internationale Investoren, die non performing exposures erwerben. Bitte sprechen Sie uns zu allen Fragen, insbesondere auch im Hinblick auf den von der EZB zur Konsultation vorgelegten Entwurf, sehr gerne jederzeit an.