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Schwiegerelternschenkung - Verjährungsproblematiken

21.02.2018, News

Schwiegereltern, die dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind während der Ehe etwas geschenkt haben - meist durch Geldzahlung - steht eventuell ein Anspruch auf Rückzahlung gegen das Schwiegerkind zu, falls die Ehe gescheitert ist. Sofern ein solcher Anspruch gegen das Schwiegerkind besteht muss dieser rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht wird, da die Verjährung drohen kann.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom 02.10.2010 sind sämtliche schwiegerelterlichen Zuwendungen an das Schwiegerkind, die unentgeltlich (also ohne Gegenleistung) erfolgen, als sog. ehebezogene Schenkungen zu betrachten. Neben der Rückforderung des Geschenkten nach Schenkungsrecht finden auf diese Schenkungen die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB Anwendung, sollte die Geschäftsgrundlage, also die Ehe, wegfallen. Die Schwiegereltern können daher die Anpassung des Schenkungsvertrages verlangen, so dass sie zur Durchsetzung des Anpassungsanspruchs im Fall von Geldzuwendungen auf Rückzahlung klagen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist mit Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages der Schwiegereltern an das Schwiegerkind gestört, da die Schenkung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommen sollte. Als weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass den Schwiegereltern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Schenkungsvertrag nicht zugemutet werden kann. Also nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Daher erfolgt im Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände.

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung der Schwiegereltern, das eigene Kind werde davon angemessen profitierten, verwirklicht hat. Bei einer mitfinanzierten Immobilie wird berücksichtigt, wie lange das eigene Kind diese Immobilie bis zum endgültigen Scheitern der Ehe mitbenutzt hat. Weiteres Abwägungskriterium ist das durch die Schenkung noch vorhandene Vermögen beim Schwiegerkind. Sollte das Schwiegerkind durch Mitfinanzierung der Schwiegereltern hälftiger Eigentümer einer unbelasteten Immobilie geworden sein, ist der noch vorhandene Wert der hälftigen Immobilie maßgeblich. Hat das eigene Kind gemeinsam mit dem Schwiegerkind während der Ehe die Zuwendung verbraucht, besteht kein Rückforderungsanspruch.

Ferner sind die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse heranzuziehen. Ein wichtiges Kriterium kann dabei für die Schwiegereltern sein, wenn sie ihre eigene Altersvorsorge bei der Schenkung an das Schwiegerkind eingesetzt haben.

Güterrechtliche Erwägungen spielen bei der Abwägung zudem keine Rolle.

Bei der Bemessung der Rückzahlungshöhe erfolgt zudem generell ein Abschlag für die während der bestehenden Ehezeit eingetretene Zweckerreichung der Schenkung. Die Eheleute haben in der Ehezeit auch berechtigterweise von der Schenkung der Schwiegereltern profitiert. Wie dieser Abschlag im Einzelnen zu berechnen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Da der BGH sich nicht auf eine zeitliche Grenze (schematische Obergrenze) begrenzt, da eben die Schwiegereltern nicht von vorneherein genau die zeitliche Dauer der Ehe kennen und sich vorstellen, ist insoweit also ein zeitlich bemessener Abschlag für die Ehedauer nicht möglich. Das OLG Bremen hat den Abschlag der teilweisen Zweckerreichung danach bemessen, in welchem Verhältnis die Ehedauer zur angenommenen Gesamtdauer der Ehe im Zeitpunkt der Schenkung, der so genannten Eheerwartung anhand der Sterbetafel steht. Aus diesem Grund wird die Eheerwartung an die Lebenserwartung beider Ehegatten anhand von Sterbetafeln im Zeitpunkt der Schenkung angeknüpft.

Bei Überweisung eines Geldbetrages der Schwiegereltern an das eigene Kind und an das Schwiegerkind ist im Vorfeld zudem zu beachten, dass erkennbar sein muss, dass der Betrag nicht nur an das eigene Kind überwiesen wird, sondern an Beide also auch an das Schwiegerkind erfolgt. Bei der Bezeichnung des Kontoempfängers, gerade, wenn es ein Einzelkonto des eigenen Kindes ist, ist es daher wichtig beide Eheleute, also auch das Schwiegerkind als Empfänger der Zahlung zu bezeichnen. Zudem ist es wichtig im Verwendungszweck der Überweisung den Zweck der Überweisung und das die Überweisung für beide Eheleute gilt, zu benennen.

Bestehende Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern gegen Schwiegerkinder im Falle der Scheidung unterliegen zudem unterschiedlichen Verjährungsfristen, welche beachtet werden müssen:

Mit Beschluss vom 16.12.2015, Az.: XII ZB 516/14 hat der Bundesgerichtshof erstmals festgestellt, dass Rückzahlungsansprüche von Geldzuwendungen der Schwiegereltern während der Ehe an das Schwiegerkind der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gem. § 195 BGB unterliegen.

Bei Fällen der Übertragung einer Immobilie oder Teilen hiervon an das Schwiegerkind beträgt die Verjährung gemäß § 196 BGB allerdings zehn Jahre. Diese Verjährungsfrist gilt auch für den Wertersatzanspruch in Geld, falls die Immobilie nicht mehr vollständig zurückübertragen werden muss.

Auch hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015 entschieden, dass das Scheitern der Ehe des Kindes und des Schwiegerkindes, das den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern auslöst, dabei spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrages bei dem anderen Ehegatten (Rechtshängigkeit) vorliegt und der Beginn der Verjährung mit der Kenntnis der Schwiegereltern von der Zustellung des Scheidungsantrages oder ohne grobe Fahrlässigkeit von der Zustellung des Scheidungsantrages Kenntnis haben können. Daher beginnt die Verjährung mit Ende des Jahres der Zustellung des Scheidungsantrages bei dem anderen Ehegatten (Rechtshängigkeit).

Zudem könnten und sollten vor dem Scheidungsverfahren bereits die Rechtsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Vorteil einer Scheidungsvereinbarung ist es, dass in dieser bereits Regelungen zwischen den Ehegatten getroffen werden können, die nach dem Scheidungsverfahren gelten. Es kann daher geboten sein, dass die Schwiegereltern in einer Scheidungsfolgenvereinbarung mitwirken und zwischen den Ehegatten ein Ausgleich im Hinblick auf die Schwiegerelternschenkung erfolgt, wenn diese damit einverstanden sind, so dass es erst gar nicht zu einem gerichtlichen Verfahren zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind kommen muss.

Wir beraten und vertreten Sie hierbei gerne.