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Vodafone sperrt Zugang zu illegalem Streaming-Portal

22.02.2018, Germany, Frankfurt

Kunden der Kabelsparte von Vodafone können seit kurzer Zeit nicht mehr auf die Webseite Kinox zugreifen. Grund hierfür ist eine vom Landgericht München I (Az.: 7 O 17752/17) erlassene einstweilige Verfügung, die Vodafone verpflichtet, die Angebote des Portals Kinox für seine Kunden der Vodafone-Kabelsparte zu sperren.

Hintergrund soll ein Rechtsstreit zwischen Vodafone und dem Filmunternehmen Constantin Film sein. Nach Angaben Spiegel Online soll unter anderem der Film „Fack Ju Göhte 3" auf dem Portal Kinox abrufbar gewesen sein. Constantin Film versuchte nun (erfolgreich), Vodafone zu verpflichten, seinen Kunden den Zugang zu dieser Seite zu sperren. Warum nur die Kunden der Kabelsparte und nicht auch der Mobilfunk- und DSL-Sparte betroffen sind, ist derzeit nicht bekannt.

Solche Netzsperren sind ein umstrittenes Instrument, um insbesondere Verletzungen von Urheberrechten im Internet abzustellen. Weil hiermit auch immer die Gefahr der Einschränkung der Freiheiten des Internetnutzers einhergehen, sind sie jedoch eine so genannte „ultima ratio" – also das letzte Mittel, das zur Verfügung steht.

Die Grundlage bereitet hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahre 2014 (Az.: C-314/12 – UPC Telekabel Wien). Hierin hatte der EuGH beschlossen, dass Internet- bzw. Accessprovider verpflichtet werden können, ihren Kunden den Zugang zu bestimmten Webseiten im Fall von Verletzungen von Urheberrechten zu unterbinden. Dem zugrunde lag die Erwägung, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände (also beispielsweise urheberrechtlich geschützte Werke) auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt. Sprich: der Accessprovider desjenigen, der die Schutzgegenstände abruft, wird von demjenigen, der die Schutzgegenstände öffentlich zugänglich gemacht hat für diese Handlung genutzt. Sodann entschied der EuGH, dass europäisches Recht einer gerichtlichen Anordnung, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, nicht entgegensteht. Dies soll allerdings voraussetzen, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden.

Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH hatte sich auch der Bundesgerichtshof mit dieser Frage auseinanderzusetzen (Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14) und hat die Voraussetzungen, unter denen Accessprovider zu Netzsperren verpflichtet werden können, weiter konkretisiert. Nach dem BGH muss der Urheber bzw. Nutzungsberechtigte zuvor zumutbare Anstrengungen getätigt haben, um den Betreiber der Plattform selbst zur Einstellung der Urheberrechtsverletzung zu verpflichten. Nach Ansicht des BGH könne ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Auch der BGH geht davon aus, dass in der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen liegt.

Allerdings müsse der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen haben, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Hintergrund dessen sei, dass Betreiber und Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsverletzung seien als der Accessprovider. Nötigenfalls habe der Rechteinhaber gar eine Detektei zu beauftragen, um den vorrangig in Anspruch zu nehmenden ausfindig zu machen.

Erst wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehle, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar.

Diese Voraussetzungen scheinen – jedenfalls bei der Vodafone-Kabelsparte – erfüllt zu sein, sodass solche Kunden von Vodafone derzeit nicht mehr auf Kinox zugreifen können. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob dieser Zustand ein dauerhafter ist – noch ist nicht bekannt, ob Vodafone gegen die erlassene Einstweilige Verfügung vorgehen oder sie akzeptieren wird.