Schalast | News

Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga

28.02.2018, News

Mit Urteil vom 16. Januar 2018 – Az.: 7 AZR 313/16 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Damit steht nunmehr fest, dass Spitzensportler der 1. Bundesliga mit Sachgrund wiederholt und über viele Jahre hinweg aufgrund befristeter Arbeitsverträge beschäftigt werden können.

Lizenzspieler wehrt sich gegen Befristung

Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt ein Arbeitsvertrag, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Verlängerungsoption für beide Parteien vorsieht, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen. Der Kläger begehrte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat, da der Arbeitsvertrag nicht wirksam habe befristet werden können.

BAG: Befristung ausnahmsweise zulässig

Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht nun abgelehnt und für erhebliche Erleichterung bei den Vereinen der 1. Bundesliga gesorgt. So hatten diese zu befürchten, dass die Arbeitsverträge mit den Lizenzspielern zukünftig lediglich einmal und auf zwei Jahre befristet abgeschlossen werden könnten. Befristungen von Arbeitsverträgen sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind oder ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren. Sachgrundbefristungen können insoweit auch über die Höchstgrenze von zwei Jahren hinweg die Befristung rechtfertigen. Mithin ist es von entscheidender Bedeutung, welche Sachverhalte unter die in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgezählten Fallgruppen fallen.

Entscheidend ist die Eigenart der Arbeitsleistung

Die schriftlichen Urteilsgründe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegen bislang noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung ist jedoch bereits jetzt zu entnehmen, dass die Befristung infolge der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Das Bundesarbeitsgericht führt bislang in seinem Pressebericht zu der Begründung der Entscheidung aus, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von den Lizenzspielern im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet sei. Solche Leistungen könne der Sportler jedoch nur für eine begrenzte Zeit erbringen. Hierbei handele es sich um eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe.

Mit Spannung bleiben daher die Entscheidungsgründe abzuwarten. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob sich die Möglichkeit der Sachgrundbefristung auf Fußballspieler in niedrigeren Ligen übertragen lässt.

Befristung auch bei Filmproduktionen grundsätzlich möglich

Damit hatte das Bundesarbeitsgericht in kürzester Zeit zwei Entscheidungen zu der Frage der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu treffen. Bereits am 30. August 2017 hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die Befristung des Arbeitsvertrages einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt war. Hier hatte das Bundesarbeitsgericht eine Gesamtabwägung zwischen der Kunstfreiheit der Produktionsgesellschaft und dem nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers vorgenommen und festgehalten, die Interessenabwägung sei Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG. Dieser Sachgrund solle vor allem verfassungsrechtlichen Besonderheiten, die sich u.a. aus der Freiheit der Kunst (Art. 5 GG) ergebend, Rechnung tragen. Alleine die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertige die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer jedoch nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlange im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung findet (Leitsatz der Entscheidung).