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BGH: Rabattaktionen von mytaxi sind zulässig

05.04.2018, News

Im Streit zwischen Taxi Deutschland, einem genossenschaftlichen Zusammenschluss von mehreren Taxizentralen in Deutschland, und mytaxi, einem Vermittlungsdienst von Taxi-Dienstleistungen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2018, Aktenzeichen I ZR 34/17, die Revision von Taxi Deutschland abgewiesen. Die Bonusaktionen von mytaxi seien nicht rechtswidrig.

Zum Hintergrund

Der genossenschaftliche Zusammenschluss mehrerer Taxizentralen, Taxi Deutschland, hatte vor dem Landgericht Frankfurt Klage gegen mytaxi erhoben. Anlass dieser Klage waren vier Rabattaktionen der Dailmer-Tochter mytaxi, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises wurden von mytaxi, abzüglich der Vermittlungsprovision, direkt an den Taxifahrer gezahlt. Taxi Deutschland hielt diese Rabattaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen.

Das Landgericht Frankfurt (Urt. v. 19. Januar 2016, Az.: 3-06 O 72/15) sowie das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 2. Februar 2017, Az.: 6 U 29/16) hatten der Klage stattgegeben und mytaxi zur Unterlassung solcher Rabattaktionen verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile nun auf wies die Klage ab.

Das Urteil des BGH: Rabattaktionen zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Rabattaktionen von mytaxi weder gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer nach §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG noch gegen das Verbot der gezielten Behinderung in § 4 Nr. 4 UWG verstoße.

Kein Verstoß gegen tarifliche Preisbindung

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, dass es sich bei der tariflichen Preisbindung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handele und ein Verstoß daher grundsätzlich Unterlassungsansprüche nach sich ziehe. Ein solcher Verstoß gegen die tarifliche Preisbindung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, weil das die Fahrt durchführende Taxiunternehmen die festgelegten Festpreise verlange und auch erhalte. Dass der Kunde lediglich die Hälfte des Fahrpreises bezahle, liege nicht an dem Taxiunternehmen sondern dem Vermittler – mytaxi. Und dieser Vermittler sei eben auch kein Taxiunternehmen und mithin nicht an die tariflichen Festpreise gebunden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung eines Verstoßes also darauf an, „ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung." Der Vollständigkeit halber erwähnt der Bundesgerichtshof auch, dass der Abzug der Provision ebenfalls nicht zu einer Verminderung des tariflich festgelegten Preises führe.
Dem stünde auch nicht der Sinn und Zweck der tariflichen Preisbindung entgegen, da die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs durch die beanstandeten Rabattaktionen von mytaxi nicht beeinträchtigt werde.

Keine gezielte Behinderung

Schließlich stellten die Rabattaktionen auch keine unzulässige gezielte Behinderung von Taxi Deutschland durch mytaxi nach § 4 Nr. 4 UWG dar, weil die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten sei – und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und auch in dieser Verdrängungsabsicht erfolgt. Hierfür seien vorliegend jedoch aufgrund der zeitlichen sowie räumlichen Begrenzung der Rabattaktionen keine Anhaltspunkte gegeben.

Anmerkung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist mit erheblichem medialem Interesse einhergegangen. Schon länger ächzt das Taxigewerbe unter der neuen „digitalen" Konkurrenz wie mytaxi oder auch Uber und konnte sich bislang erfolgreich gegen eine zu starke Eindringung wehren. Dass der Bundesgerichtshof nun jedenfalls die Rabattaktionen von mytaxi für unbedenklich erklärt und mytaxi – zutreffend – als Vermittler und nicht Taxiunternehmen einstuft, dürfte nun jedoch weiteren Wettbewerb auf dem bislang recht geschützten Markt der Taxidienstleistungen bringen.