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US-Sanktionen, Blocking Statutes und Boykottverbot – deutsche Unternehmen zwischen Skylla und Charybdis

15.06.2018, News

 

Die jüngsten und die bevorstehenden Entwicklungen der US-Sanktionen gegen den Iran und Russland stellen deutsche Unternehmen vor Herausforderungen. Aus den USA drohen Sanktionen, wenn Boykotte nicht befolgt werden, und nach europäischen und nationalen Verboten wiederum drohen inländische Bußgelder und Schadensersatzansprüche, wenn den US-Sanktionsauflagen Folge geleistet wird. Deutsche Unternehmen geraten damit zwischen Skylla und Charybdis: In dem Bestreben, bei der Durchquerung der Meerenge dem einen Meeresungeheuer auszuweichen, riskieren sie, sich dem anderen zu sehr zu nähern und so diesem zum Opfer zu fallen. Genaue rechtliche Analyse des Einzelfalls ist erforderlich, um die „Meerenge" heil durchqueren zu können.

Executive Summary

  • Die Befolgung von US-Sanktionen gegen Staaten oder Personen kann sowohl gegen das Boykottverbot gemäß § 7 AWV also auch die Blocking Statutes verstoßen und eine mit Bußgeld von bis zu EUR 500.000 sanktionierte Ordnungswidrigkeit darstellen. Schadensersatzansprüche können ebenfalls die Folge sein.
  • Vorgenannte Ordnungswidrigkeiten können dadurch erfüllt werden, dass Geschäftsbeziehungen zu OFAC-sanktionierten Staaten oder Personen aufgrund der US-Sanktionen abgebrochen oder nicht aufgenommen werden.
  • Vorgenannte Ordnungswidrigkeiten können (auch ohne konkreten Bezug zu geschäftlichen Verbindungen mit OFAC-sanktionierten Staaten oder Personen) ebenfalls dadurch erfüllt werden, dass vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden, grundsätzlich mit keinen OFAC-sanktionierten Staaten oder Personen Geschäftsverbindungen zu unterhalten. Solche Klauseln werden von deutschen Unternehmen regelmäßig seitens ihrer US-Vertragspartner oder –Konzerngesellschaften gefordert. Nach einer Lehrmeinung führen diese sog. OFAC-Klauseln (neben Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen) zusätzlich zur Nichtigkeit der betreffenden Verträge.
  • Allgemeine Handlungsempfehlungen können für Parteien von Finanzierungstransaktionen ausgesprochen werden. In jedem Fall und insbesondere für alle anderen Unternehmen ist aber eine Einzelfallanalyse zu empfehlen.

OFAC

Im Zusammenhang mit der Kündigung des Iran-Atomabkommens durch die USA planen die USA neue Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran. Diese sollen voraussichtlich am 6. August 2018 in Kraft treten. Ferner haben die USA Sanktionen gegen die Russische Föderation erlassen, die über die von der EU verabschiedeten Russland-Sanktionen hinausgehen.

Die Ausgestaltung und Durchsetzung der US-Sanktionen erfolgt durch das Office of Foreign Assets Control (OFAC). Das OFAC ist Teil des US-amerikanischen Finanzministeriums (U.S. Department of Treasury). Die Sanktionen werden u.a. durch das Verbot, bestimmte Rechtsgeschäfte durchzuführen, ausgestaltet (sog. Prohibited Transactions). In Bezug auf Rechtsordnungen werden die untersagten Transaktionen in länderspezifischen Sanktionsprogrammen (Sanction Programs) definiert. Diese enthalten regelmäßig das Verbot für natürliche oder juristische Personen, (i) mit natürlichen oder juristischen Personen, die auf einer vom OFAC geführten „schwarzen Liste" (Specially Designated Nationals and Blocked Persons) vermerkt oder in vom OFAC sanktionierten Staaten ansässig sind, finanzielle, Handels- oder sonstige Transaktionen einzugehen (Embargo) oder (ii) diesen Personen Finanzmittel zukommen zu lassen.

Zwar handelt es sich bei den OFAC-Sanktionen rechtlich um rein US-amerikanische Rechtsakte. Diese entfalten aber dadurch faktisch extraterritoriale Wirkung, dass ein Verstoß gegen die OFAC-Sanktionen wiederum im Hoheitsgebiet der USA sanktioniert werden kann. Unternehmen oder Konzerne, die über Standorte in den USA verfügen oder Geschäftsbeziehungen zu den USA unterhalten, können davon unmittelbar betroffen sein.

Die Befolgung von OFAC-Vorschriften ist im Regelfall solange rechtlich unproblematisch für deutsche Unternehmen, wie sie mit Sanktionen der UNO, der EU oder der Bundesrepublik Deutschland deckungsgleich sind. Fehlt es aber an dieser Parallelität der Sanktionen, wie es derzeit zwischen den jeweiligen Russland-Sanktionen der Fall ist und es sich zudem hinsichtlich des Irans abzeichnet, so können deutsche Unternehmen in eine schwierige Lage geraten, wenn sie Geschäftsbeziehungen zu einer vom OFAC sanktionierten Rechtsordnung unterhalten oder aufnehmen möchten, oder wenn zwar keine konkrete Geschäftsbeziehung zu OFAC-sanktionierten Staaten bestehen oder geplant sind, die Vertragspartner von den deutschen Unternehmen aber verlangen, Verpflichtungen mit Bezug auf das OFAC einzugehen.

Will eine Person oder ein Unternehmen die OFAC-Sanktionen vermeiden, könnte bei bestehenden Geschäftsbeziehungen zu dem OFAC-sanktionierten Staat bzw. der OFAC-sanktionierten Person zunächst der Ansatz naheliegen, die Geschäftsbeziehungen zu beenden. Bei der Frage der Neuaufnahme solcher Geschäftsbeziehungen könnte erwägt werden, zunächst die Vereinbarkeit mit den OFAC-Sanktionen zu prüfen und entsprechend zu entscheiden. Laut Presseberichten ist es gar „inzwischen üblich, dass deutsche Unternehmen Vertreter nach Washington zur US-Behörde OFAC schicken, [...] um grünes Licht für ein Geschäft mit russischen Partnern zu bekommen" („Deutsche Firmen in Russland geraten in Panik", www.welt.de, Abrufdatum 16.05.2018). Um künftige Verstöße gegen OFAC-Sanktionen zu vermeiden, könnte es zudem naheliegen, sich vertraglich zu verpflichten (oder Vertragspartner dazu zu verpflichten), keine Geschäftsbeziehung zu natürlichen oder juristischen Personen, die in vom OFAC sanktionierten Staaten ansässig oder auf einer vom OFAC geführten „schwarzen Liste" vermerkt sind, zu unterhalten (sog. OFAC-Klauseln). Teilweise wird die Vereinbarung von OFAC-Klauseln auch von US-amerikanischen Vertragspartnern (bspw. US-amerikanischen Kreditinstituten) verlangt.

Sämtliche dieser Ansätze führen jedoch potentiell wiederum zu Verstößen gegen deutsches Recht:

Boykottverbot nach § 7 AWV

Gemäß § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist nämlich die „Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), [...] verboten". Hintergrund der Vorschrift ist, dass in fremden Wirtschaftsgebieten verhängte Boykott-Maßnahmen gegen andere Staaten den grundsätzlich freien Außenwirtschaftsverkehr erheblich beeinträchtigen können. „Sie führen zu Beschränkungen des vom Wirtschaftsgebiet ausgehenden Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehrs mit fremden Wirtschaftsgebieten und damit zu einer aus politischen Gründen erfolgten Umlenkung von Handelsbeziehungen. Hierdurch kommt es zu erheblichen Störungen der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit den Staaten, die von Boykott-Maßnahmen in fremden Wirtschaftsgebieten betroffen sind." (Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 4. August 1992, Teil A).

Unter einem Boykott ist allgemein der planmäßige Ausschluss eines Betroffenen vom üblichen Geschäftsverkehr zu verstehen. Er besteht im Einzelnen aus der Aufforderung zum Abbruch der geschäftlichen Beziehungen mit einem Dritten. Beteiligt sind nach h.A. also (mindestens) drei Personen: der Auffordernde (Boykottierer, Verrufer), der Adressat (Ausführer) und der Boykottierte (Verrufener). Der Boykottaufruf dient der gezielten Behinderung des Boykottierten.

Der Außenwirtschaftsverkehr umfasst den Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie den Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (§ 1 Abs. AWG). Insbesondere sind damit auch grenzüberschreitend syndizierte Kredite umfasst. Als Erklärung gelten sowohl einseitige Erklärungen als auch Verträge. Laut den Gesetzesmaterialien beinhaltet das Verbot auch Boykott-Erklärungen gegen Staatsangehörige des boykottierten Staates sowie Unternehmen, die dort ihren Sitz haben. Der Begriff der „Beteiligung" soll Boykott-Erklärungen möglichst breit erfassen.

Zulässig sind Boykott-Erklärungen, die im Rahmen eines Embargos abgegeben werden, an dem sich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Dies gilt auch für Erklärungen, die Embargos entsprechen und nach Europarecht verbindlich sind. Nach herrschender Auffassung gilt dies auch für Embargos, die von den Vereinten Nationen beschlossen sind.

Bricht ein deutsches Unternehmen folglich mit der Begründung der OFAC-Sanktionen Geschäftsbeziehungen zu dem vom OFAC (aber nicht von der Bundesrepublik Deutschland, der EU und/oder der UNO) sanktionierten Staat ab, verweigert es mit dieser Begründung die Aufnahme solcher Geschäftsbeziehungen, oder vereinbart es OFAC-Klauseln, steht potentiell die Beteiligung an einer Boykottmaßnahme i.S. des § 7 AWV im Raum.

Verstöße gegen § 7 AWV sind mit Geldbußen von bis zu EUR 500.000 sanktioniert (§ 81 Abs. 1 AWV i.V.m. §§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 6 AWG). Nach h.A. stellt § 7 AWG kein Schutzgesetz i.S.d. § 134 BGB dar; allerdings wird im Schrifttum auch die gegenteilige Auffassung vertreten. Dieser zufolge wären auch die betreffenden Verträge nichtig. Betreffen könnte dies bspw. Kreditverträge, Sicherheitenverträge, Liefer- oder Werkverträge, in denen Parteien sich verpflichten, nicht mit OFAC-sanktionierten Staaten oder Personen Geschäftsbeziehungen zu unterhalten.

Blocking Statutes

Laut Presseberichten erwägt die EU-Kommission, die sog. Blocking Statutes auf die künftigen Iran-Sanktionen zu erweitern. Bei den Blocking Statutes handelt es sich um die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2271/96. Ihr Zweck ist es, die Rechtsordnungen der EU und der Mitgliedstaaten und die Interessen der geschützten natürlichen und juristischen Personen gegenüber in ihrer exterritorialen Anwendung als völkerrechtswidrig erachteten Gesetzen anderer Rechtsordnungen zu schützen. EU-Bürgern und juristischen Personen, die in der EU eingetragen sind, untersagt die Verordnung, Forderungen oder Verbote, die auf bestimmten US-Rechtsakten beruhen, zu befolgen. Die Blocking Statutes legen den geschützten Personen eine Rechtspflicht auf, die den Pflichten aus den betreffenden US-Vorschriften diametral entgegengerichtet ist, und vor amerikanischen Gerichten die Wirkung entfalten soll, dass man der vorrangigen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung nachkommen musste. Die Bestimmungen haben somit einen gänzlich anderen Rechtszweck als das Boykott-Verbot gemäß § 7 AWV. Während Letzteres den Außenwirtschaftsverkehr schützen will, bezwecken die Blocking Statutes einen Schutz der EU-Bürger und in der EU eingetragenen juristischen Personen gegen US-amerikanische Rechtsakte mit extraterritorialer Wirkung.

Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit die Blocking Statutes ihren Schutzzweck überhaupt erfüllen können. Dies setzt nämlich voraus, dass das OFAC den Umstand, dass deutsche Personen und Unternehmen nach nationalem Recht verpflichtet sind, US-Sanktionen nicht zu befolgen, bei der Sanktionierung überhaupt in Betracht zieht. Indikationen aus der Vergangenheit fehlen diesbezüglich, weil die Blocking Statutes seinerzeit im Streit um damalige Sanktionen gegen Kuba, den Iran und Libyen erlassen wurden, der Sanktionsstreit damals aber beigelegt werden konnte. Ob das OFAC sich bei der Sanktionierung deutscher Unternehmen von den Blocking Statutes beeinflussen lässt, darf bezweifelt werden. Ein tatsächlicher Schutz europäischer Personen und Unternehmen wäre nur dann gewährt, wenn die öffentliche Hand die OFAC-sanktionierten europäischen Personen und Unternehmen auch von den pekuniären Sanktionen freistellte. Hierfür scheint der politische Wille aber derzeit zu fehlen.

In jedem Fall haben Verstöße gegen die Blocking Statutes direkte Konsequenzen nach deutschem Recht, denn sie sind mit Geldbußen von bis zu EUR 500.000 sanktioniert (§ 82 Abs. 2 AWV i.V.m. §§ 19 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 AWG). Zudem können sich Personen, die in Anwendung der „blockierten" Rechtsakte den geschützten Personen einen Schaden verursacht haben, Letzteren gegenüber schadensersatzpflichtig machen (Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2271/1996). Auch Blocking Statutes stellen nach h.A. kein Schutzgesetz i.S.d. § 134 BGB dar. Demnach bleiben gegen sie verstoßende Rechtsgeschäfte, auf die deutsches Recht anzuwenden ist, wirksam. In der Literatur wird diesbezüglich allerdings auch das Gegenteil vertreten.

Ergebnis und Handlungsempfehlung

Personen und Unternehmen, die mit OFAC-sanktionierten Staaten oder OFAC-sanktionierten Personen, die nicht auch von der Bundesrepublik Deutschland, der EU und/oder der UNO sanktioniert sind, Geschäftsverbindungen unterhalten, aufnehmen oder beenden möchten, befinden sich zwischen Skylla und Charybdis:

Behalten sie die Geschäftsverbindung bei oder nehmen sie diese auf, können sie sich selbst US-Sanktionen ausgesetzt sehen. Nehmen sie hingegen unter Verweis auf die US-Sanktionen von der in Rede stehenden Geschäftsbeziehung Abstand, können Verstöße gegen das Boykottverbot nach § 7 AWV und/oder die Blocking Statutes mit entsprechenden Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen und (nach einer Lehrmeinung) der Nichtigkeit der betreffenden Verträge die Folge sein.

Selbst wenn konkret gar keine Geschäftsbeziehung zu OFAC-sanktionierten Staaten im Raum steht, US-amerikanische Handelspartner jedoch OFAC-Klauseln verlangen, kann ein Konflikt mit dem Boykottverbot nach § 7 AWV und/oder den Blocking Statutes die Folge sein. Im äußersten Fall steht das deutsche Unternehmen dann vor der Wahl, entweder einen Verstoß gegen das AWG zu riskieren oder von der Geschäftsbeziehung mit dem US-amerikanischen Handelspartner Abstand zu nehmen.

Dennoch gibt es Wege durch die „Meerenge". Personen und Unternehmen in dieser Konfliktsituation sollten das Verhalten vorab genau rechtlich prüfen. Für Kreditinstitute, Darlehensnehmer und andere Beteiligte an Finanzierungstransaktionen verweisen wir auf die Leitfäden von Arlt, ZIP 2015, 2202.

Bitte sprechen Sie uns gerne für eine individuelle Analyse an.