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SunExpress: Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes im Flugbetrieb

06.09.2018, Germany, Frankfurt

Die Lufthansa-Beteiligung SunExpress Deutschland GmbH hat sich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erfolgreich durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die auf Initiative der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit angestoßene Betriebsratswahl in ihrem Flugbetrieb gewehrt. Der Wahlvorstand im Flugbetrieb der SunExpress Deutschland GmbH ist daher derzeit nicht befugt, eine Wahl für einen Betriebsrat für die Mitarbeiter des fliegenden Personals durchzuführen.

Hintergrund:

Das Betriebsverfassungsgesetz normiert in § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG eine Ausnahmeregelung für die im Flugbetrieb beschäftigen Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen. Gemäß dieser Regelung kann im Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen nur durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Nach der Auffassung der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. ist diese Regelung nicht mit dem Europarecht vereinbar. Sie stünde nicht in Einklang mit der von der Bundesrepublik Deutschland angeblich nicht hinreichend umgesetzten Informationsrichtlinie 2002/14/EG. Es müsste für die Mitarbeiter zumindest dann das Recht bestehen, sich unmittelbar auf das Betriebsverfassungsgesetz zu berufen und einen Betriebsrat zu wählen, wenn (noch) kein Tarifvertrag vereinbart sei.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat sich nunmehr der Auffassung der SunExpress angeschlossen und den Arbeitnehmern im einstweiligen Verfügungsverfahren die Durchführung der Betriebsratswahl untersagt. Das Hessische Landesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die beabsichtigte Betriebsratswahl nichtig sei, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Ferner sieht es die Ausnahme für den Flugbetrieb im Betriebsverfassungsgesetz als EU-Richtlinien-konform an. Es gebe keinen Konflikt zwischen deutschem und EU-Recht. Die Richtlinie sehe selbst vor, dass eine Mitarbeitervertretung auch durch Tarifvertrag geregelt werden könne. Dem trage § 117 Abs. 2 BetrVG Rechnung. Im Ergebnis wird die Wirksamkeit der Bereichsausnahme des deutschen Gesetzes im Hinblick auf das EU-Recht bestätigt.