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Schleswig-Holsteinisches OLG: Telefonnummern in Widerrufsbelehrung

15.02.2019, News

In einem Urteil vom 10. Januar 2019 (Az.: 6 U 37/17) urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, dass Unternehmen, die Waren und/ oder Dienstleistungen im Wege von Fernabsatzgeschäften (im konkreten Fall über das Internet) vertreiben, in ihrer Widerrufsbelehrung eine Servicetelefonnummer angeben müssen, sofern diese vorhanden ist.

Ein Internet- und Telekommunikationsunternehmen, das seine Produkte online vertreibt, hatte die Muster-Widerrufsbelehrung genutzt und die dazugehörige Anweisung, eine Telefonnummer „soweit verfügbar" anzugeben, als optionalen Hinweis interpretiert. Da das Unternehmen jedoch über mehrere Servicetelefonnummern verfügt, über die es Kunden die Kontaktaufnahme ermöglicht, urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben und über diese auch etwaige Widerrufe entgegengenommen werden müssen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte hiermit die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Kiel.

Als Begründung für die Pflicht der Unternehmen, eine vorhandene Servicetelefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben, führt das Urteil einmal mehr vor Augen, dass Verbraucher ihren Widerruf inzwischen auch formlos und insbesondere mündlich am Telefon erklären können. Servicetelefonnummer meint in diesem Kontext nicht jede Telefonnummer, über die ein Unternehmer zu erreichen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob dieser eine telefonische Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag grundsätzlich ermöglicht hat oder nicht. Das Urteil betrifft alle Unternehmer, die Waren und/ oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes vertreiben, neben dem Internet also etwa auch via Brief, Katalog oder Telefonanruf.

Das Urteil zeigt auf, dass die Formulierung einer korrekten Widerrufsbelehrung bis heute mit Fallstricken versehen ist. Zwar vermittelt die Verwendung des gesetzlichen Musters insofern eine gewisse Rechtssicherheit, da die Rechtsprechung Fehler in der Belehrung nicht zulasten des Unternehmers wertet. Dies gilt allerdings nur, wenn das Muster ohne Änderungen übernommen und entsprechend der vom Gesetzgeber gegebenen Gestaltungshinweise ausgefüllt ist – ein Unterfangen, welches in Anbetracht der vielen denkbaren Varianten in der Praxis immer wieder auf Schwierigkeiten stößt.

Die Formulierung einer korrekten Widerrufsbelehrung sollte in jedem Fall mit hoher Sorgfalt erfolgen und im Zweifel dem Rechtsanwalt des Vertrauens zur Prüfung übergeben werden. Neben der Gefahr von Abmahnungen trifft den Unternehmer insoweit insbesondere das Risiko, dass die Widerrufsfrist sich von 14 Tagen um ein ganzes Jahr verlängert. Über diesen Zeitraum können Verbraucher geschlossene Geschäfte dann ohne jede Begründung einseitig aufheben. In Anbetracht dessen, dass fehlerhafte Belehrungen eine breite Masse, wenn nicht gar alle, Geschäfte des Unternehmers betreffen können, ist die wirtschaftliche Bedeutung einer korrekten Widerrufsbelehrung daher nicht zu unterschätzen.

Für weitere Informationen und Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.