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Die Einheitsgesellschaft und die Ausübung der Rechte der Kommanditgesellschaft gegenüber der Komplementär-GmbH

28.02.2019, News

Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Kammergericht (KG, 21.12.2018 - 22 W 84/18) zur Vertretung in der Einheitsgesellschaft soll zum Anlass genommen werden, die nicht sonderlich bekannte Sonderform der GmbH & Co. KG der Einheitsgesellschaft kurz näher vorzustellen und insbesondere – auch unter Bezugnahme auf das genannte aktuelle Urteil – auf die Vertretung in den beteiligten Gesellschaften einzugehen.

Grundsätzlich lässt sich der Aufbau einer Einheitsgesellschaft grafisch wie folgt darstellen:

Diese Struktur bietet in verschiedenen Konstellationen erhebliche Vorteile zu dem oftmals bevorzugten Aufbau einer GmbH & Co. KG in der sich der Kreis der Kommanditisten mit dem Kreis der Gesellschafter der GmbH Gesellschafter deckt. Insbesondere erfordert eine Übertragung der Anteile an der Einheitsgesellschaft keine notariell zu beurkundende Übertragung von Geschäftsanteilen an der komplementär GmbH. Es genügt die Übertragung der Kommanditanteile, welche auch privatschriftlich möglich ist. Auch die Belastung des Kommanditanteils im Rahmen einer Finanzierung teilt diesen Vorteil. Insofern kann die Einheitsgesellschaft gerade im Falle eines für später geplanten Exits wesentliche Vorteile und Vereinfachungen bieten.

Besonderheiten ergeben sich allerdings wie auch aus der Darstellung ersichtlich bei dem Verhältnis der komplementär GmbH und der Kommanditgesellschaft zueinander. Generell sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen (§ 164 HGB), weshalb die Geschäftsführung (auch in der Einheitsgesellschaft) durch die komplementär GmbH bzw. dessen Geschäftsführer erfolgt. Zugleich sind Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der komplementär GmbH durch die Kommanditgesellschaft als alleiniger Gesellschafter der komplementär GmbH zu fassen. Wie der BGH bereits in einem Urteil vom 16. Juli 2007 (BGH, NZG 2007, 751) ausführte, nehmen in einer solchen Konstellation somit – sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält – die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung der komplementär GmbH die organschaftlichen Vertreter der komplementär GmbH wahr.

Um nunmehr die Rechte der Kommanditisten nicht leerlaufen zu lassen, bedarf es – und insofern ist auch das angesprochene aktuelle Urteil des Kammergerichts zu beachten – detaillierter und eindeutiger Sonderregelungen im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft. Regelmäßig wird in dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft daher eine Regelung aufgenommen, wonach zumindest die Wahrnehmung der Rechte aus den Geschäftsanteilen an der GmbH jedenfalls einer vorherigen Zustimmung durch die Kommanditisten bedarf.

In dem, dem Urteil des Kammergerichts zugrundeliegenden Fall sah der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft eine Regelung vor, wonach Hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Komplementär GmbH „ausschließlich die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt" sind. Die Regelung wurde von dem Kammergericht dahingehend eng am Wortlaut ausgelegt, dass diese sich nur auf die Geschäftsführung als das Innenverhältnis bezieht. Insofern sei eine Beschränkung der Vertretung der Kommanditgesellschaft durch den persönlich haftenden Gesellschafter (die komplementär GmbH) vertreten durch dessen Geschäftsführer indes nicht geregelt, weshalb es für den gefassten Beschluss keines Beschlusses durch die Kommanditisten bedurfte.

Ob sich diese Auffassung mit der Intention der Regelung deckt, sei dahingestellt. Jedenfalls aber macht das Urteil und die Begründung hierzu deutlich, dass es stets einer sehr genauen Formulierung von derartigen Sonderregelungen bedarf und gerade nicht nach der Vorstellung „jeder weiß schon was gemeint ist" vorgegangen werden sollte. Insbesondere bei einer Einheitsgesellschaft kann dies sehr schnell dazu führen, dass den Kommanditisten ein erhebliches Mitspracherecht abhandenkommt.

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen eine GmbH & Co. KG zu errichten, sprechen Sie uns gerne an, um zu sehen, ob in Ihrem Fall eine Einheitsgesellschaft eine Option wäre. Wir helfen Ihnen sehr gerne in allen Ihren gesellschaftsrechtlichen Fragen aus.