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Beschlussfassung bei Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens als Ganzes – Update zum Newsletter vom 5. Dezember 2017

12.03.2019, News

Hintergrund

Im Newsletter vom 5. Dezember 2017 hatten wir bereits auf den § 179a AktG und dessen analoge Anwendung auf GmbH und Personengesellschaften hingewiesen, die große praktische Relevanz insbesondere für Objekt- und Holdinggesellschaften hervorgehoben und auf die Notwendigkeit eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses der Übertragung des ganzen (oder nahezu des ganzen) Gesellschaftervermögens aufmerksam gemacht.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg hatte nun einen Fall zu entscheiden, indem ein Gesellschafter als Liquidator das Grundstück der Gesellschaft, einer GmbH, an einen Dritten veräußert hat, nachdem die Auflösung der Gesellschaft durch die beiden Gesellschafter bereits beschlossen war. Der zweite Gesellschafter (ebenfalls als Liquidator bestellt) hielt diesen Kaufvertrag wegen kollusivem Zusammenarbeiten des Liquidators mit dem Dritten für unwirksam und erhob Klage. Die Veräußerung hätte nach seiner Ansicht der Zustimmung beider Gesellschafter analog § 179a AktG bedurft. Er war selbst am Erwerb des Betriebsgrundstückes interessiert.

Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung hat das OLG Brandenburg (Urteil vom 29.03.2018, Az. 5 U 18/16) entschieden, dass der § 179a AktG grundsätzlich auf eine GmbH analog Anwendung findet, aber hervorgehoben, dass ein zusätzlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich sein, wenn, wie hier, bereits durch Gesellschafterbeschluss die Liquidation der Gesellschaft und die Veräußerung wesentlicher Teile des Unternehmens beschlossen worden ist. In diesem Fall fehle es an einer für die analoge Anwendung erforderliche Regelungslücke. Der Senat hielt zusätzlich fest, dass bei einem Verkauf des Grundstücks an einen Gesellschafter ein zusätzlicher Gesellschafterbeschluss entsprechend § 162 InsO erforderlich gewesen wäre.

Bislang fehlt es an einer höchstrichterlichen Entscheidung, der BGH wird in einem anhängigen Revisionsverfahren (Az. II ZR 413/17) demnächst Gelegenheit haben dazu Stellung zu nehmen.

Ob die zumindest bei Aktiengesellschaften inzwischen in der Literatur weitgehend unstreitige Ansicht, auch im Liquidationsfall einen zusätzlichen Beschluss einholen zu lassen, um eine möglichst transparente Abwicklung zu ermöglichen und die Interessen aller Aktionäre angemessen zu schützen, in der Rechtsprechung Eingang findet muss sich noch zeigen. Demnach soll lediglich im Insolvenzfall die Notwendigkeit eines Zustimmungsbeschluss entfallen (s. §§ 69, 160 InsO).

Auswirkungen für die Praxis

Für die Praxis ist zurzeit weiterhin davon auszugehen, dass der § 179a AktG analog auch auf die Vertretungsbefugnis der GmbH und Personengesellschaft anwendbar ist und somit deren Vertretungsbefugnis beschränkt. Auf einen entsprechenden notariellen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung sollte grundsätzlich nicht verzichtet werden.

In Zweifelsfällen ist hier rechtlicher Rat einzuholen, wir stehen Ihnen dabei gerne mit umfassender Beratung zur Seite.