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Geschäftsgeheimnisgesetz verabschiedet

25.03.2019, News

Am 21. März 2019 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, kurz Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) verabschiedet. Dieses Gesetz setzt die europäische „Know-how Richtlinie" um, die europaweit einen einheitlichen Mindeststandard für Geschäftsgeheimnisse festsetzt.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland ändert sich dadurch grundlegend. Bislang sind im deutschen Recht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, sofern sie erkennbar sind, nach § 17 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Das neue Gesetz läutet nun einen Paradigmenwechsel ein: Erstmals definiert deutsches Recht den Begriff „Geschäftsgeheimnis". Anders als bisher sind Geschäftsgeheimnisse nur geschützt, wenn das Unternehmen angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat. Bisher reichte ein Geheimhaltungswille aus, der zudem grundsätzlich vermutet wurde. Künftig müssen Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse aktiv und präventiv durch angemessene Maßnahmen schützen. Sobald die geheime Information offenbart wurde und dadurch den Geheimnisschutzcharakter verloren hat, kann sich das Unternehmen nicht mehr auf den Schutz des GeschGehG berufen.

Eine weitere relevante Änderung ist, dass Reverse Engineering nunmehr gesetzlich zulässig ist. Rechtmäßig handelt, wer ein Geschäftsgeheimnis durch Reserve Engineering, also durch eine Nachkonstruktion durch eingehende Produktanalyse, erlangt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erwerber eines Produkts einem vertraglichen Verbot unterworfen wird.

Zudem wird die Durchsetzung der Geheimhaltung im Gerichtsverfahren verbessert, z.B. durch ein vorläufiges gerichtliches Verbot zur Geheimnisnutzung, durch die Beschlagnahmung mutmaßlich rechtsverletzender Produkte sowie Unterlassungs-, Auskunfts-, Rückruf-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche der Geheimnisinhaber. Ein Gericht kann auf Antrag im Prozess Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen, den Beteiligten Geheimhaltungspflichten auferlegen und den Zugang zum Verfahren begrenzen.

In der Praxis bedeutet dies für Unternehmen vor allem, präventiv Maßnahmen zu ergreifen, um die Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Dies kann durch arbeitsrechtliche Weisungen oder Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden (die ggf. hinsichtlich des neuen Gesetzes überarbeitet werden müssen) erfolgen. Auch organisatorische Maßnahmen wie Kennzeichnung von Dokumenten als „geheim" und technische / organisatorische Sicherheitsmaßnahmen sind erforderlich. Je höher der Stellenwert der jeweiligen Information für das Unternehmen ist, desto höher sind die Anforderungen an die zu treffenden Geheimhaltungsmaßnahmen. Die Maßnahmen müssen zudem für eine etwaige gerichtliche Durchsetzung gut dokumentiert sein. Wichtig ist auch, dass die Maßnahmen an alle Personen, die mit den Geheimnissen beschäftigt sind, mitgeteilt und nachgehalten werden, um einem Geheimnisverrat vorzubeugen.

Für weitere Informationen und Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.