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Recht auf „Brückenteilzeit“ – Was ist zu beachten?

27.03.2019, News

Was ist neu?

Neu ist nicht etwa, dass es einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit gibt. Diesen Anspruch gab es bereits. Neu ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer nach der Teilzeit jetzt einen Anspruch hat, wieder zu seiner Vollzeittätigkeit zurückzukehren. Der Gesetzgeber möchte damit also verhindern, dass Arbeitnehmer, die sich für eine Verringerung der Arbeitszeit entschieden haben, nicht mehr zu ihrer Vollzeitstelle zurückkehren können („Teilzeitfalle"). Einen Grund für die Verkürzung der Arbeitszeit braucht der Arbeitnehmer nicht zu haben. Die „Brückenteilzeit" kann für mindestens ein Jahr und höchsten für fünf Jahre beantragt werden.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Der Anspruch steht jedem Arbeitnehmer zu, der bei einem Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern seit über sechs Monaten tätig ist. Der Anspruch steht nicht nur Vollzeitbeschäftigten zu sondern auch Arbeitnehmern, die bereits in Teilzeit arbeiten. D.h. auch Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit damit befristet weiter reduzieren.

Ablehnungsrecht des Arbeitgebers?

Entgegen nicht selten geäußerter Auffassung stehen dem Arbeitgeber sehr wohl Möglichkeiten zu, einen solchen Antrag auf Brückenteilzeit erfolgreich abzulehnen.

Zunächst einmal muss der Antrag durch den antragsberechtigten Arbeitnehmer formal ordnungsgemäß gestellt worden sein. D.h. der beantragte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Antrag muss in Textform erfolgen, d.h. ein mündlicher Antrag würde nicht reichen. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung erfolgen. Schon an diesen Voraussetzungen kann ein Anspruch daher scheitern.

Der Arbeitgeber kann ohne weitere Begründungen einen Antrag ablehnen, wenn bereits eine gewisse Anzahl von anderen Arbeitnehmern Brückenteilzeit für den gewünschten Zeitraum beantragt haben (Deckelung). Die genauen „Deckelungsgrenzen" lassen sich § 9a Abs. 2 TzBfG entnehmen. Ab einer Beschäftigungszahl von 45 Arbeitnehmern soll pro 15 Arbeitnehmern nur eine Person einen Anspruch auf Brückenteilzeit zustehen. Hat der Arbeitgeber allerdings mehr als 200 Arbeitnehmer greift diese Deckelung nicht.

Darüber hinaus kann ein Arbeitgeber einen solchen Antrag auch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Er kann einwenden, dass der Umsetzung der beantragten Brückenteilzeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche entgegenstehenden betrieblichen Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder durch sie unverhältnismäßige Kosten verursacht würden.

Wird ein Brückenteilzeitanspruch von einem Arbeitnehmer, der bereits mehr als sechs Monate in einem Unternehmen tätig ist, in Textform gestellt sollte der Arbeitgeber hierauf reagieren. Er muss über diesen Antrag spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich entscheiden. Versäumt er dies, gilt seine Zustimmung zur befristeten Arbeitszeitverringerung kraft Gesetzes als erteilt.