Schalast | News

Wettrennen um das Handelsregister – Urteile zur Legitimationswirkung des § 16 I GmbHG vom BGH und LG Kassel

27.03.2019, News

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17) – der herrschenden Meinung im Schrifttum folgende – bestätigt, dass die Legitimationswirkung des § 16 I S.1 GmbHG auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen anzuwenden ist.

Der BGH hatte hier zu entscheiden, ob sich der Kläger nach der Einziehung seines Geschäftsanteils auf die Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG berufen kann und somit sein Stimmrecht in der Gesellschaftersammlung ausüben kann. Der BGH sieht die Anteilseinziehung als von der Vorschrift erfasst an, da es zu einer Veränderung in der Person eines Gesellschafters und/oder bei Kapitalveränderungen durch die Einziehung zu einer Veränderung im Umfang der Beteiligung kommt. Der Kläger war daher legitimiert sein Stimmrecht auszuüben.

Diese Rechtsprechung überzeugt im Hinblick auf die dadurch geschaffene Rechtsklarheit. Denn derjenige, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt solange als Gesellschafter der Gesellschaft, bis die Liste geändert wird.

Für die Praxis folgt daraus, dass die Gesellschaft sich möglichst schnell nach Einziehung von Geschäftsanteilen um eine Berichtigung der Gesellschafterliste beim Handelsregisters bemühen sollte.

Gleiches gilt für den von der Einziehung betroffene Gesellschafter, welcher sich – bei einer möglicherweise zu Unrecht erfolgten Einziehung – ebenfalls möglichst schnell an das Handelsregister wenden sollte und einer kürzlich erfolgten Rechtsprechung des LG Kassel folgend, zu seinem Schutz, einen Widerspruch gegen die Einziehung eintragen lassen.

Das LG Kassel (LG Kassel, Urteil vom 11.7.2018 – 11 O 4146/16) hatte entschieden, dass ein Gesellschafter, der glaubhaft macht, dass kein wichtiger Grund für eine Einziehung seines Geschäftsanteils gegeben ist, die Zuordnung eines Widerspruchs zu der neuen Gesellschafterliste im Wege einer einstweiligen Verfügung eintragen lassen kann. Dies soll dem Schutz vor dem Verlust des Geschäftsanteils an Dritte durch gutgläubigen Erwerb bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Einziehung dienen, um so die Gefahr irreparabler Fakten durch die Einziehung auszuschließen. § 16 III 2 GmbHG schräken dabei den Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 III 4 und 5 GmbHG nicht ein.