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(Un-)Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zwischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften deren (alleiniger) Gesellschafter Mitglied des Vorstands der Aktiengesellschaft ist

15.05.2019, News

In einer vielbeachteten und sehr praxisrelevanten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH II. Zivilsenat, Urteil vom 15. Januar 2019, II ZR 393/17) hat dieser entschieden, dass die Regelung des § 112 S. 1 AktG, wonach die Aktiengesellschaft gegenüber Mitgliedern des Vorstands durch den Aufsichtsrat vertreten wird, auch in Fällen Anwendung findet, in denen eine Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft ein Rechtsgeschäft schließt, deren alleiniger Gesellschafter Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft ist.

Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs („BGH") war der Abschluss eines Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages zwischen einer Aktiengesellschaft, vertreten durch einen vom Vorstand Bevollmächtigten, und zwei GmbHs deren alleinige Gesellschafter/Geschäftsführer jeweils im Zusammenhang mit der Transaktion in den Vorstand der Aktiengesellschaft berufen werden sollten.

Der BGH entschied dabei, dass der Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 112 S. 1 AktG unwirksam sei, da die Aktiengesellschaft nicht wirksam durch den vom Vorstand Bevollmächtigten vertreten werden konnte. Laut dem BGH ist § 112 S. 1 AktG über dessen Wortlaut hinaus nicht nur bei Rechtsgeschäften einer Aktiengesellschaft anwendbar, die mit dem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch auf Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH dabei die Frage, ob die Vorschrift des § 112 AktG darüber hinaus bereits dann eingreift, wenn das Vorstandsmitglied nicht Alleingesellschafter der anderen Gesellschaft ist, sondern nur maßgeblichen Einfluss in ihre hat.

Weiterhin stellte der BGH klar, dass es auf die zeitliche Reihenfolge zwischen dem maßgeblichen Vertragsschluss und der Bestellung als Mitglied des Vorstands bei der Aktiengesellschaft nicht ankommt, also ob der Alleingesellschafter der vertragsschließenden Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Mitglied des Vorstandes ist, oder erst in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zum Vorstand berufen werden soll. Der Aufsichtsrat sei insofern nicht nur gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern zur Vertretung befugt, sondern auch gegenüber Personen, die erst künftig in den Vorstand bestellt werden sollen, jedenfalls dann, wenn es um Rechtsgeschäfte geht, die im Vorfeld der beabsichtigten Bestellung erfolgen und mit dieser in Zusammenhang stehen.

Nicht entschieden hat der BGH in dem Urteil ob der Verstoß gegen § 112 AktG zur Nichtigkeit des Vertrages oder zur Anwendbarkeit der Regeln über die Vertretung ohne Vertretungsmacht führt. In letzterem Falle wäre auch nachträglich noch eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den Aufsichtsrat möglich.

Aufgrund der in der Vergangenheit nicht klaren Rechtslage im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 112 S. 1 AktG und der erheblichen Konsequenz eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist dringend anzuraten sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften, an denen eines oder mehrere Vorstandsmitglieder beteiligt sind, nochmals zu prüfen. Dabei sollten vor dem Hintergrund der aktuell offen gelassenen Frage einer Anwendbarkeit des § 112 S. 1 AktG auf Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften, bei denen ein Vorstandsmitglied „lediglich" maßgeblichen Einfluss hat, auch Gesellschaften bei denen ein Vorstandsmitglied maßgeblichen Einfluss hat bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts hatte Berücksichtigung finden.

Im Zweifel ist anzuraten diese Rechtsgeschäfte – höchst vorsorglich – auf Genehmigungsfähigkeit durch den Aufsichtsrat zu prüfen.

Gerne sind wir Ihnen bei der Prüfung der bestehenden und/oder zukünftigen Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften, an denen Vorstandsmitglieder beteiligt sind, jederzeit behilflich.

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