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Stärkere Rechte für Kartellgeschädigte – EuGH entscheidet zu konzerninternen Umstrukturierungen

05.06.2019, News

Bis zur 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung („9. GWB-Novelle") gab es für an einem Kartell beteiligte Unternehmen die (legale) Möglichkeit, durch konzerninterne Umstrukturierungen einem (unter Umständen sehr teuren) Bußgeldverfahren zu entgehen. Im Jahr 2017 wurde dieses Schlupfloch durch die 9. GWB-Novelle schließlich geschlossen. Im Rahmen der 9. GWB-Novelle wurde zudem die europäische Schadensersatzrichtlinie umgesetzt, die es Geschädigten eines Kartells erleichtern sollte, von den Kartellanten Schadensersatz zu verlangen. Nunmehr ist also der „Rechtsverletzer" zum Schadensersatz zu verpflichtet.

Angesichts dieser Regelung stellte sich bislang die Frage, wer anstelle des Rechtsverletzers hafte, wenn dieser aufgrund beispielsweise der vorgenannten konzerninternen Umstrukturierungen nicht mehr existiere. Auch in anderen Europäischen Ländern scheint diese Frage virulent zu sein, weswegen sich der Europäische Gerichtshof kürzlich in einem Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Obersten Gerichtshofs mit genau dieser Frage zu beschäftigen hatte (Urt. v. 14. März 2019, Az.: C724/17).

Hintergrund: Das Asphaltkartell in Finnland

Zwischen 1994 und 2002 war auf dem Asphaltmarkt in Finnland ein Kartell tätig, das Absprachen über die Aufteilung des Marktes, über Preise und über die Abgabe von Angeboten betraf und sich auf das gesamte Gebiet Finnlands erstreckte. Beteiligt an diesem Kartell waren u. a. die Lemminkäinen Oyj, die Sata-Asfaltti Oy, die Interasfaltti Oy, die Asfalttineliö Oy und die Asfaltti-Tekra Oy.

Ab dem Jahre 2000 fanden bei den Kartellanten zahlreiche Umstrukturierungen und Liquidationsverfahren statt, sodass die ursprünglichen Kartellanten teilweise nicht mehr existierten, als das Verfahren über Schadensersatz der Stadt Vantaa bei den finnischen Gerichten anhängig war.

Enthaftung durch konzerninterne Umstrukturierung?

Der EuGH hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Auswirkungen es habe, dass im finnischen Recht keine Vorschriften über die Zurechnung der Haftung für Schäden vorgesehen sei, die durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstanden seien. Im Kern hatte der EuGH also zu entscheiden, ob der zum Kartellschadensersatz Verpflichtete nach deutschem bzw. nationalem oder europäischem Recht zu bestimmen ist und, falls letzteres zutrifft, ob dann der unionsrechtliche Unternehmensbegriff anzuwenden ist.

Unternehmensbegriff bestimmt sich nach Unionsrecht

Diese Frage beantwortete der EuGH recht klar: Der nationale Gesetzgeber könne zwar die Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des Kartellschadens zu verlangen, regeln und habe hierbei den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten. Die Bestimmung des zum Kartellschadensersatz Verpflichtete hingegen werde unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt. Für die Bestimmung des zum Kartellschadensersatz Verpflichteten ist also auf den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV abzustellen.

Nach dem EuGH ist unter einem Unternehmen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst. Hierunter ist auch eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht.

Um die Effektivität des europäischen Kartellverbots zu gewährleisten (Effet Utile), könne sich, so der EuGH, ein zum Kartellschadensersatz verpflichtetes Unternehmen dieser Pflicht nicht durch konzerninterne Umstrukturierungen entziehen. Da es nicht mit dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit unvereinbar sei, der übernehmenden Gesellschaft die Verantwortlichkeit zuzurechnen, wenn die übernommene Gesellschaft nicht mehr bestehe.

Erhebliche Auswirkungen auf Praxis

Mit diesem Urteil stellt der EuGH ausdrücklich klar, dass eine konzerninterne Umstrukturierung nicht dazu führen kann, sich der Pflicht, den durch das Kartell entstandenen Schaden zu ersetzen, entziehen zu können. Dies gilt sogar unabhängig der nationalen Regelung, da nach Ansicht des EuGH der unionsrechtliche Unternehmensbegriff anzuwenden ist.

Der EuGH stärkt also die Rechte von Kartellgeschädigten ungemein.