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Moses Pelham u.a. gewinnen mit Schalast auch vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Kraftwerk

29.07.2019, News

Europäischer Gerichtshof erklärt – wie auch das deutsche Bundesverfassungsgericht – Sampling als zulässig

Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen 29. Juli 2019 im Verfahren Kraftwerk gegen die Pelham GmbH, Moses Pelham u.a. – entgegen dem Schlussantrag des Generalanwalts Maciej Szpunar – in Übereinstimmung mit dem deutschen Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Sampling unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Verwendung kleinster Tonpartikel (sogenanntes Sampling) verletzt grundsätzlich nicht das Tonträgerherstellerrecht.

Damit ist jetzt der Weg für den Bundesgerichtshof eröffnet, zu Gunsten der vom Frankfurter Büro der Wirtschaftskanzlei Schalast Rechtsanwälte vertretenen Musikproduzenten zu entscheiden und die von Teilen der Künstlergruppe Kraftwerk im Jahr 1998 erhobene Klage endgültig abzuweisen.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass „die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, so dass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt." Allerdings läge keine Vervielfältigung vor „wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen."

Der Europäische Gerichtshof stellt hieran anknüpfend fest, „dass ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, eine Kopie dieses Tonträgers ist, für die der Tonträgerhersteller über ein ausschließliches Verbreitungsrecht verfügt. Keine solche Kopie ist jedoch ein Gegenstand, der – wie der im Ausgangsverfahren fragliche –, nur Musikfragmente, gegebenenfalls in geänderter Form, übernimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen."

Seit mehr als zwanzig Jahren hat Moses Pelham für die Nutzung von zwei Sekunden Ton gekämpft. „Musik braucht die künstlerische Auseinandersetzung mit anderen Werken. Daher freue ich mich über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – wie sicherlich viele andere Musikschaffende auch. Ein Großteil der Popmusik – gerade der 90er Jahre – wäre ohne Sampling als Form der künstlerischen Auseinandersetzung mit anderen Werken überhaupt nicht denkbar Die Entscheidung ist eine wichtige Stärkung der Kunstfreiheit", so Moses Pelham nach der Urteilsverkündung.

Das Urteil des EuGH ermöglicht den Kunstschaffenden nunmehr rechtssicher Sampling einzusetzen. Gerade den Musikgenres Hip-Hop und Rap ist Sampling ein seit langem gängiges, unentbehrliches Stilmittel. Künstler in Europa können nun auf rechtlich sicherer Basis bestehende Sounds aus dem kulturellen Fundus nutzen und diesen in neuen künstlerischen Werken eine Bedeutung geben. Somit kommt dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine grundlegende, für die Musikbranche wichtige Bedeutung zu:

Der Bundesgerichtshof wird nunmehr unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Europäischen Gerichtshofs abschließend verhandeln.

 

Gerichtliche Daten

Europäischer Gerichtshof, Az. C-476/17, mündliche Verhandlung am 3. Juli 2018., Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar, 12. Dezember 2018;

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 1. Juni 2017, Az. I ZR 115/16 (Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an EuGH);

Bundesverfassungsgericht, Urt. V. 31. Mai 2016, Az. 1 BvR 1585/13;

Bundesgerichtshof, Urt.v.13. Dezember 2012, Az. I ZR 182/11 („Metall auf Metall II");

Bundesgerichtshof, Urt. v. 20. November 2008, Az. I ZR 112/06 („Metall auf Metall I");

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 17. August 2011, Az. 5 U 48/05;

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 7. Juni 2006, Az. 5 U 48/05;

Landgericht Hamburg, Urt. v. 8. Oktober 2004, Az. 308 O 90/99.