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Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH

10.10.2019, News

BGH Urteil vom 2. Juli 2019
Die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungsänderung und ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.


In einem interessanten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich unter anderem die bislang umstrittene Frage geklärt, welcher Form ein Beschluss über die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats in einer nicht mitbestimmten GmbH bei Vorliegen einer die Einrichtung gestattenden Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag bedarf.

Hintergrund der Entscheidung war ein intensiv geführter Streit zweier Gesellschafterlager einer GmbH, in deren Verlauf der Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft mittels eines privatschriftlich gefassten Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit einen bereits im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vorgesehenen Aufsichtsrat einrichtete, auf diesen sodann Rechte übertrug und der sodann gewählte Aufsichtsrat im Rahmen der ihm übertragenen Rechte den (dem anderen Gesellschafterlager zuzurechnenden) Geschäftsführer abberief.

Die gegen den Beschluss gerichtete Klage wurde dabei maßgeblich damit begründet, dass der Aufsichtsrat nicht wirksam eingerichtet worden sei, da der Einrichtungsbeschluss wie ein satzungsändernder Beschluss der notariellen Beurkundung sowie einer Mehrheit von Vierteln der abgegebenen Stimmen bedurft hätte.

Dieser Ansicht folgten das Kammergericht sowie das Landgericht Berlin als vorinstanzliche Gerichte.

Der BGH hat diese Auffassung jedoch nunmehr abgelehnt und sich der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach ein Beschluss über die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrates auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag keine Satzungsänderung darstelle und insofern ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig sei, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.

Der BGH begründet dies damit, dass die Veränderung der Gesellschaftsstruktur bereits vorweggenommen durch die Aufnahme der entsprechenden Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Durch die anschließende Einrichtung eines bereits in der Satzung vorgesehenen Organs werde kein von der Satzung abweichender rechtlicher Zustand begründet, der die Einhaltung der für die Satzungsänderung vorgesehenen Formvorschriften erforderlich mache.

Das Urteil des BGH ist sehr zu begrüßen und entspricht auch der von Schalast in diesem Zusammenhang stets vertretenen Rechtsauffassung. Für Unternehmen, die auf Grundlage einer entsprechenden Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag durch Gesellschafterbeschluss – ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung vorgesehenen Vorschriften – einen Aufsichtsrat errichtet haben, bietet dieses Urteil nunmehr die Rechtssicherheit, dass jedenfalls der Einrichtungsbeschluss in dieser Form wirksam gefasst werden konnte und Handlungen eines Aufsichtsrates jedenfalls nicht mit dem Argument angegriffen werden können, der Aufsichtsrat wäre unwirksam eingerichtet worden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Öffnungsklausel ausreichend bestimmt ist.

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, einen Aufsichtsrat auf Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Regelung einzurichten oder in einen Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der zukünftigen Einrichtung eines Aufsichtsrates aufzunehmen, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie gerne dabei, einen – vor dem Hintergrund dieser Entscheidung – wirksamen (zukünftige) Aufsichtsrat einzurichten.