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Kein Gang mehr zum Notar - Gesetzesentwurf zur Digitalisierung im Gesellschaftsrecht

20.12.2019, Germany, Frankfurt

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 13.11.2019 dem Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Digitalisierung im Gesellschaftsrecht vorgelegt (Drucksache 611/19). Der Gesetzesentwurf erfolgt in teilweiser Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2017/1132 in Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht.

Die kommenden Änderungen werden insbesondere für die Geschäftsführung von Unternehmen wesentliche Erleichterungen in der gesellschaftsrechtlichen Praxis und insbesondere im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und Notaren bzw. dem Handelsregister darstellen. Zwar ist im noch jungen Gesetzgebungsverfahren mit Anpassungen und Änderungen des Gesetzesvorschlags zu rechnen, nichtsdestotrotz möchten wir bereits jetzt auf die kommenden, äußerst praxisrelevanten Änderungen aufmerksam machen.

Video-Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In Zukunft sollen die für die Gründung und Ersteintragung einer GmbH erforderlichen Erklärungen der Gründer auch über ein Videokommunikationssystem gegenüber dem Notar vorgenommen werden können. Im Rahmen der Errichtung müssen diese somit nicht mehr persönlich vorstellig werden. Ein persönliches Erscheinen wird nur noch im Rahmen von Gründungen mit Sacheinlagen erforderlich sein. Kann nur einer der Beteiligten nicht persönlich erscheinen, so wird es auch in dem Fall möglich sein, die Beurkundung nur hinsichtlich eines der Beteiligten elektronisch vorzunehmen. Ein entsprechendes Videokommunikationssystem wird hierbei einheitlich durch die Bundesnotarkammer gestellt und betrieben. Gebühren für die Benutzung dieses Systems werden nur dem Notar auferlegt.

Der Notar wird im oben genannten Fall nur noch eine Niederschrift in elektronischer Form aufnehmen und sich über die Person der Beteiligten anhand elektronischer Identitätsnachweise und Abgleich mittels Video Gewissheit verschaffen müssen. Anstelle der eigenhändigen Unterschrift durch die Beteiligten treten qualifizierte elektronische Signaturen. Im Einzelfall kann der Notar aber weiterhin das persönliche Erscheinen der Beteiligten verlangen können, wenn ein Verdacht auf Identitätsmissbrauch, Identitätsänderung, fehlende Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder fehlende Vertretungsbefugnis besteht oder die ordnungsgemäße Durchführung nur so sichergestellt werden kann.

Online-Beglaubigung von Anmeldungen zum Handelsregister

Künftig soll die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bei Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Die Anmeldung soll, ähnlich wie die Niederschrift zur Gründung der GmbH (s.o.) in elektronischer Form vorgelegt und mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Über die Personenidentität soll sich der Notar auch hier über das von der Bundesnotarkammer zu betreibende Videokommunikationssystem Gewissheit verschaffen.

In den beiden oben genannten neuen elektronischen Verfahren soll der Notar künftig aber nur tätig werden, wenn sich der Sitz der betroffenen Gesellschaft, der Wohnsitz bzw. Sitz eines handelnden Gesellschafters oder der Wohnsitz eines handelnden Geschäftsführers in seinem Amtsbereich befindet.

Fazit und Ausblick

Der Gesetzesentwurf dient der teilweisen Umsetzung eines europäischen Legislativpakets zur Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts. Nach diesem sollen die Mitgliedstaaten künftig unter anderem grundsätzlich gewährleisten, dass die Eintragung von Gesellschaften bei Gründung sowie deren Urkunden und Angaben bei nationalen Registern während des gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft vollständig online eingereicht werden können, ohne dass Antragsteller oder Vertreter persönlich vor dem Notar oder einer Behörde erscheinen müssen.

Der Gesetzesentwurf setzt dies teilweise durch. Auch wenn die Neuerungen sehr überschaubar im Beurkundungsgesetz verankert werden, so stellen sie doch eine weitreichende Vereinfachung im Geschäftsalltag eines Unternehmens und dessen Akteuren dar. Wird das Gesetz gemäß dem Entwurf verabschiedet, dann bleibt bei Bargründungen und Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister hinsichtlich von GmbHs in Zukunft der Gang zum Notar gespart. Dies ist insbesondere attraktiv einerseits für Gesellschaften mit weit verstreut sitzenden Gesellschaftern, die anderenfalls alle heranreisen oder sich vorab bevollmächtigen lassen müssten (bei Gründung gar in beglaubigter Form), was einen nicht unwesentlichen Mehraufwand im Vorlauf der Beurkundung einer GmbH-Gründung bedeutet. Andererseits ist dies ebenfalls attraktiv für Holdinggesellschaften, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig und standardisiert Vorratsgesellschaften erwerben. Mehrkosten werden den Mandanten nicht entstehen, da die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der digitalen Kommunikationssysteme durch den Notar getragen werden.

Der Entwurf lässt allerdings einige Vorgaben der europäischen Richtlinie offen, so z.B. Regelungen über die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister oder über die Einführung einer fremdsprachigen Mustersatzung. Warum dies nicht zeitgleich in dem jetzigen Gesetzesentwurf erfolgte und zu welchem Zeitpunkt die verbliebenen Punkte umgesetzt werden sollen, ist nicht bekannt. Ein Inkrafttreten wird nicht vor Spätsommer 2021 erwartet.
Über den weiteren Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Digitalisierung in gesellschaftsrechtlichen Notar- und Handelsregisterangelegenheiten werden wir sie selbstverständlich auch weiterhin informiert halten. Bis dahin beraten wir sie natürlich gerne – auch ganz traditionell persönlich – in allen Fragen des Gesellschaftsrechts.