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Noch 6 Monate bis zur Geltung der P2B-Verordnung

21.01.2020, Germany, Frankfurt

Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

Online-Vermittlungsdienste, Online-Dienste für Softwareanwendungen und soziale Medien spielen für immer mehr Unternehmen eine wichtige Rolle. Ganze Online-Ökosysteme, Geschäftsmodelle und Dienstleister haben sich um einzelne Vermittlungsdienste und Plattformen gebildet. Angesichts der wachsenden Abhängigkeit haben die Anbieter dieser Dienste häufig eine große Verhandlungsmacht und können einseitig Bedingungen diktieren und neigen möglicherweise zu einem unlauteren Verhalten. Die wirtschaftliche Macht und Bedeutung von Online-Vermittlungsdiensten etc. hat die EU erkannt und bereits im letzten Jahr die „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten" (VO [EU] 2019/1150) erlassen. Diese ist auch unter dem Schlagwort „platform to business – P2B-Verordnung" bekannt. Die P2B-Verordnung tritt am 12. Juli 2020 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen für die betroffenen Unternehmen sind nachfolgend darstellt.

1. Hintergrund für die Verordnung

Die EU hat erkannt, dass Online-Vermittlungsdienste für den Wirtschaftsstandort EU eine enorm wichtige Rolle spielen. Dabei stellen die Online-Vermittlungsdienste eine wesentliche Voraussetzung für neue Geschäftsmodelle, Handel und Innovation im Internet dar. Durch neue und innovative Angebote und Geschäftsmodelle profitieren am Ende die Verbraucher. Gleichzeitig zeigen Online-Vermittlungsdienste Plattformen einen starken positiven Netzwerkeffekt, mit der Neigung zur Monopolbildung. Ein gutes Beispiel dafür ist der Markt der Suchmaschinen bzw. der Instant-Messenger Dienste. Diese starke Stellung können Anbieter solcher Dienste einseitig gegenüber ihren gewerblichen Kunden – und damit am Ende zu Lasten der Verbraucher – ausnutzen. Mit Hilfe der P2B-Verordnung möchte die EU diese Probleme zum Teil beseitigen.

2. Für wen gilt denn die P2B-Verordnung?

Die Verordnung gilt im Verhältnis zwischen den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen und dem gewerblichen Nutzer. Von dieser Definition werden sowohl die klassischen Handelsplattformen; wie z.B. eBay und Amazon erfasst aber auch Reiseportale, Online-Dienste für Softwareanwendungen (App Stores) und soziale Netzwerke, in denen Waren präsentiert werden.
Keine Anwendung findet die Verordnung auf Peer-to-Peer-Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer, reine B2B-Online-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden, Online-Werbeplatzierungsinstrumente und Online-Werbebörsen.
Für die Anwendbarkeit der Verordnung spielt der Sitz des Anbieters der Plattform bzw. der Dienste keine Rolle. Anknüpfungspunkt ist vielmehr der gewerbliche Nutzer dieser Dienste. Dieser muss seinen Sitz oder eine Niederlassung in der EU haben und Waren oder Dienstleistungen in der EU befindlichen Verbrauchern anbieten. Man kann – wie bei der DSGVO – von dem Marktortprinzip sprechen.

3. Welche Regelungen trifft die P2B-Verordnung?

Durch die P2B-Verordnung werden Vorgaben bezüglich der Gestaltung von AGB gemacht. Daneben gibt es Vorgaben bezüglich Transparenz / Fairness und Gleichbehandlung.

a. AGB-Recht

Die P2B-Verordnung greift in die Vertragsfreiheit ein. Denn sie stellt an die AGB von Online-Vermittlungsplattformen bestimmte Anforderungen. AGB müssen klar und verständlich formuliert und zu jedem Zeitpunkt für gewerbliche Nutzer auch vor Vertragsschluss leicht verfügbar sein (was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte). Sie müssen Informationen über Suspendierungs- und Kündigungsgründe, zusätzliche Vertriebskanäle und Partnerprogramme für die Vermarktung und zur Inhaberschaft und die Kontrolle von geistigem Eigentum enthalten.
Weiterhin besteht die Pflicht, die gewerbliche Nutzer bei geplanten Änderungen der AGB auf einem dauerhaften Datenträger über die Änderungen zu informieren. Die geplanten Änderungen dürfen erst nach einer angemessenen Frist (grundsätzlich 15 Tage) umgesetzt werden. Wenn durch die Änderungen technische oder geschäftliche Anpassungen notwendig werden, müssen längere Fristen durch die Anbieter eingeräumt werden. Im Falle von Änderungen der AGB steht den gewerblichen Nutzern ein Kündigungsrecht zu.
Regelungen, die den o.g. Bedingungen nicht entsprechen, sind nichtig. Zudem müssen die Anbieter sicherstellen, dass die Identität klar erkennbar ist.
Daneben gilt grundsätzlich das Verbot rückwirkender Änderungen von AGB. Weiterhin sieht die P2B-Verordnung Informationspflichten über Kündigungsrechte und eine Beschreibung zur Nutzung von Daten nach Beendigung des Plattformvertrags vor.

b. Einrichtung von Sperren / Einschränkungen

In der Vergangenheit sahen sich gewerbliche Nutzer von diesen Diensten (vermeintlich) einer willkürlichen Sperrung und Beschränkung von Diensten ausgesetzt. Zukünftig müssen die Anbieter Beschränkungen und Sperren für einzelne Waren und/oder Dienstleistungen begründen und diese auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Bei einer Kündigung des Vertrags muss die Begründung mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Die Begründung muss dabei die konkreten Umstände, einschließlich des Inhalts der Mitteilungen Dritter, und die Angabe des Kündigungs- oder Suspendierungsgrundes beinhalten.
Eine fristlose Kündigung durch die Anbieter ist möglich, wenn Gesetze oder Behörden die Beschränkung oder Beendigung anordnen. Zudem ist eine fristlose Kündigung bei wiederholten Verstößen gegen AGB möglich, oder wenn das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.

c. Ranking

Für gewerbliche Nutzer war häufig nicht klar und transparent nach welchen Kriterien (z.B. Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Bewertungen etc.) Plattformbetreiber die Trefferliste aufbauen. Dieser Intransparenz begegnet die P2B-Verordnung. Denn künftig müssen in den AGB der Plattformen auch die Hauptparameter angegeben werden, die das Ranking bestimmen. Zudem müssen die Gründe für ihre Gewichtung gegenüber anderen Parametern dargestellt werden. Ein entsprechendes Transparenzgebot für diese relative Gewichtung gilt für Suchmaschinen. Diese Darstellung muss klar, verständlich, öffentlich, leicht verfügbar und aktuell erfolgen. Wenn bei dem Ranking der entsprechenden Plattform Provisionen oder andere Entgelte berücksichtigt werden, muss dargestellt werden, wie diese sich auf das Ranking auswirken.

d. Beschwerdemanagement

Anbieter von Plattformen müssen ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einrichten, das für diese leicht zugänglich und kostenfrei ist und eine Bearbeitung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherstellt. In den AGB müssen hierzu alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sich auf den Zugang zu diesem und dessen Funktionsweise beziehen. Wenn der Fall nicht durch das interne Beschwerdemanagement gelöst werden konnte, muss der Online-Vermittlungsdienst zwei oder mehr Mediatoren angeben, mit denen er bereit ist, zusammenzuarbeiten.

e. Transparenzgebot

Die P2B-Verordnung enthält daneben noch weitere Anforderungen für Plattformbetreiber die nicht nur die Plattform betreiben, sondern dort auch selbst Waren anbieten. In diesen Fällen muss eine etwaige unterschiedliche Behandlung zwischen dem eigenen Angebot und dem von anderen Unternehmern genau erläutert werden. P2B-Verordnung enthält eine Bestimmung zu Bestpreisklauseln. Schränken Plattformbetreiber andere Vertriebskanäle ein, müssen sie in ihren AGB die Gründe hierfür angeben. Hierbei sind die wichtigsten wirtschaftlichen, geschäftlichen oder rechtlichen Gründe für die Einschränkung anzugeben.

4. Ab wann gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt ab dem 12. Juli 2020. Da es sich um eine Verordnung handelt, muss diese nicht mehr ins nationale Recht umgesetzt werden. Vielmehr gilt diese unmittelbar.

5. Fazit

Die P2B-Verordnung ist ein erster Schritt hin zu mehr Transparenz und Fairness. Ungleichgewichte zwischen den Marktteilnehmern werden ausgeglichen. Es bleibt aber abzuwarten, ob sich dieses am Ende auch wirklich positiv auf dem Gesamtmarkt – und somit positiv für die Verbraucher – auswirkt.