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Aufgepasst! Kartellrechtliche Fallstricke bei M&A Transaktionen - Teil 1

26.02.2020, News

Nicht erst seit den erheblichen Geldbußen, die die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt in jüngerer Vergangenheit verhängt haben, ist das Kartellrecht bei Unternehmenstransaktionen zu beachten. Vielmehr gilt seit langer Zeit, dass Unternehmensverkäufe und -zusammenschlüsse (Mergers & Acquisitions) zahlreiche kartellrechtliche Fragen aufwerfen, denen im Laufe des Transaktionsprozesses zu begegnen ist.

In diesem und zwei weiteren Beiträgen wollen wir Ihnen knapp aufzeigen, worauf Sie bei Ihrer nächsten Transaktion achten sollten. Wir werden dabei zunächst auf die Fusionskontrolle, sodann auf die Due Diligence und schließlich das Vollzugsverbot eingehen.

Los geht's:

Teil 1: Die kartellrechtliche Fusionskontrolle bei M&A-Transaktionen

Die erste Frage aus dem Kartellrecht stellt sich bereits in einem sehr frühen Stadium einer Transaktion: Wie wird die Transaktion strukturiert und was ist hierbei zu beachten? Neben zahlreichen steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen haben die hier getroffenen Entscheidungen auch Auswirkungen auf kartellrechtliche Themen: Bereits hier entscheidet sich, ob ein relevanter Zusammenschluss im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB") vorliegt.

Relevanter Zusammenschluss bei Share und Asset Deal

Bei einem Share Deal liegt ein solcher relevanter Zusammenschluss beispielsweise dann vor, wenn Anteile an einem anderen Unternehmen erworben werden, sofern die Anteile allein oder gemeinsam mit bereits gehaltenen Anteilen 25% oder 50% des Kapitals oder der Stimmrechte erreichen. Auch bei einem Asset Deal kann ein relevanter Zusammenschluss vorliegen, wenn beispielsweise das Vermögen eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil erworben wird. Unter Umständen kann bereits hier durch die Einschaltung von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen mit Know-how im Kartellrecht eine kartellrechtliche Optimierung der Transaktionsstruktur erfolgen.

Anmeldepflicht bei Überschreiten von Umsatzschwellen

Liegt ein relevanter Zusammenschluss vor, kann die Pflicht zur Anmeldung der Transaktion bei den jeweils zuständigen Kartellbehörden bestehen. Es ist dabei nicht ungewöhnlich, dass eine M&A-Transaktion Berührungspunkte in mehreren Ländern hat und somit auch mehrere Kartellbehörden (parallel) zuständig sein können. In bestimmten Fällen kann zudem die Europäische Kommission für die Fusionskontrolle zuständig sein. Auf Deutschland gemünzt wäre ein Zusammenschluss anmeldepflichtig, wenn im letzten Geschäftsjahr folgende Umsatzschwellen überschritten würden:

• Die beteiligten Unternehmen haben insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
• im Inland hat mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und
• ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro erzielt.

Daneben gibt es noch weitere Tatbestände, bei deren Erfüllung eine Anmeldepflicht besteht. Auch hier hilft die Unterstützung kompetenter Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen bei der Prüfung.

Entscheidung durch die Behörde

Die Fristen, binnen derer die zuständige Kartellbehörde zu entscheiden hat, ob der Zusammenschluss freigegeben oder untersagt wird, sind von Land zu Land unterschiedlich. In Deutschland ist vorgesehen, dass solche Verfahren binnen spätestens vier Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldeunterlagen abgeschlossen werden sollen. Diese Frist kann unter Umständen jedoch verlängert werden, was bei komplexen Sachverhalten regelmäßig der Fall ist. Insofern sollte stets ausreichend Zeit für die Fusionskontrolle eingeplant werden.
Bei solch komplexen Sachverhalten kann sich unter Umständen auch die frühe Ein

beziehung der Kartellbehörde empfehlen, um bereits frühzeitig Bedenken zu identifizieren und die Transaktionsstruktur entsprechend anpassen zu können.

Ausblick: Due Diligence

Im nächsten Teil der Reihe werden wir uns mit den kartellrechtlichen Fallstricken beschäftigen, die Käufern und Verkäufern im Rahmen der Due Diligence begegnen können.