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Aktuelle Informationen zum Transparenzregister – Gesetzesnovelle und Aktualisierung der „Frequently Asked Questions“ (FAQ) durch das Bundesverwaltungsamt

10.03.2020, News

Seit Oktober 2017 besteht gemäß des Geldwäschegesetzes (GwG) nach § 20 Abs. 1 GwG die Pflicht für juristische Personen des Privatrechts, u.a. AG, SE oder GmbH und Personengesellschaften, wie etwa KG oder OHG, eine Mitteilung über die hinter ihnen stehenden wirtschaftlich Berechtigten an das elektronische Transparenzregister abzugeben. Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG nur, wenn sich die relevanten Angaben aus anderen öffentlichen, elektronisch abrufbaren Registern, wie z.B. dem Handelsregister, ergeben.

Inzwischen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) auch dazu übergegangen – nachdem es größtenteils in der Anfangszeit des Transparenzregisters noch Milde walten ließ – die Erfüllung der Meldepflicht stärker zu überwachen und Verstöße gegen die diese rigoros mit Bußgeldern zu belegen.

Obwohl die Thematik zwischenzeitlich landläufig bekannt sein dürfte, halten wir es dennoch für angebracht, abermals auf die Einhaltung der Meldepflichten hinzuweisen bzw. bei Erhalt eines Bußgeldbescheides Rechtsrat einzuholen, da unter Umständen für das betroffene Unternehmen auch eine Mitteilungsfiktion eingreifen könnte und das Bußgeld ggf. zu Unrecht angedroht oder festgesetzt wurde.

Neuerungen seit 1. Januar 2020

Primär soll im Rahmen einer ordnungsgemäßen Compliance zunächst der sog. wirtschaftliche Berechtigte einer juristischen Person festgestellt und anschließend an das Transparenzregister gemeldet werden. Unter einem wirtschaftlich Berechtigten wird nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG jede natürliche Person verstanden, die mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile einer Gesellschaft hält oder auf die Gesellschaft in sonstiger Weise Kontrolle ausübt. Ob der wirtschaftlich Berechtigte im In- oder Ausland ansässig ist, ist dabei unerheblich. Neuerdings (seit 1. Januar 2020) ist jedoch auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten zu melden.

Ebenfalls neu ist, dass ein Unternehmen einzelne Änderungen (Umfirmierung, Verschmelzung, Auflösung oder Rechtsformänderung) zu melden hat. Zudem muss das Unternehmen nun nach § 20 Abs. 3a GwG von den jeweiligen Anteilseignern (falls bekannt) Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten einholen, sofern ein wirtschaftlich Berechtigter bislang unbekannt ist.

Eine gravierende Neuerung ist zudem, dass nunmehr nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG die breite Öffentlichkeit Einsicht in das Transparenzregister nehmen kann, während dies bislang nur bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses" möglich war. Nicht weniger gravierend ist die Einfügung des § 23a GwG (nebst neuen FAQ hierzu) hinsichtlich der Meldepflicht von Unstimmigkeiten über die Angabe des wirtschaftlich Berechtigten.

Mit den genannten Neuerungen gehen auch geänderte Bußgeldvorschriften in § 56 GwG einher.

Umfangreichere FAQ

Nachdem in den FAQ des BVA eingangs die allgemeinen Vorgehensweisen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten dargelegt werden, nehmen inzwischen insbesondere die Erläuterungen zur GmbH & Co KG einen größeren Platz in den FAQ (Stand 3. Januar 2020) ein.

Bei dem Sitz der Vereinigung ist grundsätzlich auf den Satzungssitz abzustellen (vgl. FAQ, Ziff. III 2).

Die Meldeverpflichtung gilt insbesondere auch für kommunale Unternehmen, soweit sie als juristische Person des Privatrechts (u.a. GmbH) oder als eingetragene Personengesellschaft organisiert sind. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Unternehmen, bei denen die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift (vgl. FAQ, Ziff. II 16). Das ist der Fall, wenn sich die relevanten Angaben aus anderen öffentlichen, elektronisch abrufbaren Registern, wie z.B. dem Handelsregister, ergeben.

Natürliche Personen als Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) einer KG sind in der Regel aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung als wirtschaftlich Berechtigte einer KG anzusehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter von der Vertretung gänzlich ausgeschlossen ist und dies im Handelsregister eingetragen ist. Bei Kommanditisten lässt hingegen die im Handelsregister eingetragene Haftsumme keine Rückschlüsse auf deren Einlage und die Kapitalanteile zu, da die Pflichteinlage der Kommanditisten sowie deren Verteilung der Kapitalanteile erheblich von der Haftsumme abweichen können (FAQ, Ziff. II 17). Allerdings kann auch die (GmbH & Co.) KG von den Mitteilungsfiktionen des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG profitieren:

Ist die KG die Alleingesellschafterin der GmbH und die GmbH ihrerseits alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der KG (sog. Einheitsgesellschaft) und nur eine einzige natürliche Person Kommanditist, kann von der Mitteilungsfiktion Gebrauch gemacht werden, wenn sich alle relevanten Daten aus dem Handelsregister ergeben. Gleiches gilt nach den FAQ, wenn der einzige Kommanditist zusätzlich zur KG auch Gesellschafter der GmbH ist. Ebenso gilt dies auch für die Ein-Personen-GmbH & Co. KG, bei der eine natürliche Person als Kommanditist zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist (vgl. FAQ, Ziff. II 18a, 18b). Sofern kein Kommanditist und kein persönlich haftender Gesellschafter der GmbH & Co. KG als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, kann auf den gesetzlichen Vertreter der KG als wirtschaftlich Berechtigten zurückgegriffen werden (vgl. FAQ, Ziff. II 18c). Gilt kein Kommanditist aufgrund seiner Kapitalanteile oder Stimmrechte als wirtschaftlich Berechtigter und sind eine oder mehrere natürliche Personen persönlich haftende Gesellschafter, greift die Mitteilungsfiktion ein, wenn sich die benötigten Daten aller persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Handelsregister ergeben. Ist persönlich haftender Gesellschafter eine Gesellschaft, müssen sich für die Fiktion der KG von derjenigen natürlichen Person, die die Komplementär-Gesellschaft beherrscht, die relevanten Daten aus den Eintragungen im Handelsregister ergeben (vgl. FAQ, Ziff. II 18d).

Derzeitige Praxis des BVA

Trotz der grundsätzlichen Bekanntheit der Meldepflichten bzw. des Ausnutzens der Mitteilungsfiktionen, werden aktuell viele Unternehmen durch das BVA wegen angeblicher Verstöße gegen die Meldepflichten kontaktiert und (z. T. gravierende) Bußgelder angedroht. Betroffene Unternehmen sollten dies nicht untätig hinnehmen, sondern – entweder über die eigene Compliance-Abteilung oder (besser) von kundigen Rechtsberatern – überprüfen lassen. Denn es ist nicht gesagt, dass das BVA bei seinen eigenen Prüfungen etwaige Mitteilungsfiktionen übersehen hat und dennoch ein Bußgeld androht.

Ausblick

Die Meldepflichten nach dem GwG werden sich weiter verschärfen. Entweder über die hauseigenen Compliance-Officer oder über Rechtsexperten sollte folglich jedes Unternehmen turnusmäßig prüfen und sicherstellen lassen, dass den Anforderungen des GwG an die Meldepflichten hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten nachgekommen wird. Sollten seitens des BVA Bußgelder wegen unterlassener oder fehlerhafter Mitteillungen angedroht werden, sollte in jedem Fall der Sachverhalt konkret geprüft werden. Dies bereits deshalb, um Haftungsrisiken wegen Verletzungen von Compliance-Anforderungen im Unternehmen auszuschließen.

Falls Sie hierzu weitere Fragen oder konkreten Beratungsbedarf haben oder gar gegen eine Bußgeldandrohung vorgehen wollen, sprechen Sie uns an. Unsere Rechtsanwälte bei Schalast beraten Sie gerne an unseren Standorten in Frankfurt am Main, Hamburg und Berlin.