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Auftragsengpässe und nun? Chancen der Kurzarbeit – eine Übersicht - Update!

27.08.2020, News

Seit der Ausbreitung des Corona-Virus machen sich die Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus nach wie vor dramatisch bemerkbar. Lieferengpässe bestehen weiterhin, Aufträge bleiben aus. Viele Unternehmen denken daher derzeit daran, Kurzarbeit in den betroffenen Bereichen oder im ganzen Betrieb einzuführen bzw. zu verlängern. Zur Abmilderung dieser wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden seit deren Beginn eine Vielzahl von Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld eingeführt.

Im Eilverfahren hatte das Bundeskabinett bereits am 13. März 2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesregierung befristet bis Ende 2021 Rechtsverordnungen erlassen kann, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern, Betriebe zu entlasten und auch Leiharbeitnehmern den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu ermöglichen. Rückwirkend zum 1. März wurden erleichterte Zugangsregeln eingeführt. Die Zugangsschwelle wird danach bereits erreicht, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem erhalten auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld und die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, vollständig. Seit dem 01. Mai bis zum 31. Dezember 2020 wurde das Kurzarbeitergeld zunächst befristet bis Ende 2020 angehoben. Gestaffelt nach der Bezugsdauer wurde es auf bis zu 80 Prozent und für Eltern auf bis zu 87 Prozent erhöht. Ab dem vierten Monat des Kurzarbeitergeldbezuges werden 70 oder 77 Prozent, ab dem siebten Monat 80 oder 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt.

Am 25.08.2020 haben sich die Spitzen der großen Koalition nun auf eine Verlängerung dieser erleichternden Zugangsvoraussetzungen sowie der Anhebung des Kurzarbeitergeldes verständigt. Demnach soll diese erleichterte Kurzarbeit anstatt bisher für regulär 12 bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.201, möglich sein. Dies soll für Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Auch die bereit zuvor bereits eingeführte vollständige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge soll bis 30.06.2021 verlängert werden; in der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 ist eine hälftige Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen geplant.

Dies vorangestellt sollten die Arbeitgeber derzeit bei der Einführung von Kurzarbeit das Nachfolgende beachten:

Kurzarbeit meint das vorübergehende Absenken der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit unter gleichzeitiger Reduzierung des Entgelts. Dies kann grundsätzlich auch durch eine gänzliche Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen, sog. „Kurzarbeit Null". Kurzarbeit mit einer entsprechenden Lohminderung setzt eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder, sofern ein Betriebsrat existiert, den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat voraus. Regelungen in Tarifverträgen erhalten in der Regel nur Ermächtigungsnormen für die Betriebspartner. Sie ermächtigen den Arbeitgeber nicht unmittelbar und einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats zur Einführung von Kurzarbeit. Kann ein Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer nicht erzielt werden, bedarf es des Ausspruchs von Änderungskündigungen. Dies ist aber nur in betriebsratslosen Betrieben oder bei leitenden Angestellten denkbar.

Ist die Kurzarbeit ordnungsgemäß eingeführt worden, hat dies die teilweise oder vollständige Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten, der Arbeitspflicht und der Vergütungspflicht, zur Folge.

Als Ausgleich kann sich für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG), das heißt auf finanzielle Unterstützungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit, ergeben. Ob den Arbeitnehmern für den Fall der ordnungsgemäßen Anordnung von Kurzarbeit Kurzarbeitergeld (KUG), zusteht, richtet sich nach § 95 SGB III. Dies hängt davon ab, ob ein erheblicher Arbeitsausfall i.S.v § 96 SGB III vorliegt, dass die Kurzarbeit gemäß § 99 SGB III schriftlich bei der Arbeitsagentur angezeigt wurde und ein fristgerechter Antrag gem. § 325 Abs. 3 SGB III erfolgt ist. Zudem müssen die betrieblichen (§ 97 SGB III) sowie die persönlichen (§ 98 SGB III) Voraussetzungen erfüllt sein. Die betrieblichen Voraussetzungen nach § 98 SGB III sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, wobei ein Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld auch eine Betriebsabteilung ist. Die in § 98 SGB III geregelten persönlichen Voraussetzungen erfordern u.a., dass der Lohnausfall auf Kurzarbeit beruht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf KUG, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht oder im Falle einer wirksamen Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Weitere Ausschlussgründe ergeben sich aus § 98 Abs. 2 und 3 SGB III.

Erheblich ist ein Arbeitsausfall i.S.d. § 96 I Nr. 1 SGB III, wenn dieser, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mussten bislang im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Diese Zugangsregelung wurde – wie eingangs erwähnt – nunmehr gelockert. Das KUG sollen Betriebe künftig schon beantragen können, wenn nur 10 Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind. Wirtschaftliche Gründe liegen z.B. vor, wenn – wie es zunehmend der Fall ist - in Folge des Corona-Virus ein Auftragsrückgang zu verzeichnen ist. Der Arbeitsausfall darf zudem nur vorübergehend sein. Dies heißt, dass in absehbarer Zeit mit einer Rückkehr zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, was unter „absehbar" zu verstehen ist, bieten die Maximalbezugsfristen des Kurzarbeitergeldes (12 Monate).

Die Kurzarbeit muss letztlich unvermeidbar sein (§ 96 Abs. 4 SGB III). Das bedeutet, dass alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Kurzarbeit zu verhindern, wie z.B. die Umsetzung von Arbeitnehmern aus der betroffenen Abteilung in eine vollarbeitende Betriebsabteilung oder der Abbau von Überstunden. Kurzarbeit setzt also eine Betroffenheit im jeweiligen Bereich voraus.

Das Verfahren zur Beantragung des KUG selbst ist zweistufig ausgestaltet. Nach der schriftlichen Anzeige gemäß § 99 Abs. 1 SGB III durch den Arbeitgeber (Schritt 1) entscheidet die Arbeitsagentur, ob ein erheblicher Arbeitsanfall vorliegt. Danach (Schritt 2) muss das KuG für jeden einzelnen Arbeitnehmer gemäß § 325 Abs. 3 SGB II innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nachdem jeweiligem Monat, für den KUG beantragt wird, gestellt werden. In Höhe des sich aus vermindertem Lohnanspruch und zusätzlichem KUG zusammensetzenden Betrags behält der Arbeitnehmer auch einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser Anspruch gegen den Arbeitgeber kann ggf. im Falle des Widerrufs des KUG Bedeutung erlangen.

Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit sowie das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit „Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber" enthalten hilfreiche Hinweise für die Arbeitgeber.

Wenn Sie Fragen haben oder wissen möchten, ob und wie Sie Kurzarbeit bei sich einführen können, können Sie uns sehr gerne jederzeit kontaktieren. Das Schalast Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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