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BGH: ARTE muss Einspeiseentgelte an Vodafone & Unitymedia zahlen

19.03.2020, Germany, Frankfurt

Mit Urteilen vom 18. Februar 2020 (Az.: KZR 7/17 und KZR 6/17), deren Urteilsgründe nun veröffentlicht wurden, verurteilte der Bundesgerichtshof den Fernsehsender ARTE zur Zahlung von Einspeiseentgelten gegenüber den Kabelnetzbetreibern Unitymedia und Vodafone.

Zum Hintergrund: Der Kabelstreit

Bereits seit 2011 laufen die Streitigkeiten zwischen den beiden großen deutschen Kabelnetzbetreibern Vodafone (ehemals Kabel Deutschland) und Unitymedia auf der einen und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf der anderen Seite. Gegenstand war ein Vertrag aus dem Jahr 2008, nach welchem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den beiden Kabelnetzbetreibern für die Verbreitung ihrer Programmsignale Einspeiseentgelte zahlten. Im Zentrum des Streits stand auch die „Must-Carry-Regelung", nach der Kabelnetzbetreiber verpflichtet sind, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu senden.

Während sich die beiden Rundfunkanstalten ARD und ZDF mit den beiden Kabelnetzbetreibern außergerichtlich einigten (wir berichteten - https://medialabcom.de/newsletter/2018/10/index.html#beitrag4), konnte mit ARTE keine Einigung erzielt werden. Also war es nun an dem Bundesgerichtshof, die Sache zu entscheiden.

BGH: Kündigung des Vertrages unwirksam

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die von ARD, ZDF, und ARTE erklärte Kündigung des Vertrages aus dem Jahr 2008 wirksam war oder nicht. Nach Feststellungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des OLG Karlsruhe erzielten die Vertreter der ARD-Rundfunkanstalten in einer Besprechung mit dem ZDF am 22. März 2011 Einvernehmen darüber, künftig keinem Kabelnetzbetreiber mehr Entgelt für die Einspeisung von Programmsignalen zu zahlen und zur Umsetzung dieses Vorhabens den mit Vodafone und Unitymedia geschlossenen Einspeisevertrag zum Ablauf des Jahres 2012 zu kündigen. Mit nahezu wortgleichen, in demselben Umschlag versandten Schreiben vom 19. Juni 2012 erklärten ARTE und die anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkanstalten die Kündigung des Einspeisevertrags zum 31. Dezember 2012. Wegen der Must-Carry-Regelung speisten die beiden Kabelnetzbetreiber die Signale der Sender jedoch weiter in ihre Kabelnetze ein.

Das vorinstanzliche OLG Karlsruhe entschied, dass die Kündigung des Vertrages durch ARTE wirksam war und nicht gegen das Kartellverbot aus § 1 GWB verstoße. Zwar hätten die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF ihr Verhalten abgestimmt, doch habe diese Abstimmung in Bezug auf ARTE keine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Da die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF Gesellschafter von ARTE seien, seien sie insoweit nicht Wettbewerber, sondern gemeinsam Veranstalter des Programms von ARTE. Zur Wahrnehmung der für die Gesellschafter vorgesehenen Kontrollaufgaben sei eine gemeinsame Entscheidung der Gesellschafter über die Verbreitung des Programms der Beklagten geboten.

Dies hat der Bundesgerichtshof nun anders gesehen: Nach dem Bundesgerichtshof ist die von ARTE erklärte Kündigung unwirksam und hat den Einspeisevertrag nicht beendet. Der Kündigung lag eine nach § 1 GWB verbotene Abstimmung unter Wettbewerbern zugrunde – also eine Abstimmung, die gegen geltendes Kartellrecht verstößt. Entgegen den Feststellungen des OLG Karlsruhe kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass sowohl die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten als auch das ZDF – obgleich sie Gesellschafter von ARTE sind – mit ARTE im Wettbewerb stehen. Wesentlich für diese Feststellung war, dass es sich bei ARTE nicht um ein Gemeinschaftsprogramm handele, sondern das ARTE Veranstalter eines eigenen Programms sei. Insofern dürfe eine Abstimmung der Gesellschafter nicht ohne Weiteres stattfinden.

Zurückverweisung an das OLG Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof kam insofern zu dem Schluss, dass der Einspeisevertrag nicht wirksam zum 31. Dezember 2012 gekündigt wurde und den Kabelnetzbetreibern somit das vertraglich vereinbarte Entgelt jedenfalls im Jahr 2013 zusteht.

Weil das OLG Karlsruhe (in seiner Ansicht konsequent) nicht alle für eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erforderlichen Tatsachen erhoben hat, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit teilweise an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen. Dieses wird sich nun mit den Feststellungen des Bundesgerichthofs auseinandersetzen und neue Feststellungen treffen müssen – sofern nicht doch eine Einigung zwischen Vodafone, Unitymedia und ARTE erfolgt.