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BaFin: Verspätete Finanzberichte nach Ansicht der ESMA kurzzeitig nicht zu verfolgen

02.04.2020, Germany, Frankfurt

Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat in einer Pressemitteilung angeregt, dass die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedsstaaten für die Zeit der Corona-Pandemie Ordnungswidrigkeiten wegen verspäteter Finanzberichte nicht verfolgen sollen.

Zum Hintergrund

(Inlands-)Emittenten müssen in der Regel bis zum 30. April 2020 ihren Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr Jahres 2019 erstellen und veröffentlichen (§ 114 WpHG). Bei Verstößen drohen Geldbußen in Höhe von bis zu EUR 10 Mio. oder sogar von 5 Prozent des Gesamt(konzern)umsatzes.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im letzten Jahr verspätete und fehlerhafte Finanzberichte verstärkt verfolgt und Unternehmen zum Teil mit hohen Zwangs- und Bußgeldern belegt. Angesichts der in vielen europäischen Staaten getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dürfte es vielen Unternehmen schwerfallen, ihre Finanzberichte des Geschäftsjahrs 2019 rechtzeitig fertigzustellen und zu veröffentlichen.

Die Maßnahmen, die von Wirtschaftsprüfergesellschaften zum Schutz der eigenen Mitarbeiter getroffen werden, erschweren beispielsweise die rechtzeitige und vollständige Prüfung der Unternehmensbilanzen. Auch Reisehindernisse und unsichere Zukunftsprognosen erschweren eine sichere Bilanzierung der Risiken, die zum Ende des Geschäftsjahres 2019 noch nicht absehbar waren (siehe hier).

Die Ansicht der ESMA

Auch die ESMA erkennt die Schwierigkeiten, mit denen viele Unternehmen in der momentanen Situation belastet sind. Deshalb erwartet sie von den nationalen Aufsichtsbehörden, dass diese ab sofort keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wegen etwaiger Verspätungen bei der Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten ergreifen. Nach Ansicht der ESMA sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden die Durchsetzung der Veröffentlichungspflicht bei Jahresfinanzberichten für einen Zeitraum von zwei Monaten nicht priorisieren (siehe Mitteilung der BaFin).

Betroffene Unternehmen sollen ihre zuständige Aufsichtsbehörde darüber unterrichten, dass der Bericht verspätet abgegeben wird. Außerdem sollen sie den Kapitalmarkt über die Verspätung, die Gründe der Verspätung und den erwarteten Zeitpunkt der Veröffentlichung informieren.

Fazit

Die Bemühungen der Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich zu begrüßen. Rechtssicherheit bietet der bisherige Vorstoß jedoch nicht. So bleibt offen, ob und inwieweit sich Emittenten bei einer verspäteten Veröffentlichung tatsächlich auf die Pressemitteilung berufen können, sollte die BaFin etwaige Verstöße doch „priorisieren" und verfolgen. Wegen der Veröffentlichungspflicht gem. § 325 HGB sind hiervon nicht nur Wertpapieremittenten, sondern alle deutschen Kapitalgesellschaften betroffen. Verfolgt werden etwaige Verstöße insoweit vom Bundesamt für Justiz (§ 335 HGB). Letztlich dürfte auch hier der Gesetzgeber gefordert sein.