Schalast | News

BGH: Streit zwischen Netcologne und ZDF um Einspeiseentgelte noch nicht beendet

16.04.2020, Germany, Frankfurt

Der seit dem Jahr 2013 andauernde Streit zwischen Netcologne und ZDF geht in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (Az.: KZR 29/17), dessen Urteilsgründe nun veröffentlicht wurden, die vorangegangene Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 8. März 2017, Az.: U (Kart) 15/13) aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten, nunmehr dritten Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.

Zum Hintergrund: Einspeiseentgelte

Netcologne und ZDF streiten seit dem Jahr 2013 gerichtlich darüber, ob ZDF an Netcologne ein Entgelt für die Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen zu zahlen hat. Dieser Streit reiht sich ein in die Streitigkeiten zwischen Unitymedia und Vodafone mit ARD und ZDF, die bereits seit dem Jahr 2011 liefen. Weil ZDF nämlich an die Regionalgesellschaften (nunmehr nur noch Vodafone) Einspeiseentgelte zeitweise zahlte (und nun teilweise wieder zahlt, siehe hier) und eine Zahlung an Netcologne wiederum konsequent verweigerte, sah sich Netcologne diskriminiert und einen Verstoß unter anderem gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot als gegeben. Insofern verlangt Netcologne sowohl für die Jahre 2008 bis 2012 als auch die Zukunft die Zahlung eines angemessenen Einspeiseentgelts.

Der Rechtsstreit, der bereits mehrere Instanzen mehrfach durchlaufen hat, begann vor dem Landgericht Köln und führte über das OLG Düsseldorf bereits im Jahr 2014 zum Bundesgerichtshof. Nachdem das OLG Düsseldorf sodann im Jahr 2017 erneut über die Angelegenheit entschieden hatte, wurde der Bundesgerichtshof ein zweites Mal angerufen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 hat er auch das zweite Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Diese Entscheidung hat der BGH ausführlich begründet und dem OLG Düsseldorf zudem mehrere Punkte, die es bei seiner nunmehr dritten Entscheidung zu berücksichtigen hat, mit auf den Weg gegeben.

Die Entscheidung des BGH: So einfach geht es nicht

Der BGH hat drei wesentliche Kritikpunkte an der Entscheidung des OLG Düsseldorf angeführt. Sie beziehen sich auf die abgewiesenen Anträge auf (i) Zahlung künftiger Einspeiseentgelte, (ii) Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot und (iii) Schadensersatz wegen Ausbeutungsmissbrauchs.

Zahlung künftiger Einspeiseentgelte: Vergleichsmarktbetrachtung erforderlich

In diesem Punkt kritisiert der BGH, dass das OLG Düsseldorf den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung künftiger Einspeiseentgelte ohne ausreichende Begründung abgelehnt hat. Der BGH betont dabei nochmals, dass ZDF als marktbeherrschendes Unternehmen grundsätzlich zu vergüten hat, wenn Netcologne (oder auch ein anderer Kabelnetzbetreiber) eine für ZDF (oder auch ein anderes Sendeunternehmen) wirtschaftlich werthaltige Leistung erbringt. Letztlich muss hier also eine Abwägung der beiden erbrachten Leistungen stattfinden. Die vom OLG Düsseldorf angestellte Abwägung hält der BGH jedoch für unzureichend.

Der BGH geht hierbei sowohl auf den Rundfunkbeitrag als auch urheberrechtliche Vergütungen sowie in diesem Rahmen gewährte Rabatte ein, kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sind, um diese Punkte bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung zu berücksichtigen.

Wenngleich eine Vergleichsmarktbetrachtung auch nach Ansicht des BGH nicht stets unbedingt erforderlich ist, hält er sie vorliegend für unabdingbar. Die Erwägungen des OLG Düsseldorf zum Wert der beiderseitigen Leistungen könnten eine Vergleichsmarktbetrachtung nicht ersetzen. Es ist nach Ansicht des BGH also erforderlich zu prüfen, welchen Preis die Dienstleistung der Einspeisung in der Regel hat. Hierbei betont der BGH, dass unter Umständen solche Entgelte heranzuziehen sein werden, die auf einem oder mehreren Vergleichsmärkten für die Kabeleinspeisung gezahlt werden. Ausdrücklich betont der BGH, dass hierbei auch die Entgelte, die private Rundfunkveranstalter an Kabelnetzbetreiber zahlen, ebenso zu berücksichtigen sind wie die, die ZDF zu irgendeinem Zeitpunkt an Kabelnetzbetreiber gezahlt hat bzw. zahlen wird.

Schadensersatz wegen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot: Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht ausreichend geprüft

Bei der Frage, ob Netcologne ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot zusteht, hat das OLG Düsseldorf nach Ansicht des BGH keine ausreichende Prüfung vorgenommen. So wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Netcologne in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu anderen Kabelnetzbetreibern beeinträchtigt war. Dies hat das OLG Düsseldorf jedoch nicht ausreichend getan. Der BGH führt aus:

„Die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens hängt nicht nur wesentlich davon ab, wie sich seine Umsätze entwickeln, sondern davon, ob es mit diesen Umsätzen Gewinne erzielt. Nur wenn ein Unternehmen mit seinem Angebot Gewinne erzielt, ist die Überlebensfähigkeit und damit die längerfristige Wettbewerbsfähigkeit gesichert. Die Zahlung von Einspeiseentgelt durch die Beklagte hätte sich unmittelbar auf das Ergebnis der Klägerin ausgewirkt, das sie mit Fernsehkunden erzielt, da mit der Zahlung der Beklagten keine zusätzlichen Kosten für die Klägerin verbunden gewesen wären."

Auch hier kommt der BGH also zum Ergebnis, dass das OLG Düsseldorf weitere Aspekte in die Abwägung mit einzubeziehen hat.

Schadensersatz wegen Ausbeutungsmissbrauchs: Auch hier keine ausreichende Prüfung

Auch in diesem Punkt hat das OLG Düsseldorf nach Ansicht des BGH keine ausreichende Prüfung vorgenommen. Zur Begründung verweist der BGH auf seine Ausführungen zum Diskriminierungsverbot.

Fazit & Ausblick

Der BGH hebt das Urteil des OLG Düsseldorf jedoch nicht nur auf, sondern gibt dem Gericht (erneut) Hinweise mit auf den Weg, die bei der nunmehr dritten Entscheidung Berücksichtigung finden sollen. Hierzu gehört, dass nach Ansicht des BGH eine Vergleichsmarktbetrachtung unerlässlich ist. So solle das OLG zu prüfen haben, ob sich die Frage, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen stehen, durch die Heranziehung von Entgelten auf einem oder mehreren Vergleichsmärkten beantworten lässt. Hierbei wird auch auf Entgelte, die private Rundfunkveranstalter an Kabelnetzbetreiber zahlen, abzustellen sein. Unterschieden im Hinblick auf Marktanteile der Sender, Reichweite und Übertragungsart der Signale wäre gegebenenfalls durch entsprechende Korrekturfaktoren Rechnung zu tragen.
Schließlich soll das OLG Düsseldorf auch die fehlenden Feststellungen zur sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung und zur Interessenabwägung nachzuholen haben. Um dies zu ermöglichen, hat der BGH den Parteien die Möglichkeit eröffnet, hierzu Stellung zu nehmen. Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit also noch nicht gesprochen.
Derzeit sieht es jedoch so aus, als ob Kabelnetzbetreiber mehr von dem Urteil profitieren werden als Rundfunkveranstalter – eine Tatsache, die es nun zu nutzen gilt.