Schalast | News

Corona: Arbeitsrechtliche Implikationen

07.05.2020, Germany, Frankfurt

Dieser Beitrag ist Teil unseres ständig aktualisierten Corona Resourcen Centers.

Für den Arbeitgeber aber auch den Mitarbeiter hat die Ausbreitung des Corona Virus ebenfalls erhebliche arbeitsrechtliche Auswirkungen.

Fürsorgepflichten & Homeoffice

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern muss der Arbeitgeber – ggf. unter Einbindung der Mitbestimmung

  • Maßnahmen ergreifen, um eine Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern (z.B. Desinfektionsmittel in den sanitären Anlagen; Erteilung von Weisungen, wie das regelmäßige Händewaschen oder das Unterbleiben einer Begrüßung mit Händedruck).
  • Soweit der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber selbstverständlich einvernehmlich eine Arbeit im Homeoffice vereinbaren.
  • Mitarbeiter müssen sich bei einer Infektion umgehend beim Arbeitgeber krankmelden und aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise auch über die Art ihrer Erkrankung unterrichten. Im Falle einer solchen Erkrankung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
  • Im Fall einer Corona Virus-Erkrankung im Betrieb – oder auch wenn nur der diesbezügliche Verdacht besteht – sollte der Arbeitgeber das Gesundheitsamt einschalten.
  • Mitarbeiter in behördlich angeordneter Quarantäne, die nicht erkrankt sind, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie erhalten aber eine Entschädigungszahlung vom Staat. Dieser zahlt der Arbeitgeber zwar aus, erhält sie aber vom Gesundheitsamt erstattet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Anspruch gemäß § 616 BGB gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.

Kurzarbeit

Denkbar ist auch die Einführung von Kurzarbeit. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen. Das Bundeskabinett hat nunmehr auch die entsprechende Verordnung beschlossen. Rückwirkend zum 1. März gelten erleichterte Zugangsregeln: Die Zugangsschwelle ist nach der Neuregelung bereits erreicht, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ("Minusstunden") vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Zudem können auch Leiharbeitnehmern Kurzarbeitergeld bekommen und die Bundesagentur für Arbeit erstattet künftig die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, vollständig. Nähere Informationen, die sie bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes (KUG) beachten sollten, können Sie unserem Beitrag zum Thema Kurzarbeit entnehmen.

Schul- und Kitaschließungen - Entschädigungsansprüche

Eltern, die wegen Schul- und Kitaschließungen nicht zur Arbeit können und finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, sollen vom Staat mit bis zu 2016 Euro im Monat entschädigt werden. Die Regelung ist Teil eines umfangreichen Maßnahmenpakets zur Abfederung der Folgen der Corona-Krise, das am Montag vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde. Ein entsprechender Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas soll demnach in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums soll die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens 2016 Euro im Monat, betragen. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung realisieren könnten- Der Bezug von Kurzarbeitergeld oder andere Möglichkeiten, der Arbeit fernzubleiben (z.B. Abbau von Zeitguthaben), soll den Entschädigungsanspruch ausschließen. Wir halten Sie hierzu weiter auf dem Laufenden.